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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2016 D-1344/2016

16 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,654 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1344/2016

Urteil v o m 1 6 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Alexandre Touihri, Studentconsulting AG, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).

D-1344/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2016 zusammen mit einem weiteren (volljährigen) Sohn respektive Bruder (G._______; N […] [separates Verfahren]) in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten, dass am 18. Januar 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden und die Beschwerdeführenden dabei unter anderem zu Protokoll gaben, ein weiterer volljähriger Sohn respektive Bruder (I._______) lebe seit mehr als (…) Jahren in der Schweiz, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2016 – eröffnet am 24. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. März 2016 für die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei (sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass der Beschwerdeschrift eine von I._______ unterzeichnete Vollmacht beilag, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 – eröffnet am 8. März 2016 – den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung

D-1344/2016 eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführenden einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten würden der Rechtsvertretung auferlegt, dass der Rechtsvertreter am 10. März 2016 fristgerecht Vollmachten der Beschwerdeführenden (Eltern) nachreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1344/2016 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der

D-1344/2016 Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 14. Dezember 2015 in Griechenland aufgegriffen wurden und sie am 23. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl nachsuchten, dass das SEM die deutschen Behörden am 4. Februar 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 10. Februar 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht bestreiten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden aus der (mehrjährigen) Anwesenheit eines weiteren volljährigen Sohnes respektive Bruders (I._______) in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten – beispielsweise aus Art. 9 Dublin-III-VO – ableiten können, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen einem der Beschwerdeführenden und I._______ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen würde, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäss den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO irrelevant ist, dass I._______ in der Schweiz – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – vollständig integriert ist und

D-1344/2016 somit in der Lage wäre, die Beschwerdeführenden finanziell und bei der Integration in der Schweiz zu unterstützen, dass somit die Anwesenheit eines Sohnes respektive Bruders in der Schweiz nicht die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag, dass den Beschwerdeführenden (Eltern) an der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und zu einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie damals noch keine (konkreten) Einwände gegen eine Überstellung nach Deutschland hatten (vgl. Akten SEM A 13 S. 11 und A 14 S. 9), dass sie sich mithin erst auf Beschwerdeebene gegen eine Rückkehr nach Deutschland aussprachen, dass es jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Deutschland in jüngster Zeit zwar zahlreiche Angriffe auf Unterkünfte von Asylsuchenden gab,

D-1344/2016 dass die deutschen Behörden jedoch mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – als schutzwillig und schutzfähig zu erachten sind, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene sodann vorbringen, die heutige Lage in Deutschland könne mit der prekären Lage in Italien im Jahr 2014 gleichgestellt werden, weshalb eine Überstellung nur zulässig sei, wenn eine effektive Garantie für eine Unterbringung in einer sicheren Struktur und unter altersgerechten Bedingungen bestehe, dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass sich das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) explizit auf Familien mit Kindern bei Überstellungen nach Italien bezieht, dass sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP keine (konkreten) Gründe gegen eine Überstellung nach Deutschland vorbrachten, dagegen spricht, dass sie dort eine Situation vorfanden, die derjenigen in Italien im Jahr 2014 gleichzustellen wäre, dass nach dem Gesagten in Bezug auf Deutschland die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Beschwerdevorbringen, eine Wegweisung nach Deutschland sei nicht zumutbar, (auch) implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sie jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr

D-1344/2016 Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass A._______ anlässlich der BzP vorbrachte, er sei krank ([…]) und seine (…) müssten operiert werden (vgl. A 13 S. 11), dass abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Dokumente zu den Akten reichte, welche die geltend gemachten medizinischen Probleme belegen würden, festzuhalten ist, dass er sich diesbezüglich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – an die medizinischen Institutionen in Deutschland wenden kann, dass dies auch für C._______ und E._______ gilt, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz Gesundheitsprobleme bekommen haben, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation von A._______, C._______ und E._______ – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zutrifft, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-1344/2016 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das SEM auch zu Recht – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1348/2016 vom heutigen Tag auch die Beschwerde des Sohnes respektive Bruders der Beschwerdeführenden (G._______) gegen den ihn betreffenden Nichteintretensentscheid vom 10. Februar 2016 abweist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-1344/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1344/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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