Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 D-1344/2010

18 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,106 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1344/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1344/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamili scher Ethnie aus B._______ (C._______-Gebiet) – stellte am 6. August 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 15. August 2008 hin – mit Eingabe vom 28. August 2008 ergänzte. B. Am 26. November 2008 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen. C. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr verstorbener Mann sei zwischen 1990 und 1996 Kämpfer bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Anfang des Jahres 2006 hätten Angehörige der LTTE versucht, ihn erneut zu rekrutieren. Ihr Ehemann habe sich etwa im April 2006 nach D._______ begeben, um sich einer solchen Zwangsrekrutierung zu entziehen. Am 23. Mai 2006 habe er Sri Lanka verlassen und sei nach E._______ geflüchtet, weil er Schwierigkeiten mit paramilitärischen Gruppierungen und Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte bekommen habe. Letztere hätten ihn aufgrund alter Kriegsverletzungen verdächtigt, Kämpfer bei den LTTE gewesen zu sein. Sie selber sei im Juni 2006 zusammen mit ihren beiden Kindern nach D._______ gezogen, wo sie bei Verwandten lebe. In der Folge habe sie von ihrem Ehemann erfahren, dass er auch in E._______ Probleme mit Leuten aus dem Umfeld einer regierungsnahen Miliz – mutmasslich der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; "Tamil Peoples Liberation Tigers") – bekommen habe. Am 24. Februar 2008 sei ihr Ehemann in E._______ getötet und sein Leichnam am 1. März 2008 nach Sri Lanka überführt worden. Am 5. März 2008 habe die Begräbnisfeier stattgefunden. Sie sei überzeugt, dass jene Leute für seinen Tod verantwortlich seien, welche ihn in E._______ bedroht hätten. Nach dem Tode ihres Mannes sei sie mehrere Male von unbekannten Personen telefonisch belästigt und bedroht worden. Diese hätten von ihr verlangt, sich mit ihnen zu treffen und mit ihnen über ihren verstorbenen Ehemann zu sprechen. Ihr eigener D-1344/2010 persönlicher Hintergrund, ihre Familie und ihre Herkunft aus dem C._______-Gebiet hätten demgegenüber für die Urheber der anonymen Telefonanrufe keine Rolle gespielt. Am 12. August 2008 seien nachts um etwa zehn Uhr unbekannte Leute bei ihren Verwandten in D._______ aufgetaucht und hätten sie gesucht. Es sei ihr indessen gelungen, rechtzeitig durch die Hintertüre des Hauses zu entkommen. Anschliessend sei sie abermals telefonisch unter Druck gesetzt worden, wobei man ihr und ihren Kindern den Tod angedroht habe, falls sie sich weiterhin weigere, sich mit den Anrufern zu treffen. Aus den dargetanen Gründen fürchte sie um ihr Leben und ersuche um Schutzgewährung durch die Schweiz. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien ihrer Identitätskarte, des Reisepasses ihres verstorbenen Mannes, vier Geburtsregisterauszügen und einer Heiratsurkunde mehrere den Tod respektive die Überführung des Leichnams ihres Ehemannes von E._______ nach Sri Lanka bestätigende Dokumente ein. D. Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2010 an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 6. Januar 2010 verweigerte das BFM dieser die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. E. Mit am 24. Februar 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 15. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt sie fest, das BFM habe in seinem Entscheid der Tatsache, dass ihr Leben in Gefahr sei, nicht Rechnung getragen. Noch heute werde sie von Leuten gesucht, welche etwas mit der Ermordung ihres Ehemannes zu tun hätten. Sie könne sich deren Zugriff nur dadurch entziehen, dass sie ihren Aufenthaltsort immer wieder wechsle. Sie vermute, dass die fraglichen Personen, welche um die politische Vergangenheit ihres getöteten Ehemannes wüssten, auch sie persönlich verdächtigen würden, früher Verbindungen zu den LTTE unterhalten zu haben. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin namentlich ein mit D-1344/2010 "Confidential" und "To whom it may concern" überschriebenes Schreiben von F._______ vom 15. Februar 2010 ein, worin Letzterer die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zusammenfassend wiederholt und anfügt, er sei von deren Richtigkeit überzeugt. F. Mit Bestellungen vom 29. April und vom 23. Juni 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM, den der angefochtenen Verfügung beigefügten postalischen Rückschein via die schweizerische Vertretung in Colombo erhältlich zu machen. G. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo adressierter und von dieser am 30. Juni 2010 an das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 7. Mai 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 20. Juli 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um beförderliche Behandlung ihres hängigen Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres D-1344/2010 darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33 a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Botschaft in Colombo am 21. Januar 2010 an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 24. Februar 2010 bei der Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist . 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die – formaljuristisch betrachtet – frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-1344/2010 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mit teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts abklärung zugemutet werden kann. 5. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie werde mutmasslich von Angehörigen der TMVP wegen der politischen Vergangenheit ihres verstorbenen Ehemannes bedroht und fürchte deshalb um ihr Leben. 5.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 6. Januar 2010 indessen zutreffend festgestellt hat, ist – so bedauerlich der Tod des vormaligen Ehemannes in E._______ für die Beschwerdeführerin auch ist – festzuhalten, dass in keiner Weise plausibel erscheint, weshalb die srilankischen Behörden oder regierungsnahe paramilitärische Gruppierungen nach dessen Tod und nach der militärischen Nieder- D-1344/2010 lage der LTTE gegen die srilankischen Regierungstruppen im Mai 2009 noch irgendein Interesse daran haben könnten, die Beschwerdeführerin zu belästigen beziehungsweise zu bedrohen. Denn mit seinem Tod im Februar 2008 in E._______ ist bei vernünftiger Betrachtungsweise auch der Annahme, sie selbst könne wegen dessen politischer Vergangenheit in der LTTE immer noch einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein, jegliche Grundlage entzogen. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligem Nachfragen während der Botschaftsanhörung stets entschieden in Abrede gestellt, jemals persönliche Verbindungen zu den LTTE unterhalten zu haben oder gar Mitglied derselben gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 8 Ziff. 6.2 und S. 9 oben). Vor diesem Hintergrund sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin wegen der im heutigen Zeitpunkt notabene mehr als zehn Jahre zurückliegenden angeblichen Aktivitäten ihres Ehemannes für die LTTE aktuell noch Verfolgungshandlungen seitens des srilankischen Staates oder Dritter zu gewärtigen hätte. Dass die diesbezüglichen Behelligungen darauf zurückzuführen seien, dass ihre Verfolger sie heute zu Unrecht entsprechender Verbindungen zu den LTTE verdächtigten, weil sie selbst aus B._______ in G._______ (...) stamme (vgl. Beschwerde S. 2 oben), erscheint mit Blick auf die gesamte Aktenlage bloss als unbehelflicher Versuch der Beschwerdeführerin, nachträglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. 5.2 Nur nebenbei sei daher erwähnt, dass es den unbekannten Personen wohl ohne Weiteres möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden, falls sie tatsächlich ein eminentes Interesse daran gehabt hätten, sich mit ihr zu treffen und über ihren verstorbenen Ehemann zu sprechen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich weiterer Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise das auf Rekursebene eingereichte Beweismittel näher einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Be- D-1344/2010 schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1344/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - (...) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 9

D-1344/2010 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 D-1344/2010 — Swissrulings