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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2011 D-1372/2010

10 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,216 parole·~26 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1372/2010 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, und B._______, geboren _______, Somalia, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N _______.

D-1372/2010 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin S., eigenen Angaben zufolge eine somalische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland nach eigener Aussage am 2. Oktober 2009 und reiste am 10. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Tags darauf stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 27. Oktober 2009 summarisch befragt. A.b. Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund der in Somalia herrschenden allgemeinen Lage verlassen. In Somalia herrsche Krieg; ständig kämen äthiopische Truppen ins Land, vergewaltigten die Frauen und beraubten die Leute. Ihr Vater und ihr Bruder seien durch äthiopische Truppen getötet worden. Sie und ihre Geschwister hätten sich jeweils vor den äthiopischen Truppen verstecken müssen, um nicht ebenfalls umgebracht zu werden. Die fehlende Arbeitsmöglichkeit in Somalia habe ebenfalls zur Ausreiseentscheidung beigetragen. Am 2. Oktober 2009 habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei sie auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Dort habe sie jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Anschliessend sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist. A.c. Am 27. Oktober 2009 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführerin mit einem EURODAC-Treffer vom 12. August 2008 in Malta und gewährte ihr dazu sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta das rechtliche Gehör. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihr Heimatland bereits im Juni 2008 in Richtung Äthiopien verlassen und sei anschliessend via Kenia, Uganda, Sudan und Libyen nach Malta gereist. Dort habe sie unter anderer Identität ein Asylgesuch eingereicht. Zunächst sei sie in einem Gefängnis untergebracht worden, nach neun Monaten habe man sie in ein Camp verlegt. Sie habe von den maltesischen Behörden eine humanitäre Bewilligung erhalten. Am 1. Oktober 2009 habe sie Malta verlassen und sei auf dem Luftweg nach Italien gelangt. Von dort aus sei sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist. In Malta erhalte man nur für ein Jahr eine Unterkunft, anschliessend lande man auf der Strasse. Es gebe keine Möglichkeit, dort eine Wohnung oder eine Arbeit zu finden. Aus diesem Grund wolle sie nicht nach Malta zurückkehren.

D-1372/2010 A.d. Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und forderte das BFM zudem auf, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären. Unter anderem wurde dabei auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen. D. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter H. zur Welt. E. Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 3. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine ärztliche Bestätigung des Spitals Uster vom 3. März 2010 (Faxkopie) sowie ein Bericht der Schweizerischen

D-1372/2010 Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. August 2009 betreffend die Situation von Asylsuchenden in Malta bei. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 10. März 2010 für die Dauer des Verfahrens aus. Ausserdem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht gut und setze dem BFM eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Nach beantragter und gewährter Fristerstreckung äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik vom 1. Juli 2010 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Replik lag eine Auskunft des SFH-Rechtsdienstes vom 1. Juli 2010 betreffend die aktuelle Situation für Verletzliche in Malta (Kopie) bei. J. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin das Original der erwähnten SFH-Auskunft, eine Filmaufnahme vom 1. Oktober 2009 zur Situation von anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz in der Unterkunft Hal Far Hangar (auf DVD) sowie eine Aufstellung der bisher entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Akten. K. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom 22. September 2010 ausserdem die offizielle Fassung der vorgenannten SFH-Auskunft, nämlich das Themenpapier des SFH- Rechtsdienstes vom 6. September 2010, nach. L. Mit Verfügung vom 23. März 2011 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, sich innert Frist zu einem Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 betreffend Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta zu

D-1372/2010 äussern. Mit Eingabe vom 4. April 2011 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. M. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters (Verfügung vom 16. Mai 2011) hin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2011 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung

D-1372/2010 von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es liege ein EURODAC-Treffer vom 12. August 2009 (recte: 2008) in Malta vor. Die Beschwerdeführerin habe auf Vorhalt bestätigt, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz als Asylbewerberin in Malta aufgehalten habe. Somit sei Malta gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Am 16. Dezember 2009 habe Malta einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Rückführung habe demnach – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – spätestens bis zum 16. Juni 2010 zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erklärt, sie habe Malta wegen Problemen verlassen. Dies stelle jedoch kein Hindernis für ihre Rückkehr nach Malta dar. Auf das Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Malta sei zulässig, zumutbar und möglich.

D-1372/2010 5.2. In der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2010 wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am (…) ein Kind zur Welt gebracht habe. Die Beschwerdeführerin gehöre daher der Gruppe der verletzlichen Personen an, zumal sie alleinstehend sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau mit einem Säugling handle, erstaune es, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht ausführlicher auf die Situation der Asylsuchenden in Malta eingegangen sei. Es sei allgemein bekannt, dass Malta Mühe bekunde, ein menschenwürdiges Asylverfahren zu garantieren, und dass Asylsuchende in Malta systematisch inhaftiert würden. Mit Blick auf die in Malta herrschende Situation könne der Vollzug der Wegweisung dorthin sicher nicht als zumutbar bezeichnet werden. Das Asylverfahren und die Asylrechtspraxis seien in den verschiedenen (Dublin-)Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Für Asylsuchende sei es daher entscheidend, wo ihr Gesuch behandelt werde. Die Schweizer Asylbehörden müssten sich fragen, ob sie die Beschwerdeführerinnen in ein Land zurückschieben wollten, in welchem ihnen aufgrund prekärer Aufnahmebedingungen die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe. Die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau mit einem Säugling als verletzliche Person zu betrachten. Die Lebensverhältnisse in Malta seien sowohl für Asylsuchende als auch für anerkannte Flüchtlinge unhaltbar. Gemäss einem Bericht der SFH vom August 2009 seien die offenen Zentren überfüllt und aufgrund schlechter hygienischer Bedingungen oft von Ratten bevölkert. Es sei allgemein bekannt, dass alle Asylsuchenden bei ihrer Ankunft auf Malta inhaftiert und bis zu neun Monaten festgehalten würden. Das Risiko sei gross, dass dies bei einer Rückkehr nach Malta auch den Beschwerdeführerinnen widerfahren würde. Selbst verletzliche Personen würden inhaftiert, zumindest bis ihre Verletzlichkeit bestätigt worden sei, was mehrere Monate dauern könne. Die Haftzentren seien in hygienisch sehr schlechtem Zustand und ständig überfüllt. Zudem würden Frauen und Kinder nicht konsequent von Männern getrennt, wodurch alleinstehende Frauen dem Risiko sexueller Übergriffe ausgesetzt seien. Aus humanitären Gründen sei es daher unzumutbar, die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Malta zurückzuschicken. Die Schweiz habe daher von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. 5.3. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 äusserte sich das BFM ausführlich zum Asylsystem in Malta und führte dabei Folgendes aus: In Malta könne innerhalb von zwei Monaten ein Asylgesuch eingereicht und gegen einen negativen Asylentscheid innert 14 Tagen Beschwerde

D-1372/2010 erhoben werden. Während des Asylverfahrens hätten die Asylsuchenden Anspruch auf Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Die Asylsuchenden würden in geschlossenen oder offenen Unterkünften untergebracht. Die Kritik, wonach die Unterkünfte stark überfüllt seien und kein menschenwürdiges Dasein ermöglichten, sei zu relativieren: Seit November 2009 sei es kaum mehr zu Anlandungen in Malta gekommen, und die geschlossenen Unterkünfte, in denen neu ankommende Asylsuchende jeweils in einem ersten Schritt untergebracht würden, verfügten nun über genügend freie Kapazitäten. Neu ankommende Asylsuchende würden medizinisch untersucht, und ernsthaft kranke Personen würden in ein Spital überführt. Die Aufnahmezentren verfügten über eine Krankenstation, welche die medizinische Grundversorgung gewährleiste. In Malta herrsche bei der Gesundheitsversorgung ein hoher Standard. Es gebe drei regionale Gesundheitszentren sowie drei allgemeine Krankenhäuser, welche alle nach modernsten medizinischen Gesichtspunkten geführt würden. Dublin-Rückkehrende würden nach ihrer Ankunft in Malta zunächst für ein bis zwei Tage in der geschlossenen Transitunterkunft am Flughafen untergebracht. Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei oder welche einen Aufenthaltsstatus hätten, könnten sich im Büro der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) melden; sie hätten Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft. Dublin-Rückkehrende mit einem Schutzstatus hätten Zugang zu Ausbildung, Arbeitsmarkt und dem Sozialsystem. Arbeitslose Personen in offenen Unterkünften würden eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten. Die Asylgesuche von Dublin-Rückkehrenden, welche Malta während des hängigen Asylverfahrens verlassen hätten, würden grundsätzlich als zurückgezogen betrachtet werden. Diese Gesuche könnten aber trotzdem weiterbearbeitet und mit einem Entscheid abgeschlossen werden. Die maltesischen Behörden würden der Situation von besonders verletzlichen Personen dadurch Rechnung tragen, dass diese angemessen untergebracht und betreut würden. Minderjährige und Familien hätten in Malta grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer offenen Unterkunft. Vor der Zuteilung in eine offene Unterkunft müssten die Personen jedoch einen Vulnerability Assessment Test durchlaufen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau mit einem Säugling; es sei offensichtlich, dass sie zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre. Somit sei davon auszugehen, dass keine langwierigen Abklärungen notwendig seien und die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind innerhalb kurzer Zeit in eine entsprechende Unterkunft transferiert würde. Aufgrund der in Malta

D-1372/2010 vorhandenen Infrastrukturen sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung erhalten würden. Die Karenzfrist von acht Wochen seit der Geburt sei im vorliegenden Fall verstrichen, weshalb dem Vollzug der Wegweisung nach Malta im aktuellen Zeitpunkt nichts entgegenstehe. 5.4. In der Replik vom 1. Juli 2010 wird unter Hinweis auf den gleichzeitig eingereichten SFH-Bericht entgegnet, man könne entgegen den Ausführungen des BFM nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer offensichtlichen Verletzlichkeit innert kurzer Frist in eine offene Unterkunft verlegt würden. Dem SFH- Bericht sei zu entnehmen, dass auch offensichtlich verletzliche Personen in der Praxis zunächst inhaftiert und erst nach Durchlaufen des Prüfungsverfahrens freigelassen würden. In dieser Zeit würden die verletzlichen Personen zusammen mit anderen Asylsuchenden in Closed Detention Centers inhaftiert und würden dort keine spezielle Unterstützung oder Betreuung erhalten. Das Prüfungsverfahren gehe sehr langsam vonstatten und könne Monate dauern. Die lange Wartezeit sei offenbar auch darauf zurückzuführen, dass die Open Centers stark überfüllt seien. Nach dem Gesagten bestehe ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind längere Zeit in einem geschlossenen Zentrum ausharren müsste. Auch wenn die geschlossenen Zentren nicht mehr so stark überfüllt seien, so herrschten dort nach wie vor unhaltbare Bedingungen, namentlich bezüglich Temperatur, Hygiene, sanitärer Anlagen und medizinischer Versorgung. In Bezug auf den vorliegenden Fall sei besonders problematisch, dass Mütter mit Kindern keine besondere Unterstützung erhielten. Auch verletzliche Personen würden häufig in die grossen Open Centers verlegt, da es in den kleineren Open Centers, in welchen die Lebensbedingungen etwas besser seien, nur wenige Plätze gebe. Bei einer Neuzuteilung könne daher oft nicht auf die Bedürfnisse der Betroffenen eingegangen werden. Die Open Centers seien überfüllt, und die Lebensbedingungen seien dort ebenfalls schlecht. Es gebe zudem zu wenig Betreuungspersonal. Die Open Centers seien teilweise überhaupt nicht für Kinder geeignet; trotzdem würden dort (z.B. im Hal Far Open Center) Familien mit Kindern untergebracht. Die Open Centers seien zudem nicht abgeriegelt und befänden sich teilweise nahe beieinander. Die Frauen seien daher nicht ausreichend vor Übergriffen durch Männer geschützt, zumal in der Nacht nur ein bis zwei Wachpersonen pro Zentrum anwesend seien. Die Lebensbedingungen für verletzliche Personen würden in Malta insgesamt weit unter den

D-1372/2010 Mindeststandards der EU-Aufnahmerichtlinien liegen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende in Malta bei Dublin-Rückkehrern stark gekürzt werde. Die Sozialhilfeunterstützung reiche nicht aus, um den täglichen Grundbedarf zu decken. Die Beschwerdeführerin würde für sich und ihr Kind pro Tag lediglich € 5.25 erhalten. Damit wäre es ihr kaum möglich, sich und ihr Kind angemessen zu versorgen. Problematisch sei auch, dass das Recht auf Unterkunft und finanzielle Unterstützung an den Abschluss einer Unterkunftsvereinbarung zwischen den Bewohnern der Open Centers und der AWAS geknüpft sei. Diese Unterkunftsvereinbarung sei nur befristet gültig, und nach deren Ablauf müsse ein neuer Antrag gestellt werden. Aufgrund des Platzmangels in den Zentren sei jedoch nie sicher, ob dem Antrag entsprochen werde. Die Unterkunftsvereinbarung könne auch vor Ablauf beendet werden. Die Kriterien für die Beendigung seien indessen nirgends festgelegt. Selbst verletzliche Personen könnten die Unterkunftsvereinbarung verlieren. Es seien Fälle von Familien und alleinerziehenden Müttern bekannt, welche deswegen auf der Strasse gelandet seien. Ein soziales Netz, auf welches die Betroffenen zurückgreifen könnten, bestehe oftmals nicht. Gerade Somalierinnen mit Kindern hätten meist kein solches. Infolge fehlender Englischkenntnisse hätten sie auch keinen Zugang zur lokalen Bevölkerung. Um ausserhalb eines offenen Zentrums selbständig leben zu können, müsste die Beschwerdeführerin in der Lage sein, eine Arbeit zu finden. Als alleinstehende Mutter mit geringen Englischkenntnissen dürfte ihr dies schwer fallen. Zudem würde sie ein finanzielles Risiko eingehen, da Personen, welche ihre Arbeit wieder verlieren, meist nicht wieder in das AWAS-Fürsorgesystem aufgenommen würden. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Malta kein Leben in Würde zu erwarten hätten. Ein Leben ausserhalb der offenen Zentren wäre für sie zudem praktisch unerreichbar. Im Weiteren gestalte sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Malta nicht unproblematisch, auch wenn diese grundsätzlich kostenlos sei. Das medizinische Personal wisse nämlich oft nicht, dass auch Asylsuchende sowie Personen mit Schutzstatus Zugang zur kostenlosen Gesundheitsversorgung hätten. Rezeptpflichtige Medikamente würden zudem nur teilweise kostenlos abgegeben. Malta leide ausserdem unter einem Ärztemangel, weshalb oft lange Wartelisten bestünden. Gemäss dem Bericht der SFH sei die Gesundheitsversorgung in den Haftzentren mangelhaft, da dort teilweise gar kein medizinisch geschultes Personal anwesend sei. Die Situation in den offenen Unterkünften sei nicht besser. Bei einer Rückkehr nach Malta müsste die Beschwerdeführerin daher mit

D-1372/2010 ihrem Kleinkind unter hygienisch schlechten Bedingungen, mit entsprechenden Gesundheitsrisiken und ohne genügenden Zugang zu medizinischer Versorgung leben. Auch der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung gestalte sich für Asylsuchende in Malta schwierig. Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung bestehe nur während des Beschwerdeverfahrens. Der vom BFM genannte Jesuit Refugee Service (JRS) könne aus finanziellen Gründen nur selten Mandate übernehmen. Faktisch bestünden ohnehin nur geringe Chancen, dass die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz abändere. Wenn jemand Malta während des hängigen Asylverfahrens verlasse, werde sein Asylgesuch als zurückgezogen erachtet. Das Verfahren könne zwar theoretisch wieder aufgenommen werden, wenn die Person nach Malta zurückkehre, allerdings liege dies im Ermessen des Refugee Commissioner. Gegen dessen Entscheid gebe es keine Beschwerdemöglichkeit. Eine ausländische Person, welche in Malta einen Schutzstatus erhalten habe, verliere diesen nicht, wenn sie Malta verlassen. Bei einer Rückkehr nach Malta werde sie indessen wiederum einer offenen Unterkunft zugewiesen. Der Weg in die Selbständigkeit werde dadurch, wie vorstehend dargelegt, praktisch verunmöglicht. Dies gelte insbesondere für eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Malta in jedem Fall eine unmenschliche Lebenssituation zu gewärtigen, weshalb ihr eine Rückkehr dorthin nicht zuzumuten sei, zumal die Verhältnisse in den Aufnahmezentren mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren seien. 5.5. In der Eingabe vom 22. September 2010 fügt die Rechtsvertreterin an, Dublin-Rückkehrende, welche sich vor der Ausreise aus Malta bereits nicht mehr in einem Closed Center befunden hätten, würden nach der Rückkehr nach Malta nicht erneut in Haft genommen, sondern direkt einem Open Center zugeteilt. Allerdings sei dabei nach wie vor nicht gewährleistet, dass verletzliche Personen in eine für sie angemessene Unterkunft gebracht würden, da es in diesen nicht genügend Plätze gebe. In der Stellungnahme vom 4. April 2011 wird schliesslich ausgeführt, den Berichten des UNHCR sowie demjenigen der SFH sei zu entnehmen, dass es in Malta selbst für Asylsuchende und Flüchtlinge, welche einen geregelten Aufenthalt erhielten, schwierig sei, ein Leben in Würde zu führen und ein eigenständiges Leben zu erlangen. Der Bericht des UNHCR (vom 26. Januar 2011) vermöge die Bedenken, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta nicht oder nicht

D-1372/2010 dauerhaft in einer adäquaten Unterkunft untergebracht würde, wo sie als alleinstehende Frau vor Übergriffen geschützt sei, nicht zu entkräften. Im Bericht werde zwar ausgeführt, dass Unterkünfte für Frauen und Kinder vorhanden seien; es werde aber auch auf mangelnde Kapazitäten hingewiesen. Der Bericht des UNHCR bestätige zudem, dass den Dublin- Rückkehrenden die finanzielle Unterstützung massiv gekürzt werde. Der Betrag von € 81.– pro Monat sei nicht ausreichend und bedeute für die betroffenen Personen ein grosses Armutsrisiko. Schliesslich sei festzustellen, dass sich der UNHCR-Bericht nicht zu den Unterkunftsvereinbarungen sowie zum Risiko, die Unterkunft zu verlieren, äussere, weshalb in diesem Punkt erneut auf den Bericht der SFH zu verweisen sei. Der Wegweisungsvollzug nach Malta sei für die Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht zumutbar. 6. Vorab stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung den sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergebenden Obliegenheiten in hinreichender Weise nachgekommen ist. 6.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststelllung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Einreichung ihres Asylgesuchs am 11. Oktober 2009 aktenkundig wurde, da sie am 19. sowie am 20. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ein Spital aufsuchen musste (vgl. A6 - A11). Dem diesbezüglichen ärztlichen

D-1372/2010 Bericht der Frauenklinik des Kantonsspitals F._______ vom 19. Oktober 2009 (vgl. A15) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei schwanger in der (rechnerisch) 26 + 6 Schwangerschaftswoche. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 27. Oktober 2009 wies die Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich auf ihre Schwangerschaft hin (vgl. A1 S. 5), und auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Oktober 2009 wurde die Schwangerschaft thematisiert (vgl. A14 S. 4). Schliesslich wies auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das BFM vom 17. Februar 2010 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger und der Geburtstermin für die nächsten Tage angesetzt sei. In der Folge gebar die Beschwerdeführerin am (…) ihre Tochter H. (…), am 1. März 2010, erliess das BFM die angefochtene Verfügung. Darin ging die Vorinstanz mit keinem Wort auf die vorgenannten, aktenkundigen Tatsachen ein; weder im Rubrum noch im Sachverhalt respektive in den Erwägungen erwähnte die Vorinstanz die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin oder gar das am (…) geborene Kind, obwohl diese Sachverhaltsumstände gerade hinsichtlich des geplanten Wegweisungsvollzug nach Malta offensichtlich rechtserheblich sind (vgl. dazu auch nachfolgend). Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich auf einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt beruht. 6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des

D-1372/2010 Asyls beziehungsweise der Anordnung des Wegweisungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und die Geburt unmittelbar bevorstehe, weshalb die Beschwerdeführerin als verletzliche Person zu qualifizieren sei. Weiter wurde unter Verweis auf einen beigelegten SFH-Bericht vom 20. August 2009 ausgeführt, die Lebensbedingungen in Malta seien für Asylsuchende sowie vorläufig aufgenommene Personen äusserst prekär. Die Zentren seien überfüllt und unhygienisch, die Versorgungslage schlecht und der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht gewährleistet. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta befürchten inhaftiert zu werden, bis ihre Verletzlichkeit bestätigt werde, was mehrere Monate dauern könne. Die Rechtsvertreterin beantragte aus diesen Gründen den Selbsteintritt, d.h. die materielle Behandlung des Asylgesuchs durch das BFM in Abweichung zur festgestellten Zuständigkeit Maltas gemäss Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). In der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2010 hat sich das BFM jedoch trotz Kenntnis der Schwangerschaft und der (bevorstehenden) Geburt – und damit der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin – nicht näher mit der Frage des Selbsteintritts respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Malta befasst; dies obwohl allgemein bekannt ist, dass in Malta Kapazitätsengpässe bestehen und in den Aufnahmezentren teilweise ungünstige Lebensbedingungen herrschen. Stattdessen hat die Vorinstanz die Frage des Selbsteintritts überhaupt nicht thematisiert und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs lediglich pauschal festgestellt, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs dorthin. Diese rudimentäre Feststellung wird dem vorliegenden, konkreten Einzelfall nicht gerecht und weist offensichtlich eine ungenügende Begründungsdichte auf. Mit den in der Eingabe vom 17. Februar 2010 geäusserten Einwänden und Befürchtungen bezüglich der schwierigen Situation in Malta beziehungsweise mit dem Inhalt des gleichzeitig eingereichten SFH- Berichts hat sich das BFM sodann ebenfalls nicht auseinandergesetzt;

D-1372/2010 diese Eingabe wurde in der angefochtenen Verfügung bezeichnenderweise nicht einmal im Sachverhalt respektive der Prozessgeschichte erwähnt. Das BFM hat durch sein Vorgehen insgesamt klarerweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht sowie Pflicht, die Parteivorbringen zu prüfen) verletzt. 6.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat und zudem seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verfahrensmängel, namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geheilt werden können oder ob sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings aus Gründen der Prozessökonomie in ständiger Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und die beschwerdeführende Person sich dazu hat äussern können. Beim Entscheid über die Frage, welche Lösung (Heilung oder Kassation) im konkreten Fall sachgerecht ist, spielt die Schwere der von der Vorinstanz begangenen Prozessrechtsverletzung eine entscheidende Rolle. Eine Heilung ist im Weiteren nur dann möglich, wenn die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Der Entscheid über eine allfällige Heilung hat sich schliesslich auch daran zu orientieren, ob die erfolgte Verletzung des Gehörsanspruchs auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich soll eine Heilung die Ausnahme bleiben (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, unter Hinweis [u.a.] auf BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Ein solcher Ausnahmefall liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 im Wesentlichen die in der Verfügung vom 1. März 2010 unterlassenen Sachverhaltsfeststellungen und Begründungen nachgeholt, indem sie relativ ausführlich darlegte, wie das maltesische Asylsystem funktioniert

D-1372/2010 und dabei insbesondere auf die Situation von Dublin-Rückkehrenden, die medizinische Versorgung, die Unterbringung der Asylsuchenden und die Behandlung von besonders verletzlichen Personen einging und in diesem Zusammenhang auch feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kleinkind gehörten offensichtlich der Gruppe der besonders verletzlichen Personen an. Die Beschwerdeführerinnen replizierten darauf mit Eingabe vom 1. Juli 2010. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass das BFM die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerinnen in der angefochtenen Verfügung gleich mehrfach missachtet hat (mangelhafte Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung der Prüfungspflicht); die Gehörsverletzungen wiegen zudem schwer. Bereits aus diesem Grund erscheint eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht als angebracht, da der Grundsatz, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, ansonsten seines Gehaltes entleert würde. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall kaum davon ausgegangen werden kann, die Verletzung des Gehörsanspruchs sei aus blossem Versehen erfolgt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich aber auch deshalb auf, weil die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen nachträglich weitere substanziierte und entscheidrelevante Unterlagen zu den Akten reichte, mit welchen sich das BFM bisher nicht auseinandersetzen konnte (insbesondere die Auskunft des SFH-Rechtsdienstes vom 1. Juli 2010 betreffend die aktuelle Situation für Verletzliche in Malta respektive das Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes vom 6. September 2010). Auch zu den Einschätzungen des UNHCR in dessen Auskunft an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2011 betreffend Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta hat das BFM bisher nicht Stellung genommen. In diesem Zusammenhang dürften zudem weitergehende (dem BFM obliegende) Abklärungen in Bezug auf die Frage, in welchem Camp die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Malta unter Berücksichtigung ihrer Verletzlichkeit sowie der bestehenden Kapazitätsengpässe konkret untergebracht werden könnten, angezeigt sein. Gegen eine Heilung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts grundsätzlich letztinstanzlich ist, das heisst nicht mehr mit einem (ordentlichen) Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 154 Rz. 3.113); nur bei einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt den Beschwerdeführerinnen der doppelte Instanzenzug erhalten.

D-1372/2010 6.4. Nach dem Gesagten kommt eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel durch die Beschwerdeinstanz vorliegend nicht in Frage, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2010 beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehungsweise den dieser nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerinnen näher einzugehen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 23. Mai 2011 geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 790.– erscheinen als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich in diesem Rahmen. Somit hat das BFM den Beschwerdeführerinnen in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'290.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1372/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzliche Verfügung vom 1. März 2010 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'290.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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