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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2007 D-1346/2007

26 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,446 parole·~22 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 13. Februar 2007 i.S. Nichteintreten...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1346/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 26. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Martin Zoller, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 5. August 2006 und gelangte am 26. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Empfangszentrenbefragung, die am 28. September 2006 in B._______ stattfand, sagte er aus, sein Vater habe für die "Tiger" gearbeitet, indem er in Fahrzeugen Verstecke für Waffen eingebaut habe. Die Armee habe ihn mehrmals gewarnt. Am 3. August 2006 sei er durch Unbekannte verschleppt worden. Diese hätten auch ihn mitnehmen wollen, da seine Mutter indessen geschrien habe, hätten sie ihn losgelassen. Sie hätten gesagt, falls er nicht für sie arbeite, würden sie ihn auch mitnehmen. Da seine Mutter Angst um ihn gehabt habe, habe sie ihn weggeschickt. Am 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer (von der kantonalen Behörde) zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Vater eine kleine Garage geführt. Er sei in seiner Heimat nie politisch tätig und nie in Haft gewesen. Die Leute, die seinen Vater festgenommen hätten, hätten Tamilisch und Singhalesisch gesprochen. Die Armee habe seinen Vater mehrmals vor einer Zusammenarbeit mit der Organisation gewarnt. Er vermute, dass sein Vater von der Armee mitgenommen worden sei. Sein Vater habe für die Organisation Fahrzeuge repariert. Er habe befürchtet, nächstens auch mitgenommen zu werden. Bis zum Ausreisetag habe er nicht mehr zu Hause geschlafen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Am 26. Februar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2007 ein.

3 E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal die angeforderte Fürsorgebestätigung fristgerecht nachgereicht wurde. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität lediglich eine Geburtsurkunde eingereicht habe, welche kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar-

4 stelle. Er habe behauptet, seit der Schulzeit eine Identitätskarte gehabt und vom Schlepper vor der Ausreise einen echten Pass erhalten zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Identitätskarte diesem ausgehändigt habe, ohne viel zu fragen, da Identitätspapiere auch in Sri Lanka wichtige Dokumente seien. Es sei auch realitätsfremd, dass er den Pass nie in eigenen Händen gehabt haben wolle und nicht wisse, auf welchen Namen dieser ausgestellt worden sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er bis heute keine konkreten Schritte gemacht habe, um Identitätspapiere in die Schweiz kommen zu lassen. Er gebe an, keinen Kontakt mehr zu seiner in Sri Lanka lebenden Familie zu haben. Es sei aber nicht einsehbar, dass er nicht mit Bekannten oder Verwandten in Kontakt getreten sei. Befremdend wirke, dass es ihm innerhalb weniger Tage möglich gewesen sei, über einen in Kanada wohnenden Onkel in Sri Lanka einen Schlepper und die Ausreise zu organisieren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er ernsthaft versucht habe, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu treten. Zudem seien seine Reiseschilderungen unsubstanziiert ausgefallen. Es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vor. Die geltend gemachte Verschleppung seines Vaters sei nicht belegt. In Sri Lanka gebe es mehrere Organisationen und Behörden, welche in derartigen Fällen Nachforschungen betrieben und auch in den Medien würden diese thematisiert. Obwohl seither mehrere Monate verstrichen seien, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie sich bemüht hätten, etwas über den Verbleib des Vaters zu erfahren. Seine Schilderungen zu den Vorfällen vom August 2006 seien zudem sehr vage und allgemein ausgefallen. Seine Darlegungen seien offensichtlich unglaubhaft. Selbst wenn sein Vater verschleppt worden wäre, könnte er aus diesem Ereignis für sich keine Asylrelevanz ableiten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft umzusetzen gedenkten, da er keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Sollte sein Vater nicht von der Armee mitgenommen worden sein, sei der srilankische Staat grundsätzlich willens, Personen, die von Unbekannten bedroht würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Zudem sei festzuhalten, dass es sich bei Behelligungen durch Unbekannte in der Regel um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle. Einer solchen Situation könne man sich aber durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil entziehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei zu prüfen, ob trotz des anderslautenden Gesetzestextes (von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) bei "Hinweisen auf Verfolgung" weiterhin auf ein Asylgesuch einzutreten sei. Verschiedene Gutachten hätten aufgezeigt, dass die neue Papierlosenbestimmung völkerrechts- und verfassungswidrig sei. Die neue Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe, wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergäben, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen und dass in diesem Fall auf das Asylgesuch einzutreten sei. Die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) habe weiterhin Gültigkeit. Es sei eine Tatsache, dass

5 er erst kurz vor der Ausreise einen Reisepass erhalten habe, der ihm vom Schlepper sofort wieder abgenommen worden sei. Es müsse für das Asylverfahren folgenlos sein, wenn die Papiere unter Zwang dem Schlepper hätten ausgehändigt werden müssen. Da die Strasse zwischen Jaffna und Colombo zurzeit gesperrt sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Kein Familienmitglied könne nach Colombo reisen, um ihm einen Pass zu besorgen und in Colombo kenne er niemanden. Die Unbekannten, die seinen Vater festgenommen hätten, hätten ihn und seine Familie mit dem Tode bedroht, falls sie Kontakt mit Menschenrechtsorganisationen aufnähmen; dies habe er bei den Anhörungen teilweise erwähnt. Die Ungenauigkeit seiner Erklärung sowie die Tatsache, dass er widersprüchlich zur Tätigkeit seines Vaters ausgesagt habe, könne er mit der Furcht erklären, sein Vater könnte durch seine Angaben gefährdet werden. Die Unsubstanziiertheit seiner Reiseschilderungen beträfen nicht zentrale Vorbringen. Es lägen entschuldbare Gründe vor, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Das BFM habe eine Glaubwürdigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG durchgeführt, was gemäss EMARK 1993 Nr. 16 unzulässig sei, da die Glaubwürdigkeitsprüfung erst nach dem Eintreten auf das Asylgesuch erfolgen könne. Zu den Erwägungen des BFM sei festzuhalten, dass seine Mutter und seine Schwester auf eigene Faust versucht hätten, den Aufenthaltsort seines Vaters herauszufinden. Die Entführer hätten ihm gesagt, er werde auch mitgenommen, falls sein Vater nicht kooperiere. Es sei zu betonen, dass ihm Reflexverfolgung drohe. Man werde ihn Repressalien aussetzen, um seinen Vater unter Druck zu setzen. Gestützt auf die Tatsache, dass er sein Heimatland mit einem auf seinen Namen lautenden Pass verlassen habe, dürfe nicht geschlossen werden, er habe seitens der heimatlichen Behörden keine Verfolgung befürchtet. Im Falle einer Rückkehr werde er sicherlich inhaftiert, da er Sri Lanka ohne Erlaubnis verlassen habe. Ausser seiner Familie habe niemand gewusst, dass er ausreise; trotz legaler Ausreise könne nicht von fehlender Verfolgung ausgegangen werden. Aufgrund der erwähnten Hinweise auf Verfolgung bestehe zusätzlicher Abklärungsbedarf zur Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsschein nicht als Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). 5.2 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend, er sei im Besitz einer Identitätskarte gewesen und der Schlepper habe ihm vor der Ausreise einen auf seinen Namen lautenden echten Reisepass besorgt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er den Reisepass nicht beziehungsweise nur kurzzeitig in den Händen gehabt habe, vermögen nicht zu überzeugen, zumal er behauptet, nicht sicher zu wissen, auf welche Identität der Pass ausgestellt worden sei. Angesichts des Umstandes, dass er auf seiner Reise in die Schweiz verschiedene Kontrollen durchlaufen und damit rechnen musste, Auskunft über seine Identität erteilen zu müssen, ist seine Angabe, er wisse nicht sicher, ob der Reisepass auf

6 seine Identität ausgestellt worden sei, realitätsfremd. Des Weiteren legen die Aussagen des Beschwerdeführers, das die Flucht auslösende Ereignis habe sich am 3. August 2006 zugetragen und er habe Sri Lanka bereits am 13. August 2006 verlassen, die Schlussfolgerung nahe, er habe mit der Organisation seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits früher begonnen. Der Beschwerdeführer will seinen in Kanada lebenden Onkel am 4. August 2006 kontaktiert haben, und diesem sei es von Kanada aus gelungen, seine Ausreise zu organisieren; diese Zeitspanne scheint reichlich kurz bemessen. Der Beschwerdeführer räumt zudem in seiner Eingabe selbst ein, dass seine Reiseschilderungen unsubstanziiert sind. Aufgrund all dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland mit eigenen Reisepapieren versehen und somit legal verlassen. Das Reisepapier reichte er jedoch weder innerhalb von 48 Stunden noch bis heute ein. Seine Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren vorliegen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das BFM habe unzulässigerweise eine materielle Vorprüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen, ist somit nicht beizupflichten. 5.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG sei verfassungs- und völkerrechtswidrig. Die neue Regelung bewirke, dass Flüchtlinge, welche die Vermutung, dass sie wegen fehlender Papiere die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen, nicht sofort widerlegen könnten, von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit vom Genuss der Rechte aus der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen würden. Einen solchen Ausschlussgrund sehe die Flüchtlingskonvention nicht vor. Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher

7 Entscheid als völkerrechtskonform (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2.). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft erscheinen, an. Er machte geltend, sein Vater sei vermutlich von der Armee verschleppt worden, weil er in seinem Garagenbetrieb Arbeiten für die LTTE erledigt habe. Bei der Empfangszentrenbefragung sagte er aus, sein Vater habe in den Fahrzeugen der LTTE Verstecke eingebaut, bei der kantonalen Befragung führte er aus, sein Vater habe Fahrzeuge der LTTE repariert. Seine Erklärung in der Beschwerde, er habe widersprüchliche Aussagen zur Tätigkeit seines Vaters gemacht, weil er sich davor gefürchtet habe, diesen mit seinen Angaben zu gefährden, ist nicht stichhaltig. Einerseits wurde der Beschwerdeführer auf die Verschwiegenheitspflicht der bei den Befragungen anwesenden Personen hingewiesen, andererseits erwähnte er ja die den Vater allenfalls belastendere Tätigkeit (Einbau von Waffenverstecken) bereits bei der ersten Befragung, weshalb er diesen durch das Verschweigen dieser Tätigkeit bei der zweiten Befragung nicht mehr hätte schützen können. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass die Armee den Vater des Beschwerdeführers mehrfach davor gewarnt haben soll, Aufträge für die LTTE auszuführen, diesen indessen erst nach mehrmaligen Verwarnungen mitgenommen habe. Es erscheint zudem nicht glaubhaft, dass sich die "Entführer" durch die Intervention der Mutter hätten davon abhalten lassen, auch ihn mitzunehmen, falls sie dies beabsichtigt hätten. Der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch seine Schilderung des angeblichen Vorgefallenen nicht den Eindruck erweckt, von selbst Erlebtem zu berichten, kann gefolgt werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich inhaftiert, da er Sri Lanka ohne Erlaubnis verlassen habe, kann nicht geteilt werden, da er seine Heimat wie er selbst einräumt - legal und kontrolliert verlassen hat. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 31. Oktober 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1

8 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")

9 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Undurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Origin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8. Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, "Sri Lanka's Human Rights Crises" in Asia Report No 135 vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. In den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten des Landes ist die Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die

10 Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Wanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla- Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der "Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich Karuna und dessen politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ordnungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten. Hingegen stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Rückführung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar ein. Zwar hat sich auch dort die humanitäre und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft; dennoch ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in dieses Gebiet auszugehen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Der Beschwerdeführer stammt gemäss Aktenlage aus dem Distrikt A._______. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es ihm zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE hat in letzter Zeit auch in Colombo zugenommen, weshalb innerhalb der Stadt zahlreiche Checkpoints errichtet wurden; insbesondere Tamilen werden an den Checkpoints regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die srilankische Armee als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, er könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er verfügt über eine gute Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Garagenbetrieb seines Vaters, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen. Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch wenn er in Anbetracht des Umstandes, dass er eigenen Angaben gemäss nie in Colombo lebte, im Grossraum Colombo über kein engeres Beziehungsnetz

11 verfügen dürfte, dürfte es ihm möglich sein, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde)) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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