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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2008 D-1372/2008

16 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,605 parole·~18 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1372/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Irak, alias C._______, geboren B._______, Irak, alias D._______, geboren B._______, Irak, alias E._______, geboren F._______, Irak, alias G._______, geboren B._______, Irak, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1372/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reichte am 20. August 2003 in der Empfangsstelle Z._______ ein erstes Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 25. August 2003 befragt und am 25. September 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Er brachte vor, am 1. Januar 1981 in I._______, geboren zu sein und von 1991 bis 2003 in J._______ gelebt zu haben. Zu seinen Asylgründen befragt, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme wegen der Aktivitäten seines Vaters. Dieser habe im Irak der Regierungspartei angehört und für den Geheimdienst gearbeitet. Sein Vater habe viel Schlechtes getan und sei mitschuldig gewesen an der Verfolgung und Ermordung von Kurden und Regimegegnern. Aus diesem Grund könne er nun nicht mehr dorthin zurückkehren. Nach dem Zusammenbruch des Regimes von Saddam Hussein habe seine Familie fliehen und sich verstecken müssen. Die Angehörigen der Opfer würden ihn bei einer Rückkehr in den Irak verfolgen und sich rächen. Er selber sei Mitglied der K._______-Partei und politisch aktiv gewesen. Aufgrund der Aktivitäten seines Vaters habe man ihn bedroht. So sei in einem Restaurant auf ihn geschossen worden, dabei sei sein Bruder verletzt und ein weiterer Gast getötet worden. Einmal sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers mit einer Handgranate angegriffen worden. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätsdokumente zu den Akten und brachte vor, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Identitätskarte habe er zu Hause in J._______ gelassen, da er von zu Hause habe fliehen und sich verstecken müssen und er es zeitlich nicht mehr geschafft habe, sie mitzunehmen. Bei einer Identitätskontrolle, welche vor der Einreichung des Asylgesuchs von schweizerischen Behörden am 14. August 2003 in Y._______ durchgeführt worden war, hatte er sich gemäss den Akten als E._______, geboren F._______, Irak, ausgegeben. Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab er sich als C._______, geboren B._______, Irak, aus. Am 25. August 2003 gab er anlässlich des ihm in Hinblick auf eine Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährten rechtlichen Gehörs an, sein richtiger Name sei A._______, geboren B._______, Irak. D-1372/2008 Das erste Asylgesuch wurde mit Beschluss vom 18. November 2004 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: BFM) abgeschrieben, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Am 29. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Z._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung am 7. Januar 2005 und des ihm gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zu seinem Verschwinden seit dem 28. September 2004 begründete er das neue Asylgesuch mit seinem Wunsch, dem Kanton L._______ zugewiesen zu werden. Bei den Asylsuchenden, mit welchen er in M._______ gelebt habe, seien Drogen im Umlauf gewesen. Ansonsten machte er keine neuen Gründe für sein Asylgesuch geltend und verwies auf die Protokolle des ersten Asylgesuchs. Am 13. Januar 2005 wurde er vom BFM erneut zu seinen Asylgründen angehört. Er verwies dabei erneut auf die Probleme, welche er wegen seines Vaters im Irak habe und aufgrund welcher er bereits mehrfach angegriffen worden sei. B. Das BFM liess die Herkunft des Beschwerdeführers mittels eines telefonischen Interviews mit dem Beschwerdeführer durch einen Sprachexperten abklären (LINGUA-Analyse) und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2006 das Ergebnis der Analyse mit. Demnach stamme der Beschwerdeführer zwar aus dem Irak, sei aber mit Sicherheit nicht in J._______, sondern sehr wahrscheinlich in I._______ sozialisiert worden. Begründet wurde dieses Ergebnis im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer seien wichtige und herausragende Gebäude und Orte von J._______ nicht bekannt, er könne keine Namen von irakischen Zeitungen nennen und er habe tatsachenwidrige Angaben zur Unterrichtssprache in J._______ gemacht. Schliesslich besitze er überaus spärliche Kenntnisse von N._______. Daraus schloss das BFM, dass die Asylbegründung, welche sich auf eine Verfolgungssituation in J._______ stütze, jeglicher objektiven Grundlage entbehre. Dem Beschwerdeführer wurde zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt und eine Frist gesetzt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. C. Mittels eines vom Präsidenten der Fürsorgebehörde O._______ verfassten Schreibens vom 20. März 2006 nahm der Beschwerdeführer D-1372/2008 innert Frist Stellung und bestritt das Ergebnis der LINGUA-Analyse. Er machte geltend, er sei Kurde und am 1. Januar 1981 in I._______ geboren worden. Bezüglich der Alias-Namen gab er an, sein Name sei G._______ – weitere Namen habe er nicht. Im Jahr 1991 sei er nach J._______ gezogen und habe dort im Stadtteil P._______ bzw. Q._______ gewohnt. Da er dort von morgens früh bis abends spät als Küchengehilfe gearbeitet habe, habe er keine Zeit für Spaziergänge gehabt und kenne aus diesem Grund keine wichtigen und herausragenden Gebäude. Er kenne auch keine Namen von Zeitungen, da er nie Zeitungen gelesen habe. In der Schule sei er in N._______, R._______ und S._______ unterrichtet worden. Er könne zwar N._______ lesen und schreiben, aber nur sehr schlecht sprechen. Er brachte vor, die Sachverhaltsdarstellung des BFM im Schreiben vom 15. März 2006 sei falsch, und er bat um eine Neubeurteilung. D. Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und hielt gleichzeitig fest, die Wegweisung könne zum damaligen Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden. Deshalb ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2007, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheitsund Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezüglich bis zum 16. Oktober 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzulegen. F. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 Stellung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und brachte vor, der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Jugend einige Jahre in I._______ gelebt, er sei aber in J._______ geboren und im Jahr 1991 nach J._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise seinen Lebensmittelpunkt gehabt hatte. Die Wegweisung nach D-1372/2008 I._______ sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer weder von dort komme noch auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Der Stellungnahme legte er eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers von 1994 und eine Kopie der Identitätskarte bei. G. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 eine Frist, um die in der Beschwerde erwähnten Identitätsdokumente im Original einzureichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte die verlangten Dokumente innert Frist ein. H. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 – eröffnet am 8. Februar 2008 – hob das BFM die mit Verfügung vom 27. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. I. Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). J. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. D-1372/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. D-1372/2008 4. Die Angaben über die Herkunft des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Er brachte anlässlich der Befragung vom 25. August 2003 und auch der Anhörung vom 25. September 2003 zum ersten Asylgesuch vor, sein Geburtsort sei I._______. Dies bestätigte er im zweiten Asylgesuch und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2006 zur LINGUA-Analyse. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestritt er jedoch, in I._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe lediglich in seiner Jugend einige Jahre in I._______ gelebt, weil sein Vater dort gearbeitet habe. Seinen Lebensmittelpunkt habe er in J._______. Als Belege reichte er einen Reisepass, den ihm das irakische Konsulat in Genf ausgestellt hatte, und eine Identitätskarte ein. In beiden Dokumenten wird als Geburtsort T._______ (J._______) angegeben. Die Sprachanalyse (LINGUA-Gutachten) während des Asylverfahrens ergab demgegenüber ganz eindeutig, wie bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer massgeblich in I._______ sozialisiert wurde und nicht aus J._______ stammt. Zwar sind LINGUA-Gutachten des BFM von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich frei zu würdigen, bei Einhaltung von gewissen Anforderungen kann ihnen aber im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. dazu im Einzelnen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 8 S. 288 f.). Das vorliegend zu beurteilende LINGUA-Gutachten hält diesen Anforderungen stand. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2006 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint hatte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts des Ergebnisses der Herkunftsanalyse, wonach dieser nicht in J._______ sozialisiert worden sei, nicht glaubhaft. Diese Beurteilung wurde nicht bestritten und die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hätte allfällige Einwände gegen diese Verfügung mit Beschwerde vorbringen können. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Zweifel an der LINGUA-Analyse vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens in Frage zu stellen, weshalb es sich erübrigt, dessen wesentlichen Inhalt, von dem der Beschwerdeführer Kenntnis erhalten hatte (vgl. Schreiben des BFM vom 15. März 2006, Sachverhalt Bst. B), auch noch dessen Rechtsvertreter bekannt zu geben. Was den vom Beschwerdeführer eingereichten Reisepass betrifft, ist festzuhalten, dass die verschiedenen Typen von Pässen der Serie S nicht genügend Sicherheitselemen- D-1372/2008 te enthalten, weshalb sie gemäss der Praxis der Schweiz und anderer europäischer Staaten nicht als gültige Reisedokumente anerkannt werden. Die Beweiskraft des Reisepasses ist demnach herabgesetzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht in einem Spital, sondern in einer Wohnung zur Welt gekommen, und es könne gut sein, dass sein Vater ihn für die Registrierung nach J._______ gebracht habe, ist nicht massgeblich. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus der eingereichten Identitätskarte etwas zu seinen Gunsten ableiten. Aus diesen Gründen ist die Würdigung durch die Vorinstanz vorliegend zu bestätigen und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus I._______ stammt und dort sozialisiert wurde. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das D-1372/2008 in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, dass die Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stabil sei, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Die Rückkehr sei dem Beschwerdeführer, auch in Berücksichtigung der persönlichen Umstände, zumutbar. D-1372/2008 5.3.3 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer, wie bereits in seiner Stellungnahme, ein, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Die Sicherheitslage bleibe aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotenzial weiterhin unvorhersehbar. Zwar präsentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen vergleichsweise ruhig und sicher. Vor dem Hintergrund der politischen Spannungen in der gesamten Region könne sich die Situation aber rasch ändern. Zudem habe sich die Gewalt seit Februar 2007 vom Süden des Iraks in den Norden verlagert. Auch die sozio-ökonomische Situation in den genannten Gebieten sei schwierig. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Mutter sei schwer krank und befinde sich in einem Spital in Teheran. Mit seinen Geschwistern pflege er schon länger keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, wo sie leben würden. Schliesslich spreche er gut deutsch, verfüge über einen tadellosen Leumund und arbeite in der Schweiz, so dass er unabhängig von der Fürsorge sei. Er habe auch die Möglichkeit, eine Bewilligung B zu erhalten. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinander. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Dies entbinde allerdings nicht davon, in jedem Einzelfall eine individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für junge, alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteienbeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende D-1372/2008 Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der junge und gemäss der Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus I._______ und hat dort zusammen mit seiner Familie gelebt. Er brachte zwar vor, dass seine Familie sich zurzeit in J._______ befinde. Seine Schilderungen müssen aber, wie dargelegt (vgl. E. 4), als unglaubhaft beurteilt werden. Da er alleinstehend ist und nicht für den Unterhalt einer Familie aufkommen muss, und er zudem über einige Berufserfahrung verfügt, wird es ihm möglich sein, sich in I._______ wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe des BFM wird ihm dabei den Einstieg erleichtern. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht einer dem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.ab.). Die Einwände des Beschwerdeführers, er spreche gut deutsch, sei in der Schweiz unabhängig von der Fürsorge und habe auch die Möglichkeit, eine Bewilligung B zu erhalten, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht um die Beurteilung der Situation eines Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren Hinweisen). Zudem liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich in der Kompetenz der kantonalen Behörden und nicht des Bundesverwaltungsgerichts. Auch diese Vorbringen sind deshalb für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungs- D-1372/2008 vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Überdies wurde eine solche nicht belegt und er ist gemäss eigenen Darlegungen in seiner Beschwerde nicht fürsorgeabhängig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1372/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: Ausweise) - das V._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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