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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2020 D-1376/2020

30 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,664 parole·~23 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1376/2020

Urteil v o m 3 0 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Montenegro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) sowie Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 2. März 2020.

D-1376/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ überwiesen. Am 9. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 16. Januar 2020 führte der Beschwerdeführer an, er sei am (...) illegal aus seiner Heimat ausgereist und (Schilderung Reisemodalitäten). Er sei gesund. Seine (Nennung Verwandte) würden seit dem Jahr (...) in der Schweiz leben. B. Die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers (C._______; N_______) und seine (Nennung Verwandte) (D._______; N_______) waren vom SEM am (...) in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. C. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine (Nennung Verwandte) mit schriftlicher (undatierter) Eingabe darum ersuche, dass ihm während des Verfahrens eine Privatunterkunft bei ihr erlaubt werde. Es könne ihm im derzeitigen Verfahrensstand keine andere Unterbringung als in den Bundesstrukturen erlaubt werden. Es stehe ihm aber offen, sich tagsüber und an den Wochenenden bei der Familie aufzuhalten. D. Am 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei serbischer Ethnie und besitze sowohl die Staatsangehörigkeit von Montenegro als auch von E._______, weil er in F._______ geboren sei. Im Jahr (...) sei er mit seiner Familie wegen des Kriegs nach Montenegro gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2019 in G._______ gelebt habe. Nach der obligatorischen Schule habe er in F._______ (Nennung Studiengang) studiert. Danach habe er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so (Nennung Tätigkeiten). Er, seine (Nennung Verwandte) und seine (Nennung Verwandte) seien als Flüchtlinge nach Montenegro gekommen. Sie hätten deswegen später Probleme gehabt, Dokumente und Arbeitsstellen zu erhalten, obwohl seine

D-1376/2020 (Nennung Verwandte) in Montenegro geboren sei. Man habe ihm bei Stellenbewerbungen jeweils gesagt, weil er ein Serbe sei, könne er keine Anstellung bekommen. Nachdem er seinen Pass verloren habe, sei es ihm verunmöglicht worden, sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen, da er von den Behörden als verdächtig eingestuft worden sei. Die grösseren Probleme hätten begonnen, als sich seine (Nennung Verwandte) wegen der ständigen Schikanen beim (Nennung Behörde) beklagt und für die Zeitung ein Interview gegeben habe, worin er namentlich erwähnt worden sei. In der Folge seien seine (Nennung Verwandte) und (Nennung Verwandte) verfolgt beziehungsweise inhaftiert worden. Seine (Nennung Verwandte) sei (Nennung Dauer) festgehalten worden, ohne dass sie gewusst hätten, wo sie sich befinde. Aus diesem Grund sei er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) und seiner (Nennung Verwandte) im Jahr (...) aus Montenegro ausgereist. Da sie in H._______ noch mehr Geld für die Weiterreise hätten bezahlen sollen, sei er zunächst in H._______ zurückgeblieben. Da er sich dort nicht zurechtgefunden habe, sei er nach Montenegro zurückgekehrt, wo er wegen seiner serbischen Ethnie weiterhin Schikanen und mündlichen Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr (...) habe er durch Beziehungen in I._______ eine Anstellung als Polizist erhalten. Im (...) hätten er und ein Kollege den Auftrag erhalten, einen Verurteilten nach J._______ zu überführen und diesen dabei entweder umzubringen oder laufenzulassen. Da er sich geweigert habe, einen solchen Befehl auszuführen, sei ihm gekündigt worden. Nach seiner Rückkehr sei er in G._______ von Personen der führenden Partei bedroht und unter Druck gesetzt worden. Um diesen Drohungen entgegenzuwirken habe er angefangen, sich für die K._______ zu betätigen. Im (...) habe er mitgeholfen, WahlpIakate aufzuhängen. Er sei dabei aufgefordert worden, bei einem serbischen Café alle Fenster zu zerschlagen. Da er sich geweigert habe, habe man ihm gedroht, sein Haus anzuzünden und ihn umzubringen, weil er gegen die Interessen des Staats arbeite. Im Jahr (...) sei einmal der (Nennung Person) mit seinen Bodyguards in das Café gekommen, dessen Mitinhaber er gewesen sei, und habe nach zwei Uhr morgens noch etwas zu trinken bestellt, obschon dieser gewusst habe, dass seine Arbeitserlaubnis nur bis zwei Uhr morgens gegolten habe. Er habe ihn gebeten, wieder zu gehen, weil er das Café wegen der Inspektion schliessen müsse, worauf der (Nennung Person) ihn bedroht und aufgefordert habe, aus Montenegro wegzugehen. In der Folge sei er von (...) lokalen Polizisten wegen Verstosses gegen die Öffnungszeiten gebüsst worden. Im (...) sei er von der Polizei vorgeladen worden. Er habe der Vorladung Folge geleistet; es seien (...) Männer im Raum anwesend gewesen. Einer sei glücklicherweise ein Studienkollege von ihm gewesen und habe den anderen beiden gesagt,

D-1376/2020 es sei alles in Ordnung, und ihm geraten, er solle sein Leben schützen und wegzuziehen. Von (...) bis zur polizeilichen Vorladung im (...) sei es ihm gegenüber wiederholt zu Drohungen und Anfeindungen durch Nachbarn, Polizisten und Angehörige der K._______ gekommen. Als es im (...) in Montenegro bei Demonstrationen zu Ausschreitungen gekommen sei und er befürchtet habe, dass es in diesem Zusammenhang zu Abrechnungen mit unerwünschten Personen kommen werde, sei er schliesslich aus Montenegro geflüchtet. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Das SEM räumte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2020 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe den psychischen Druck und die erlebte Angst genau geschildert und er verstehe nicht, dass zuerst etwas Schlimmes passieren müsse, bevor er Schutz bekomme. Anlässlich der Anhörung habe er die über Jahre andauernden Drohungen und Vorfälle detailliert geschildert. Aus diesen sei ersichtlich, dass der Druck und die Gefahr für ihn dermassen unerträglich geworden seien, dass er schlussendlich Montenegro habe verlassen müssen. Er habe sich nicht an die Behörden wenden können. Wohl habe sich seine Familie beim (Nennung Behörde) beschwert. Es sei ihnen aber nicht geholfen worden, vielmehr habe sich die Situation verschlimmert. Sodann wurde um Beizug der Akten der (Nennung Verwandte) und der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers sowie um Anordnung des erweiterten Verfahrens ersucht. F. Mit Verfügung vom 2. März 2020 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuweisung in den Kanton L._______ abgelehnt, der Beschwerdeführer dem Kanton M._______ zugewiesen und festgehalten, dass die Zuweisung in den Kanton M._______ nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

D-1376/2020 G. Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie ihr Mandat am 3. März 2020 niedergelegt habe. H. Mit Eingabe vom 8. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie seine Zuweisung in den Kanton L._______ (Aufenthaltskanton seiner (Nennung Verwandte) und (Nennung Verwandte)). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 16. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1376/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der Beschwerde vom 8. März 2020 hat der Beschwerdeführer sowohl den Asylentscheid (vgl. E. 5 – 9) als auch die Kantonszuweisung (vgl. E. 10) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Anträge sind vorliegend im gleichen Urteil zu behandeln. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch Nachbarn, Parteimitglieder der K._______ und einzelne Polizisten stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers hätten diese das Ausmass reiner verbaler Drohungen nie

D-1376/2020 überschritten und seien nie über Beschimpfungen hinausgegangen. Er habe einen ständigen Druck verspürt und sei deswegen meist zuhause geblieben. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, sei zu verneinen, zumal er trotz diesen Drohungen keine Ausreiseversuche unternommen und stets gearbeitet habe. Weiter habe der schweizerische Bundesrat Montenegro nach sorgfältiger Prüfung mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG bezeichnet. Daher bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Bei den angeführten Bedrohungen seitens Mitglieder der K._______ und Nachbarn handle es sich um Behelligungen durch Drittpersonen. Auch die geltend gemachten Belästigungen durch Polizisten würden keine Verfolgung durch den montenegrinischen Staat, sondern vielmehr das Fehlverhalten einzelner Beamten und damit strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe diese Bedrohungen seinen Angaben zufolge den Behörden nie gemeldet, weil er weitergehende Probleme befürchtet habe und eine Anzeige erfolglos geblieben wäre, da die Polizisten selbst zu den Behörden gehörten. Der Beschwerdeführer sei selber einmal als Polizist tätig gewesen. Eigenen Angaben zufolge würden Freunde von ihm weiterhin bei der Polizei arbeiten. Gerade vor diesem Hintergrund und generell sei es ihm möglich und zumutbar, sich betreffend die geltend gemachten Bedrohungen an die montenegrinischen Behörden zu wenden, um Schutz nachzusuchen und sich bei Untätigkeit der Behörden oder einzelner Beamten – nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes – an eine nächsthöhere Instanz zu wenden. Ferner bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Montenegro in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. An dieser Einschätzung vermöge auch der angebliche Umstand, wonach die montenegrinischen Passbehörden die Ausstellung eines Reisepasses abgelehnt hätten, nichts zu ändern. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich erneut um die Ausstellung eines Passes zu bemühen. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. So seien darin hinsichtlich der Intensität der geltend gemachten Vorbringen und des psychischen Drucks keine neuen Tatsachen vorgebracht worden. Gleiches gelte für das Schutzersuchen bei den Behörden, zumal das in der Stellungnahme vorgebrachte Be-

D-1376/2020 schweren beim (Nennung Behörde) im Jahr (...) gewesen sei und sich entsprechend nicht auf die für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse beziehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden insgesamt nicht den Schluss zulassen, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG stattgefunden hätte oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden wäre. Im Weiteren seien die Asylakten der (Nennung Verwandte) und der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers im Vorfeld konsultiert worden. Die besagten Familienangehörigen seien (Nennung Zeitpunkt) vor dem Beschwerdeführer ausgereist und deren Asylvorbringen seien aufgrund der Schutzfähigkeit Montenegros ebenfalls als nicht asylrelevant erachtet worden. Vor diesem Hintergrund könne auf einen Beizug der Asylakten der (Nennung Verwandte) und der (Nennung Verwandte) verzichtet werden. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM stütze sich in seiner Verfügung unter anderem auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 8. Dezember 2006, in welchem Montenegro als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von AsyIG Art. 6a Abs. 2 lit a bezeichnet werde. Dem Beschluss werde eine gesetzliche Regelvermutung aufgezwungen, obwohl inzwischen fast 14 Jahre vergangen seien. In den letzten Jahren sei es zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen der herrschenden Bevölkerungsschicht und den Minderheiten gekommen. Er sei in der Anhörung sowohl auf die Spaltung der Gesellschaft als auch auf die organisierte Kriminalität und die Folgen der Verfolgung eingegangen. Er habe mit konkreten Beispielen die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er an Leib und Leben bedroht sei, dargelegt. In diesem Zusammenhang könnten Personen, welche er bei Bedarf namentlich nennen könne, befragt werden. Wenn bereits für Touristen in Montenegro regionale Risiken bestünden, sei das Risiko für ihn als ehemaligen Polizisten, der die Handlungsweisen, Tätigkeiten und internen Abläufe kenne, bei einer Rückschaffung umso höher. Die wachsende Kriminalität sei durch die herrschende Klasse autorisiert. Die Migration der Bevölkerung geschehe nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen, sondern werde durch die staatliche Bedrohung getragen. Die aktuelle Sicherheitslage stehe im krassen Gegensatz zur Annahme, dass "generell Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung" bestehe, zumal der Staat selber die organisierte Kriminalität einsetze, um die Bevölkerung zu unterjochen. Er könne schriftliche Beweise beibringen, dass er an Leib und Leben bedroht worden sei. Ausserdem könnten Aussagen von Drittpersonen eingelegt werden, wenn für deren Schutz Gewähr geleistet werde. Die Verfolgungshandlungen hätten sich auch psychisch

D-1376/2020 ausgewirkt, so dass er sich hierzulande in Behandlung habe begeben müssen. Ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer für seine Ausreise aus Montenegro genannten Gründe offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Namentlich ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – möglich und zumutbar gewesen wäre, im Fall der angeblichen Schikanen und Drohungen durch Nachbarn, Parteimitglieder der K._______ und einzelne Polizisten den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 Montenegro als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsyIG. Infolge dieser Bezeichnung besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in der Heimat des Beschwerdeführers asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2019 die Liste der verfolgungssicheren Staaten, unter denen sich Montenegro noch immer befindet, letztmals ergänzt. Der Beschwerdeführer vermag keine Anhaltspunkte zu geben, mit welchen er die erwähnte Vermutung umzustossen vermöchte. Nachdem er sich nie an die zuständigen Stellen in seiner Heimat wandte, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihm – namentlich aufgrund seiner serbischen Volkszugehörigkeit und/oder seiner ursprünglichen Herkunft aus E._______ – die notwendige Unterstützung verweigert. Zudem wäre es ihm als ehemaliger Polizist, der angeblich nach wie vor über Freunde bei der Polizei verfügt, möglich und zumutbar gewesen, sich im Weigerungsfall an eine höhere (gerichtliche) Instanz zu wenden.

Im Weiteren sind die geltend gemachten Nachteile – welche den Angaben zufolge nie über verbale Drohungen oder Beschimpfungen hinausgegangen sind (vgl. act. 1059225-20/20, S. 12, F83) – aufgrund ihrer Art und Intensität auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten, da sie dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat weder verunmöglicht noch erschwert haben. Das Gleiche gilt ebenso für das Vorbringen, dass ihm die montenegrinischen Behörden keinen neuen Reisepass hätten ausstellen wollen, nachdem er seinen im Jahr (...) in G._______ ausgestellten Pass im (...) aus nicht näher bezeichneten Gründen verloren habe (vgl. act. 1059225-20/20, S. 2 f., F7 ff.), und auch

D-1376/2020 für die erfolglos gebliebene Meldung seiner (Nennung Verwandte) an (Nennung Behörde) im Jahr (...). Der Beschwerdeführer musste somit auch keine derart schwerwiegenden Eingriffe in seine persönlichen Verhältnisse, die von Art. 3 AsylG umfasst sind, erdulden, dass sich daraus ein unerträglicher Druck hätte entwickeln können. Gegen einen solchen Druck spricht denn auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz dieser länger andauernden Behelligungen stets arbeitete und sich offenbar nicht veranlasst sah, bereits viel früher Ausreiseversuche zu unternehmen. Auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Asylakten der (Nennung Verwandte) C._______ (N_______) und der (Nennung Verwandte) D._______ (N_______) ergeben sich keine gegenteiligen Erkenntnisse. Die diesbezüglichen Schlüsse des SEM sind zu bestätigen, zumal die (Nennung Verwandte) und die (Nennung Verwandte) (Nennung Zeitpunkt) vor dem Beschwerdeführer Montenegro verlassen haben und weil deren Asylvorbringen aufgrund der Schutzfähigkeit Montenegros ebenfalls als nicht asylrelevant befunden wurden. 7.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Unter diesen Umständen brauchen die in der Beschwerdeschrift offerierten, jedoch nicht näher bezeichneten Aussagen Dritter und ungenannt gebliebenen Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das

D-1376/2020 heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Montenegro mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. 9.2.2 Was die dargelegten und nicht näher belegten psychischen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben. Auch Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen, fallen darunter. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

D-1376/2020 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 9.3.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28. August 2019 Montenegro per 1. Oktober 2019 (https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/ news/2019/2019-08-281.html, abgerufen am 23. März 2020) als Heimatoder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden. 9.3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass in Montenegro weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch liegen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor. Der Beschwerdeführer verfügt über (Darlegungen zur Schulbildung, Berufserfahrungen und sozialem Beziehungsnetz). In Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen des SEM im Asylentscheid verwiesen werden, welche zu bestätigen sind. Angesichts der in Montenegro bestehenden medizinischen Strukturen stehen auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder näher konkretisierten noch belegten psychischen Probleme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Nachfrage zu seinem Befinden explizit anführte, es gehe ihm gut (vgl. act. 1059225-20/20, S. 2, F4). Daraus ist zu schliessen, dass die angeblichen gesundheitlichen Probleme nicht dergestalt sind, dass sie bei

D-1376/2020 einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach sich ziehen könnten. Alleine der Umstand, dass im Heimatstaat allenfalls eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Gesagten zufolge braucht die Nachreichung eines medizinischen Berichts nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 9.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Montenegro aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme kommt nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. 10.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeit und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone verteilt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 10.2 Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Dabei ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen

D-1376/2020 der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.4). Sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst. Speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person können dabei Hinweise für solche Beziehungen sein (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungsoder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 10.3 Die (Nennung Verwandte) und die (Nennung Verwandte) des volljährigen Beschwerdeführers stellen keine Angehörigen der Kernfamilie dar. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift die näheren Gründe, weshalb er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in den Wohnsitzkanton seiner (Nennung Verwandte) zugewiesen werden solle, nicht. Es kann daher auf die zutreffende Argumentation des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es bleibt anzufügen, dass die blosse Nähe zu Angehörigen der Kernfamilie und deren allfällige Unterstützung bei der Integration in der Schweiz noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu führen vermag (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1 S. 680). Ebenso wenig genügt die nicht belegte Behauptung des Beschwerdeführers, unter psychischen Problemen zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Unterstützung und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim Verbleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-

D-1376/2020 recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach sowohl hinsichtlich des angefochtenen Asylentscheids als auch der Kantonszuweisung abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1376/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-1376/2020 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2020 D-1376/2020 — Swissrulings