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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2019 D-1379/2018

20 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,094 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1379/2018 mel

Urteil v o m 2 0 . M a i 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).

D-1379/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2017 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 11. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er am 12. Oktober 2017 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 17. Oktober 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt. Am 6. Februar 2018 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr aus dem Militärdienst im Jahre 2014 sei er als Hirte in den Bergen immer wieder Kämpfern der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; Partiya Karkerên Kurdistanê) begegnet und habe diese mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Deshalb sei er von den türkischen Behörden bedrängt und bedroht worden. Zudem sei er seit 2016 Mitglied der HDP (Demokratische Partei der Völker; Halkların Demokratik Partisi) gewesen, habe an Kundgebungen teilgenommen und im Büro der HDP Reinigungsarbeiten verrichtet und Tee serviert. Von Leuten im Dorf sei er immer wieder auf dem Posten angezeigt worden, weil er die PKK unterstützt habe. Er sei daraufhin jeweils gesucht und auch mehrmals auf den Posten gebracht worden. Die Spezialeinheiten hätten ihn unter diesem Vorwurf geschlagen und gefoltert, wobei sie ihm im Jahr 2017 den Fuss gebrochen hätten. Weiter habe man ihn im Jahr 2016 gegen Lohn zum Dorfschützer machen wollen. Weil er sich geweigert habe, habe er Probleme mit den Behörden bekommen. Als der Dorfvorsteher ihn informiert habe, dass die türkischen Behörden ihn suchten und diesbezüglich von zehn Jahren Gefängnis gesprochen hätten, habe er sich zunächst versteckt und sei dann ausgereist. Auch nach seiner Ausreise sei er von Soldaten gesucht worden. B. Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten, wonach er vom (…) Januar 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. C. Nachdem die Vorinstanz am 14. Februar 2018 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am 15. Februar 2018 dazu Stellung. Dabei wurde auf

D-1379/2018 das Gefährdungsprofil von Personen, die der HDP nahestehen, und die allgemeine Situation in der Türkei hingewiesen und entsprechende Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eingereicht. Für die vollständige Sachverhaltsabklärung habe eine Auseinandersetzung mit den Akten des Bruders des Beschwerdeführers stattzufinden, welcher in der Schweiz aufgrund seines PKK-Engagements Asyl erhalten habe. Auch erscheine eine vertiefte Abklärung – beispielsweise mittels Botschaftsabklärung über das Vorliegen eines politischen Datenblattes – dringend angezeigt. Zur Stützung seiner Stellungnahme reichte er neben den erwähnten allgemeinen Länderberichten einen weiteren Arztbericht zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Die Rechtsvertretung des Testverfahrens beendete am 22. Februar 2018 das Mandatsverhältnis. F. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Rückweisung der Sache an das SEM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Ebenfalls aufzuheben sei die Zwischenverfügung vom 2. März 2018 betreffend Akteneinsicht. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Einholung ausführlicher Arztberichte und Gutachten, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a aAsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Antrag, es seien von

D-1379/2018 Amtes wegen ärztliche Unterlagen beziehungsweise Gutachten einzuholen, wurde abgewiesen. Zu den Rügen im Zusammenhang mit der Aktenedition wurde das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, sich damit zu befassen und gegebenenfalls das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. H. Mit Eingabe vom 9. März 2018 wurden zwei Arztberichte zu den Akten gereicht. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 20. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten und ihm dazu Frist bis zum 4. April 2018 gesetzt. Diese Frist wurde auf Ersuchen des Rechtsvertreters hin in der Folge viermal erstreckt. Ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung vom 28. August 2018 und ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch vom 1. September 2018 wurden mit Zwischenverfügungen vom 30. August 2018 und 4. September 2018 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Bruder des Beschwerdeführers eine Eingabe mit verschiedenen Beilagen zu den Akten. Bei diesen Dokumenten handelte es sich um Kopien der später durch den Beschwerdeführer eingereichten Beilagen 1 und 2 samt den entsprechenden Übersetzungen sowie um Kopien seiner Beilagen 3a bis 3e. Ausserdem wurden drei Arztberichte sowie ein rudimentäres Begleitschreiben eingereicht. L. Mit Eingabe vom 8. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht zwei fremdsprachige, als Originale bezeichnete Dokumente aus dem Heimatland samt deutschsprachigen Übersetzungen (Beilagen 1 und 2). Ferner wurden fünf Originaldokumente (Beilagen 3a bis 3e) sowie zwei weitere Dokumente in Kopie (Beilagen 3f und 4) ohne Übersetzungen sowie ein Arztbericht vom 28. März 2018 eingereicht. Im Weiteren wurde

D-1379/2018 in der Eingabe auf einen verhafteten Kollegen des Beschwerdeführers hingewiesen, welcher ebenfalls ein HDP-Mitglied gewesen sei. M. Mit Schreiben vom 11. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die noch fehlenden Übersetzungen nachzureichen und ihm wurden die von seinem Bruder eingereichten Dokumente zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer drei weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Mit Schreiben vom 13. September 2018 gab ihm das Gericht Gelegenheit, auch hierzu entsprechende Übersetzungen einzureichen. O. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer zu sämtlichen bisher nicht übersetzten fremdsprachigen Beweismitteln (abgesehen von Beweismittel 3f) die entsprechenden Übersetzungen sowie einen weiteren Arztbericht nach. P. Mit Eingabe vom 29. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwaltes zu den Akten und führte aus, beim Beweismittel 3f handle es sich um eine Anwaltsvollmacht an seine Rechtsvertretung in der Türkei. Q. Mit Eingaben vom 4. November 2018 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und es wurde ein weiterer Arztbericht und medizinische Informationen allgemeiner Natur zu den Akten gereicht. R. Mit Eingaben vom 6. November 2018, 17. Dezember 2018, 9. Januar 2019, 13. Februar 2019 und 29. März 2019 wurden weitere Arztberichte zu den Akten gereicht.

D-1379/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt ausserdem die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisher dafür anwendbare Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Vergleich mit den Vorbringen seines Bruders, welcher wegen PKK-Unterstützung in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei zwar eine gewisse Konsistenz auszumachen und

D-1379/2018 es könnte der Schluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer verfolgt sei. Im Gegensatz zu seinem Bruder, welcher seine Vorbringen durch rund 40 Dokumente belegt habe, reiche der Beschwerdeführer aber keinerlei Beweismittel zu den Akten. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers oft nicht nachvollziehbar, unverständlich, vage und letztlich auch substanzarm. Vorab sei anzumerken, dass eine einfache Mitgliedschaft bei der HDP und die Teilnahme an Kundgebungen alleine noch keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründeten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen staatlichen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe er bis zum Schluss der Anhörung nicht zu erklären vermocht, was genau der ausschlaggebende Moment für seinen Entscheid zur Ausreise gewesen sei. Er habe auch nicht verständlich machen können, weshalb die türkischen Behörden es ausgerechnet auf ihn als einfaches Mitglied der HDP abgesehen hätten. Die Denunziationen, seine Tätigkeit als Hirte und die Abneigung der türkischen Behörden gegen die HDP und die Kurden würden – insbesondere in der Provinz (…) mit hohem kurdischen Bevölkerungs- und HDP- Wähleranteil – hierfür nicht ausreichen. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers seien ausweichend ausgefallen. Angesichts seiner mehrjährigen Mitgliedschaft bei der HDP sei auch unverständlich, weshalb er sich nicht schon früher versteckt habe. In Bezug auf den Anmeldeschein für die Mitgliedschaft bei der HDP sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser einen Grund für eine lnhaftierung darstellen sollte und wieso er dieses Papier in Anbetracht dieses Risikos auf sich getragen habe. Weiter sei unerklärlich, weshalb er angesichts seines Geständnisses der PKK-Unterstützung auf dem Gendarmerie-Posten jeweils nicht gleich festgenommen worden sei und weshalb die türkischen Behörden den Umweg über den Dorfvorsteher hätten machen sollen, anstatt ihn gleich zu verhaften. In Bezug auf die Aufforderung der Behörden zum Dorfschützer sei nicht nachvollziehbar, dass diese Aufgabe einem Sympathisanten der PKK anvertraut würde. Seine Rechtfertigung wonach die türkischen Behörden von seinem Wissen über den Aufenthaltsort der PKK hätten profitieren wollen, sei angesichts seiner vorherigen Aussage, dass dieser den Behörden bekannt gewesen sei, nicht plausibel. Seine Ausführungen, beispielsweise bezüglich der Befragungen auf dem Gendarmerie-Posten oder insbesondere auch zum Vorfall, als Spezialeinheiten ihn geschlagen, gefoltert und verletzt haben sollen, seien substanzarm und würden jegliches Detail vermissen lassen. Trotz mehrmaliger Nachfragen seien seine Antworten einsilbig oder ausweichend geblieben. Generell seien viele seiner Ausführungen durch Wiederholungen geprägt, sehr allgemein und knapp gehalten und

D-1379/2018 nicht subjektiv geprägt gewesen. In Bezug auf seine psychischen Probleme (Paranoide Schizophrenie und Posttraumatische Belastungsstörung) sei zwar bekannt, dass diese Erkrankung Einfluss auf das Denkvermögen und auf die Konzentration oder die Emotionen haben könne. Durch die medikamentöse Behandlung seien jedoch die unerwünschten Symptome reduziert worden. Die psychischen Probleme hätten während der Anhörung keinen Einfluss auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers gehabt. Bei den Schikanen und Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer auf die seit dem Putschversuch 2016 verschlechterte Situation für Personen hingewiesen, die der HDP nahe stünden. Dazu gelte es einerseits darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft seien. Andererseits seien von staatlicher Verfolgung vor allem führende Mitglieder der HDP betroffen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehöre. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, mehrere Arztberichte würden ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den Erlebnissen in der Türkei stehe. Weiter seien Anpassungsstörungen, Angst mit depressiven Reaktionen und ein psychotisches Zustandsbild diagnostiziert worden. Gerade das von der Vorinstanz monierte Verhalten wie zum Beispiel die angeblich oberflächlichen Ausführungen zu den Erlebnissen in der Türkei würden nicht seine Unglaubwürdigkeit sondern seine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung belegen. Traumatisierte Menschen seien oft sehr lange nicht in der Lage über die Erfahrungen zu sprechen und würden auf ein quasi erzwungenes Sprechen darüber mit Vermeidungs- und Verdrängungsverhalten reagieren. Dies habe die Vorinstanz weder in der Anhörung noch im angefochtenen Entscheid berücksichtigt. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt vertiefter abklären müssen, unter anderem durch Einholen ausführlicherer Arztberichte, Anordnung eines Psychiatrischen Gutachtens sowie Einholen einer mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragen Botschaftsabklärung. Zwei in den letzten Monaten stattgefundene Suizidversuche zeigten ebenfalls, wie ernst die Fluchtgründe und der daraus resultierende Leidensdruck seien. Eine Rückkehr in die Türkei an den Ort der Traumatisierung würde zu einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes

D-1379/2018 führen. Eine erfolgversprechende Behandlung in der Türkei wäre unmöglich, zumal ihm aufgrund seiner Ethnie der Zugang zur notwendigen medizinischen Hilfe auch in der Vergangenheit nicht gewährt worden sei. Auch im Falle seines Bruders, welcher auch an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM mehrfach darauf hinweisen müssen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes richtig und vollständig abzuklären sei. Im Weiteren behaupte die Vorinstanz ohne vertiefte Abklärungen beispielsweise mittels Botschaftsabklärung lapidar, die Sachlage sei eine gänzlich andere als bei seinem Bruder. Vor dem Hintergrund der Willkür und der Menschenrechtsverletzungen des türkischen Staates sei es wenig erstaunlich, dass ein Angehöriger einer bekanntlich mit der PKK sympathisierenden Familie, HDP-Parteimitglied, mit für oppositionelle Kräfte wertvollen Ortskenntnissen der bergigen Regionen, mit Angehörigen im engsten Familienkreis, die vom türkischen Staat nachweislich verurteilt worden seien, mehr als genug Fluchtgründe habe. Nachdem er nicht für die Position als Dorfschützer habe gewonnen werden können, habe er nicht der „anderen“ Seite überlassen werden sollen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte, ein Schreiben seines Bruders und verschiedene allgemeine Berichte zur Lage in der Türkei zu den Akten. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien kein Datenblatt angefordert und keine weitergehenden Abklärungen eingeleitet worden. Zudem sei anzumerken, dass Personen mit Untersuchungen oder Gerichtsverfahren in der Türkei entsprechende Gerichtsdokumente erhältlich machen könnten. Weiter sei nicht ersichtlich, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers diesen daran gehindert hätte, seine Asylvorbringen geltend zu machen, was auch die vormalige Rechtsvertretung nicht geltend gemacht habe. 3.4 Im weiteren Verfahren reichte der Beschwerdeführer neben diversen weiteren Arztberichten verschiedene türkische Dokumente zu den Akten: - Gerichtsurteil der Strafjustiz von (…) (Erlass Haftbefehl) vom (…) 2018 (Beilage 1) - Festnahmeantrag der Oberstaatsanwaltschaft (…) vom (…) 2018 (Beilage 2) - Anzeigeprotokoll der Sicherheitsdirektion (…) vom (…) 2018 (Beilage 3a)

D-1379/2018 - Schreiben des Gouverneursamtes (…) (Provinz Sicherheitsdirektion) vom (…) 2018 (Beilage 3b) - Schreiben des Gouverneursamtes (…) (Kommandantur der Gendarmerie) vom (…) 2018 (Beilage 3c) - Untersuchungsprotokoll der Gendarmerie vom (…) 2018 (Beilage 3d) - Schreiben des Gouverneursamtes (…) vom (…) 2018 (Direktion der Zentralen Gendarmerie Kommandantur) (Beilage 3e) - Anwaltsvollmacht (Beilage 3f) - Drohbrief (Beilage 4) - Personenabfrage vom (…) 2018 (Beilage 5) - Untersuchungsbericht des Innenministeriums vom (…) 2018 (Beilage 6) - Untersuchungsprotokoll der Antiterrorabteilung vom (…) 2018 (Beilage 7) 4. In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz vorab eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

D-1379/2018 berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6. 6.1 In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und der Wahrung des rechtlichen Gehörs bleiben vorliegend gewisse Fragen offen. Insbesondere gilt es auf die offenbar starken psychischen Probleme des Beschwerdeführers hinzuweisen. Ihm wird eine paranoide Schizophrenie und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Den Akten lässt sich auch entnehmen, dass bezüglich psychischer Probleme eine familiäre Vorbelastung zu bestehen scheint. Der Beschwerdeführer weilte vom (…) 2018 und somit kurz vor der Anhörung in stationärer psychiatrischer Be-

D-1379/2018 handlung. Das SEM äusserte sich zwar in seiner Verfügung zu dieser Problematik und führte aus, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auf das Denkvermögen und auf die Konzentration oder die Emotionen Einfluss haben könne. Es kam aber zum Schluss, dass dies während der Anhörung keinen Einfluss auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers gehabt habe. In der Tat lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht verstanden hätte. Dass das SEM jedoch unter anderem auf den positiven Einfluss durch die Einnahme von Psychopharmaka hinwies, lässt Fragen aufkommen, sind doch solche Medikamente gerade auch für Nebenwirkungen im kognitiven Bereich bekannt. Gleichzeitig wies das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Substanzarmut und Unverständlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hin, ohne sich mit der Frage einer Beeinträchtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Probleme oder der Medikamente auseinanderzusetzen. Die Hauptargumente in der Verfügung des SEM, so die Unklarheit des ausschlaggebenden Momentes für die Flucht und das nicht nachvollziehbare Verhalten der türkischen Behörden (Suche nach einem einfachen HDP-Mitglied, keine Festnahme und Aufforderung zum Dorfschützer trotz PKK-Geständnis), bleiben eher dünn, zumal weder auf die allgemeine Verschärfung der Lage im Jahre 2016 noch auf die Familiensituation eingegangen wurde. Eine sorgfältige Prüfung im Sinne des rechtlichen Gehörs erfolgte nach dem Gesagten nur in ungenügender Weise. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass die geltend gemachten Ereignisse in der Türkei in Kombination mit den neu geltend gemachten Problemen wegen exilpolitischer Aktivitäten beziehungsweise den Aktivitäten in den sozialen Medien durchaus Asylrelevanz entfalten können. Deshalb ist es vorliegend relevant, ob sich der Beschwerdeführer in der Türkei für die HDP und die PKK engagierte und die Behörden dies wussten. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdestufe zahlreiche Beweismittel in Zusammenhang mit einem im (…) 2018 gegen ihn erhobenen Strafverfahren in der Türkei zu den Akten. Vorgeworfen wird ihm dabei Propaganda für eine Terrororganisation. Zugrunde liegen dem Verfahren Aktivitäten des Beschwerdeführers vom (…) 2018 auf Facebook. (Beschreibung der Aktivitäten) (siehe Beilage 7). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Um

D-1379/2018 eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Nach dem Gesagten besteht im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen Beweismittel weiterer Abklärungsbedarf. Zudem werden vorliegend mit den neuen Beweismitteln gänzlich neue Sachverhaltselemente in Form von exilpolitischem Engagement in der Schweiz geltend gemacht, welche durch das SEM noch nicht geprüft worden sind. Überdies lässt – wie oben erwähnt – auch die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Wahrung des rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers gewisse Fragen offen (vgl. E. 6.1). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es deshalb nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Insbesondere rechtfertigt sich dieses Vorgehen auch angesichts dessen, dass das vorliegende Verfahren im beschleunigten Verfahren im Rahmen der Testphasenverordnung durchgeführt wurde. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Bei der Feststellung der weiteren Tatsachen wird das SEM wohl gehalten sein, die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geforderte Botschaftsabklärung durchzuführen. 6.3 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-1379/2018 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1379/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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