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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2014 D-1366/2014

11 agosto 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,996 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1366/2014

Urteil v o m 11 . August 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).

D-1366/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Afghanistan im Jahr 1997 Richtung Iran. Von dort aus gelangten sie ungefähr im Dezember 2009 in die Türkei und weiter nach Griechenland. Am 9. Februar 2010 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag Asylgesuche stellten. Am 12. Februar 2010 führte das BFM Summarbefragungen durch. A.b Der Beschwerdeführer legte dar, aus D._______ zu stammen und tadschickischer Ethnie schiitischer Glaubenszugehörigkeit zu sein. Wegen des Taliban-Einmarsches habe die Familie Afghanistan verlassen müssen. In E._______ im Iran habe er im November 2007 religiös geheiratet. Seine Frau sei Sunnitin. Deren Eltern hätten von der anderen religiösen Zugehörigkeit ihres Schwiegersohnes erfahren und die Ehe annullieren wollen. Er habe sich jedoch geweigert, worauf sein Schwager ihn im Juni 2008 mit dem Auto angefahren und erheblich verletzt habe. Nach dem Spitalaufenthalt sei er zwei Monate lang arbeitsunfähig zuhause geblieben. Wegen der geschilderten Situation habe er sich zusammen mit der Beschwerdeführerin im März 2009 nach F._______ und Ende 2009 in die Türkei begeben. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme für ihn nicht in Betracht, da die Taliban seinerzeit einen Onkel an Stelle seines geflüchteten Vaters getötet hätten und ihm Rache seitens der Verwandtschaft des Onkels drohe. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus D._______ zu stammen und tadschickischer Ethnie zu sein. Sie gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Wegen des Krieges habe die Familie Afghanistan verlassen müssen. In E._______ im Iran habe sie im November 2007 religiös geheiratet. Ihr Mann sei Schiite. Nachdem ihr Vater dies erfahren habe, sei sie von ihm verprügelt und zuhause festgehalten worden. Ihr Bruder habe beabsichtigt, ihren Mann umzubringen, und ihm mit dem Auto gravierende Verletzungen zugefügt. Der Versuch der Schwiegereltern, ihren Vater umzustimmen, sei fehlgeschlagen. In der Folge habe ihr Vater sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Es sei ihr aber gelungen, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Zusammen seien sie nach F._______ und später ausser Landes geflohen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme in Anbetracht der dortigen unsicheren Lage nicht in Betracht. Überdies müsste sie wegen ihres Verhaltens mit Behelligungen seitens der dort lebenden Verwandtschaft rechnen.

D-1366/2014 A.d Anlässlich der Summarbefragungen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör im Hinblick auf die allfällige Zuständigkeit Griechenlands für die Asylverfahren gewährt. A.e Das BFM trat mit Verfügungen vom 12. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland sowie den sofortigen Vollzug an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 16. August 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. März 2011 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das BFM seine Verfügungen am 2. März 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben und angeordnet hatte, in Bezug auf die Beschwerdeführenden sei das nationale Asylverfahren wieder aufzunehmen. B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. April 2011 gaben die Beschwerdeführenden Beweismittel (medizinische Unterlagen aus dem Iran) zu den Akten und ersuchten um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. C. Am 4. April 2012 gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 20. März 2012 des kantonalen sozialpsychiatrischen Dienstes zu den Akten. Ferner ersuchten sie um einen baldigen Entscheid. D. Am 3. Juni 2012 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______. E. Mit Eingabe vom 24. August 2012 teilten die Beschwerdeführendem dem BFM mit, ihre Tochter leide an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden, was sich auch auf die Gesundheit der Eltern auswirke. Es sei ein baldiger Entscheid zu fällen. Der Eingabe lagen entsprechende medizinische Unterlagen – darunter ein Arztbericht vom 16. August 2012 des kantonalen sozialpsychiatrischen Dienstes – bei. Das Ersuchen um Abschluss des Verfahrens beantwortete das BFM am 5. September 2012. F. Am 25. Januar 2013 gaben die Beschwerdeführenden ihre Tochter betreffende Arztberichte zu den Akten und ersuchten erneut um einen baldigen

D-1366/2014 Entscheid. Das Ersuchen um Abschluss des Verfahrens beantwortete das BFM am 5. Februar 2013. G. Ein erneutes Ersuchen um baldige Entscheidfällung vom 12. Juli 2013 beantwortete das BFM am 5. August 2013. H. Mit Eingabe vom 19. November 2013 gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 11. November 2013 des kantonalen sozialpsychiatrischen Dienstes zu den Akten. Gleichzeitig erneuerten sie ihr Ersuchen um einen baldigen Entscheid. Die Vorinstanz antwortete am 21. November 2013. I. Am 8. Januar 2014 führte das BFM die Anhörungen durch. I.a Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe Probleme wegen der geplanten Ehe gegeben. Seine Schwiegermutter sei über seine religiöse Zugehörigkeit informiert gewesen und habe der Ehe zugestimmt. Es sei zu einer religiösen Trauung gekommen. Nachdem auch der Schwiegervater und seine beiden Schwager erfahren hätten, dass er Schiite sei, hätten sie sich gegen ein Hochzeitsfest gewehrt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, mit seiner Gattin zusammenzuleben. Überredungsversuche seiner Eltern bei den Schwiegereltern hätten nicht gefruchtet. In der Folge sei er durch einen Schwager vorsätzlich mit dem Auto angefahren und verletzt worden. Seither leide er unter epileptischen Anfällen. Er und seine Eltern hätten erneut bei den Schwiegereltern vorgesprochen und seien brüsk behandelt worden. In der Folge sei er mit seiner Partnerin nach F._______ geflohen. Dort seien sie schliesslich von deren Familie aufgespürt worden. Man habe einen Killer mit seiner Ermordung beauftragen wollten beziehungsweise bereits während ihres Aufenthalts in E._______ mit der Aussetzung eines Kopfgeldes auf ihn gedroht. Demzufolge seien sie ins Ausland weitergeflohen. In Afghanistan sei er durch die eigene und die Verwandtschaft seiner Partnerin gefährdet. I.b Die Beschwerdeführerin legte dar, wegen der Probleme mit ihrer Familie im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Partner den Iran verlassen zu haben. Zwei oder drei Wochen nach der Trauung habe ihr Vater vom schiitischen Glauben seines Schwiegersohnes erfahren und ih-

D-1366/2014 re Trennung verlangt. Vermittlungsversuche der Schwiegereltern und ihres Partners seien erfolglos geblieben. Sie sei von ihrem Vater verprügelt worden. Schon vor ihrer Trauung habe sie wiederholt Schläge erlitten. Ihr Vater habe sie mit einem seiner Freunde zwangsverheiraten wollen. Dessen Name kenne sie nicht. In Anbetracht dieser Sachlage sei sie mit ihrem Partner nach F._______ geflohen. Dort habe sie erfahren, dass ihr Vater ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt habe. Aufgrund dieser Situation seien sie ausser Landes geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Repressalien seitens ihrer dort lebenden Verwandtschaft zu befürchten. Aktuell leide sie an gesundheitlichen Beschwerden. J. J.a Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 – eröffnet am 18. Februar 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden die angebliche Aussetzung eines Kopfgeldes nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätten. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vorerst angegeben, in F._______ vom ausgesetzten Kopfgeld erfahren zu haben und deswegen geflohen zu sein. Später habe er indes angegeben, er sei ausgereist, weil sich der Schwager bei einem Freund erkundigt habe. Zudem habe er betreffend vom Schwager erlittener Prügel ungereimte Aussagen gemacht. Auch den Zeitpunkt, in welchem er vom Kopfgeld erfahren habe, sei nicht übereinstimmend angegeben worden. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen seien nicht geeignet, die Ursache des medizinischen Leidens beziehungsweise die Täterschaft des Schwagers zu belegen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Cousins im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan an ihm rächen sollten, zumal sein Vater und der Onkel Geschäftspartner und somit gleichermassen durch die Taliban gefährdet gewesen seien. Überdies habe er erklärt, es bestünden keinerlei Kontakte mehr zu den Cousins. J.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. K. K.a Mit Eingabe vom 14. März 2014 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-

D-1366/2014 bung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Entscheidfindung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihre Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG zu ernennen. K.b Zur Begründung brachten sie vor, in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragungen seien sie nicht gehalten gewesen, die Aussetzung eines Kopfgeldes explizit anzuführen, zumal sie die zentralen Fluchtgründe als solche bereits erwähnt hätten. Der dem Beschwerdeführer vom BFM angelastete Widerspruch bei der Darlegung des Fluchtgrundes sei nicht wesentlicher Natur beziehungsweise bestehe bei einer Gesamtsicht der Vorbringen gar nicht. Die ihm ferner vorgehaltene Unstimmigkeit bei der Schilderung des Vorfalls mit dem Schwager sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Im Weiteren habe er den Zeitpunkt, in welchem er über das ausgesetzte Kopfgeld informiert worden sei, zwar nicht übereinstimmend dargelegt. Diese Unstimmigkeit könne aber nicht als entscheidwesentlich qualifiziert werden, zumal sein Aussageverhalten durch psychischen Stress beeinträchtigt sei. Beide Beschwerdeführende litten an einer hochgradigen depressiven Symptomatik. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen ferner die Realkennzeichen in den Vorbringen. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass Zwangsheiraten, Blutrache und die Unterdrückung von Frauen in der afghanischen Kultur weit verbreitet seien. Die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte diesbezügliche Situation sei als asylrelevant zu qualifizieren. In Afghanistan drohe ihr Blutrache. Der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Hinzu komme, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen drohender Blutrache aus diesem Land habe fliehen müssen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise dauerten solche Fehden oftmals jahrelang an und endeten nicht mit der Flucht der Betroffenen. K.c Der Eingabe lagen Unterlagen der anlässlich der Anhörungen präsenten Hilfswerkvertretung, ein Arztbericht vom 11. März 2014 sowie eine Bestätigung für die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 hiess das Bundesverwal-

D-1366/2014 tungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend amtlicher Verbeiständung wurde dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung von Unterlagen im Hinblick auf die in Art. 110a Abs. 3 AsylG erwähnten Voraussetzungen eingeräumt. M. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 26. März 2014 zur Kenntnis gebracht. N. Am 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen im Zusammenhang mit den in Art. 110a Abs. 3 AsylG erwähnten Voraussetzungen ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hiess das Gericht das Gesuch im Sinne von Art. 110a AsylG gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

D-1366/2014 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend

D-1366/2014 für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.3 Wesentlich ist vorliegend, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden praxisgemäss einzig in Bezug auf ihren Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, geprüft werden kann. Die Erwägungen des BFM bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgung sind damit insofern zu relativieren, als die Ereignisse im Iran ohnehin nur insoweit relevant sein können, als sie zur Glaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation in Afghanistan zu führen vermöchten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Iran wegen erlittener und befürchteter Nachstellungen der Familie seiner Partnerin verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme wegen der dort lebenden eigenen und der Verwandtschaft seiner Partnerin nicht in Betracht. 4.2 Die Epilepsie-Erkrankung des Beschwerdeführers und die vorgebrachten psychischen Leiden sind nicht zu bezweifeln. Dass es deswegen anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung zu relevanten Verständigungsproblemen gekommen wäre, kann den Akten indes nicht entnommen werden. So gab er jeweils an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Am Schluss der Anhörung bestätigte er unterschriftlich, dass das ihm rückübersetzte Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Die anwesende Hilfswerkvertretung formulierte keine Einwände (A 1/10 S. 8; A 47/15 Antwort 1 und S. 14 f.). Selbst in Berücksichtigung des Summarcharakters der Erstbefragung und der erst im Jahr 2014 erfolgten Anhörung muss er sich bei seinen Äusserungen entgegen den Beschwerdevorbringen mithin behaften lassen. Die eingereichten Unterlagen der Hilfswerkvertretung rechtfertigen keine andere Einschätzung. 4.3 Zwar erscheint glaubhaft, dass es bei der erfolgten beziehungsweise geplanten Eheschliessung zu gewissen Problemen gekommen ist, welche möglicherweise auf die geltend gemachten unterschiedlichen Glau-

D-1366/2014 benszugehörigkeiten der Beschwerdeführenden zurückzuführen waren. In der geschilderten Intensität wirken sie jedoch nicht glaubhaft. So erwägt das BFM zurecht, dass die angebliche Aussetzung eines Kopfgeldes durch die Familie der Partnerin des Beschwerdeführers erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht wurde. Entgegen den Beschwerdeargumenten kann das verspätete Vorbringen einer derartig massiven Verfolgungssituation nicht mit dem Summarcharakter der Erstbefragung erklärt werden. Zudem wirken die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise substanziiert, entbehren als mutmasslich blosses Konstrukt entgegen den Beschwerdevorbringen weitgehend der Realkennzeichen und sind im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Einwände überdies teilweise ungereimt ausgefallen (A 47/15 Antworten 92 ff.). Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Hinzu kommt, dass auch die Schilderungen der Schwierigkeiten bei der geplanten Verehelichung gewisse Zweifel aufkommen lassen. Insbesondere erscheint nicht recht nachvollziehbar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Religion des Beschwerdeführers ihr Einverständnis gab, wenn sie hätte befürchten müssen, dass der Vater und die Brüder diesem Umstand ein derart grosses Gewicht zumessen würden. Zwar erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Vorfalls im Strassenverkehr wurde, ob dies jedoch tatsächlich mit Tötungsabsicht des Schwagers geschah, überzeugt nicht vollends. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, wo sein Schwiegervater von seiner Glaubenszugehörigkeit offenbar bereits Kenntnis gehabt haben soll, zusammen mit seinen Eltern bei ihm vorgesprochen und lediglich "respektlos aus dem Haus geworfen" worden sei (A 47/15 Antworten 69 ff.). Diese Schilderung der Verhaltensweise der Familie seiner Partnerin lässt jedenfalls nicht auf die geltend gemachte akute Tötungsabsicht schliessen. Auch die Darlegungen zur erfolgten Flucht nach F._______ und zur dort nach fast einjährigem Aufenthalt entstandenen Bedrohungslage sind als äusserst stereotyp zu bezeichnen (A 47/15 Antworten 37 ff. und 87 ff.).

Nachdem diesen Erwägungen gemäss die Intensität der Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin bereits für den Iran zu relativieren ist, ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin in Afghanistan ernsthafte Nachteile seitens ihrer Verwandtschaft zu gewärtigen hätte. Seine nicht substanziierten Aussagen, dort wegen eines getöteten Onkels durch dessen Familie attackiert zu werden, lassen entgegen den nicht stringenten Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine ent-

D-1366/2014 sprechende Gefahr schliessen. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen. 4.4 Die vorgebrachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht zu bezweifeln. Dass es deswegen anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung zu relevanten Verständigungsproblemen gekommen wäre, kann den Akten indes nicht entnommen werden. Auch sie gab jeweils an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Am Schluss der Anhörung bestätigte sie unterschriftlich, dass das ihr rückübersetzte Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Die anwesende Hilfswerkvertretung formulierte keine Einwände (A 1/11 S. 8; A 33/13 Antwort 1 und S. 12 f.). Selbst in Berücksichtigung des Summarcharakters der Erstbefragung und der erst im Jahr 2014 erfolgten Anhörung muss sie sich bei ihren Äusserungen entgegen den Beschwerdevorbringen mithin behaften lassen. Die eingereichten Unterlagen der Hilfswerkvertretung rechtfertigen keine andere Einschätzung. 4.5 Gewisse Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin wegen der erfolgten beziehungsweise geplanten Eheschliessung sind – wie bereits erwähnt nicht auszuschliessen und möglicherweise auf die geltend gemachten unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeiten der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Zudem gab sie an, durch ihre Eltern schon vor dieser Zeit geschlagen worden zu sein, was in der Tat auf ein autoritäres Familienklima hindeuten würde. Im Sinne der Beschwerdevorbringen sind dem Anhörungsportokoll gewisse Realkennzeichen – so auch bei der Schilderung der gesundheitlichen Situation der Tochter – zu entnehmen. Die geltend gemachte Intensität der Bedrohungslage wirkt in der präsentierten Form indes nicht glaubhaft. So erwägt das BFM zurecht, dass die angebliche Aussetzung eines Kopfgeldes durch ihren Vater erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht wurde. Entgegen den Beschwerdeargumenten kann das verspätete Vorbringen einer derartig massiven Verfolgungssituation nicht mit dem Summarcharakter der Erstbefragung erklärt werden. Zudem wirken ihre Aussagen wie diejenigen des Beschwerdeführers in keiner Weise substanziiert und entbehren als mutmasslich blosses Konstrukt jeglicher Realkennzeichen (A 33/13 Antworten 97 ff). Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Die vorgängige Flucht aus E._______ nach F._______ mit ihrem Partner schilderte sie ausgesprochen stereotyp und die Angaben zu dessen Unfall sind als sehr einsilbig zu bezeichnen (A 33/13 Antworten 69 ff. und 86 ff.). Hinzu kommt, dass bereits die Darlegungen, wie ihr Vater von der re-

D-1366/2014 ligiösen Zugehörigkeit ihres Partners erfahren habe, kaum Substanz aufweisen (A 33/13 Antworten 37 ff.). Im Weiteren wäre eine ihr drohende Zwangsheirat in Anbetracht des geltend gemachten autoritären Umfelds zwar nicht auszuschliessen. Da sie aber nicht in der Lage war, diesbezüglich fundierte Angaben zu machen, kann auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden (A 33/13 Antworten 55 ff. und 81 ff.).

Diesen Erwägungen gemäss ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zum Partner in Afghanistan ernsthafte Nachteile seitens ihrer Verwandtschaft zu gewärtigen hätte, zumal diesen eher vagen Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr zu entnehmen sind (A 33/13 Antworten 106 ff.). Im Ergebnis ist somit nicht glaubhaft, dass sich ihre Situation wegen der Beziehung zu ihrem Partner in der geltend gemachten Form zugespitzt hat. 4.6 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Auch die Verfolgungslage im Iran ist in der geltend gemachten Intensität nicht glaubhaft. Die Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden und die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

D-1366/2014 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 8. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 12. März 2014 bisherige Kosten in der Höhe von Fr. 1022.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht, was als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung erfolgte keine weitere Eingabe. Demnach ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1022.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1366/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'022.– zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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