Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.09.2017 D-1364/2017

7 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,165 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1364/2017 plo

Urteil v o m 7 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…).

D-1364/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 17. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Am 9. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. August 2016 statt. Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei aufgrund behördlicher Behelligungen und der allgemein schwierigen Lebenssituation zusammen mit ihren Kindern illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Eröffnung am 31. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins und vier, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet.

D-1364/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1364/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Asylgesuch damit, dass sie in Eritrea ein schwieriges Leben geführt habe. Ihr Ehemann sei sieben Jahre in Haft gewesen. Im Jahre 2009 – als ihr Ehemann in Haft gewesen sei – sei ihr gesamtes Hab und Gut beschlagnahmt worden. Die Behörden hätten von ihr verlangt, ein Schreiben zur Militäreinheit des Ehemannes zu bringen. Dies habe sie jedoch nicht tun können, da ihr Mann in Haft gewesen sei und dessen Einheit sie nicht unterstützt habe. Sie sei deshalb zu den Verantwortlichen der Beschlagnahmung gegangen. Dort sei sie drei oder vier Tage festgehalten worden. Man habe sie vergewaltigt, woraufhin sie schwanger geworden sei. Nach der Freilassung sei sie nach D._______ zurückgekehrt. Ein Cousin ihres Ehemannes, welcher Arzt sei, habe eine Abtreibung durchgeführt. Ihr Ehemann sei im (…) 2009 aus der Haft entlassen worden. Nachdem er von der Schwangerschaft erfahren habe, hätten sie sich nur noch gestritten. Er habe getrunken und sei schliesslich illegal ausgereist. Anschliessend sei ihr Leben sehr schwierig geworden. 2012 sei sie für eine Weile zu ihren Eltern zurückgekehrt. Später habe ihr Bruder für sie in D._______ einen (…) eröffnet. Weil ihr aufgrund ihres Ehemannes die staatliche medizinische Versorgung für ihren Sohn verweigert worden sei, sei sie schliesslich illegal in den Sudan gereist, um ihn dort behandeln zu lassen.

D-1364/2017 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Heiratsurkunde sowie zwei Taufscheine ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. In der BzP habe sie vorgebracht, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben und nie in Haft gewesen zu sein. Vielmehr habe sie lediglich geltend gemacht, dass sie wegen der Abwesenheit ihres Ehemannes ein schwieriges Leben geführt habe, die Scheidung nicht möglich gewesen sei und sie im Zusammenhang mit ihrem Gewerbeschein und der Ausstellung der Reisepässe Probleme gehabt habe. Die Beschlagnahmung, das Festhalten, die Vergewaltigung und die Verweigerung der medizinischen Versorgung habe sie erst in der Anhörung nachgeschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie zwar die Probleme mit dem Gewerbeschein und den Pässen, nicht aber die anderen Erlebnisse bereits in der BzP erwähnt habe, sondern dort ausgesagt habe, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Beschlagnahmung, der Freiheitsentzug und die Vergewaltigung seien daher nicht glaubhaft. Die Krankheit des Sohnes und die schwierige Lebenssituation in Eritrea würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Schliesslich führe auch die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, hänge zur Hauptsache davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während

D-1364/2017 die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Den Akten seien auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, im Länderurteil D-7898/2015 sei festgehalten worden, dass bei Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden, die illegale Ausreise zur Flüchtlingseigenschaft führe. Das SEM erachte die Behelligungen der Beschwerdeführerin zu Unrecht für nicht glaubhaft. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine äusserst glaubwürdige Person. Sie habe sich erfolgreich darum bemüht, Identitätsdokumente einzureichen. In der Anhörung habe es Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und dem Dolmetscher gegeben. Zudem habe der Befrager die geschlechtsspezifische Verfolgung unzureichend abgeklärt. Der Beschwerdeführerin sei es in der BzP gesundheitlich nicht gut gegangen, was sie zu Beginn und zum Schluss der Befragung auch geltend gemacht habe. Die BzP habe zwei Tage nach einer Hospitalisierung stattgefunden. Sie habe die Frage hinsichtlich der Probleme mit den heimatlichen Behörden und der Haft dahingehend missverstanden, dass sie gemeint habe, sie werde danach gefragt, ob sie jemals wegen einer Straftat inhaftiert worden sei. Ferner sei sie nie auf diese vermeintliche Unstimmigkeit angesprochen worden. Aus dem Protokoll ergebe sich, dass der Befrager nie Zweifel an den Schilderungen gehabt habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien sehr detailliert, erlebnisnah und emotional gewesen. Es sei auch anzumerken, dass nicht derselbe Sachbearbeiter, welcher die Anhörung durchgeführt habe, den Entscheid gefällt habe. Es sei unfair, dass die Aussagen während der Anhörung nie bezweifelt worden seien, im Entscheid für unglaubhaft qualifiziert würden. Die Beschwerdeführerin habe somit mehrfach Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei enteignet, festgenommen und vergewaltigt worden. Überdies sei ihr Ehemann in Haft gewesen und aufgrund bürokratischer Schikanen sei die Behandlung ihres Kindes nicht möglich gewesen. Sie sei den Behörden somit bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen, weshalb sie in Kombination mit der illegalen Ausreise gefährdet sei. 5.4 Der Einwand auf Beschwerdeebene, das SEM habe den Sachverhalt betreffend die vorgebrachte Vergewaltigung mittels Ergänzungsfragen um-

D-1364/2017 fassender abklären müssen, erweist sich als unbegründet, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der freien Erzählung die Möglichkeit geboten wurde, ihre Fluchtgründe darzulegen und der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist. 5.5 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hatte – selbst wenn man die erst in der Anhörung vorgebrachten Vorkommnisse für glaubhaft erachtet – von 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2014 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden, welche darauf hindeuten könnten, sie werde als missliebige Person wahrgenommen, welche bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin zu Recht verneint. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

D-1364/2017 Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1364/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Bezahlung wird der geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-1364/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2017 D-1364/2017 — Swissrulings