Abtei lung IV D-1345/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1345/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Jahre 2008 verliess und über ihm unbekannte Länder am 23. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 6. Februar 2009 und der direkten Anhörung vom 17. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Einzelkind habe er nach dem Tode seines Vater im Jahre 1990 und seiner Mutter im Jahre 2007 niemanden gehabt, der ihm geholfen habe, er sei nicht zur Schule gegangen und könne keine Arbeit finden, dass es ihm emotional sehr schlecht gegangen sei, weshalb der Bruder seiner Mutter ihn nach deren Beerdigung im Jahre 2008 mit nach X._______ genommen und ihm später zur Ausreise auf dem Schiff, auf dem er arbeite, verholfen habe, weil er Angst gehabt habe, er (der Beschwerdeführer) werde vielleicht verrückt, wenn er in X._______ bleibe, dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er könne keine Ausweispapiere beschaffen, da er nie amtliche Dokumente besessen habe, aus einem Dorf stamme, nie zur Schule gegangen sei und somit nicht wisse, was ein nigerianischer Pass oder eine Identitätskarte sei, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 6. Februar 2009 und der Anhörung vom 17. Februar 2009 verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg stereotyp, realitätswidrig und unsubstanziiert seien und er keine über- D-1345/2009 zeugende Begründung dafür geliefert habe, wie er ohne Identitätspapiere per Schiff von Afrika nach Europa habe reisen können, ohne je von den Grenzkontrollen aufgegriffen zu werden, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche die Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern und enthalte die benutzten Reisedokumente vor, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerdeführer mache keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung irgendwelcher Art geltend, weshalb seine – zudem widersprüchlichen – Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholte und die grosse Armut in Nigeria als weiteren Grund anfügte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1345/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1345/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld- D-1345/2009 baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass an dieser Beurteilung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal diesbezüglich nichts vorgebracht wird, dass insgesamt – wie das BFM richtigerweise feststellte – der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor und diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zur Reiseroute – Schiffszu- und ausstieg an einem ihm unbekannten Ort, von da begleitet von einem unbekannten Mann im Zug bis nach Vallorbe – und zur Finanzierung der Reise – sein Onkel, der nach seinen Angaben nicht einmal genug verdient, um seine Familie, geschweige denn ihn, zu versorgen, habe die Reise bezahlt – und zu den benutzten Dokumenten – bestückt mit einem weissen Papier, dessen Inhalt er nicht kenne und ohne Kontrolle von Nigeria bis in die Schweiz – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, D-1345/2009 dass seine angeblich nicht genossene Schulbildung entgegen seiner Meinung seine rudimentären Angaben zur Reiseroute nicht zu erklären vermag, dass das BFM im Weiteren zu Recht und mit überzeugender Begründung davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbringen nicht asylrechtlich relevant seien, weshalb auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht in substanziierter und detaillierter Weise mit den Ausführungen des BFM auseinandersetzte und sich stattdessen auf die Wiederholung seiner Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren beschränkte, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-1345/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria – wie vom BFM richtigerweise und mit ausführlicher Begründung festgestellt – nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers – seit seiner Ausreise habe er keine psychischen Beschwerden mehr (A9 S. 5) – sprechen, dass aufgrund der Akten erhebliche Zweifel an seinem vorgebrachten Lebenslauf, insbesondere der fehlenden Schuldbildung, bestehen (vgl. A2/2), dass er zudem gemäss eigenen Angaben über Berufserfahrung in der Landwirtschaft (A9 S. 3) verfügt, so dass davon auszugehen ist, er D-1345/2009 könne sich mit seinen dreissig Jahren bei einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufbauen, dass er zuletzt gemäss seinen Aussagen in Nigeria zumindest einen Onkel hat, bei dem er nach dem Tod seiner Mutter bis zur Ausreise gelebt habe und der ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1345/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 10