Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1343/2010 Urteil v om 1 0 . Februar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (…).
D1343/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 27. April 2009 (Eingang: 5. Mai 2009) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise veranlassen würden, auf individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, bei ungenutzter Frist würde das Asylbegehren als gegenstandslos betrachtet. C. Mit Begleitschreiben vom 2. September 2009 überwies die Vertretung in Colombo dem BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. April 2009. Im Schreiben teilte die Botschaft der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 7. Mai 2009 nicht geantwortet habe, weshalb anzunehmen sei, dass sie an der Fortführung des Asylverfahrens kein Interesse mehr habe, weshalb dieses abzuschreiben sei. D. Am 29. September 2009 ging das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2009 bei der Vertretung in Colombo ein. E. Mit Verfügung vom 30. September 2009 schrieb das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. April 2009 mit der Begründung des Wegfalls des anfänglich bestandenen Interesses an der Weiterführung des Verfahrens als gegenstandslos geworden ab. F.
D1343/2010 F.a Aufgrund des eingegangenen Antwortschreibens vom 25. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf der Vertretung in Colombo zur Sache angehört. F.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. November 2009 sowie in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Distrikt B._______. Im Jahre 1990 sei sie zusammen mit ihrer Familie ins (…)Gebiet und 1993 in den Distrikt C._______ gezogen, wo sie seither gewohnt habe. Am 7. April 2007 sei ihr Ehemann anlässlich eines "RoundUps" festgenommen worden, da man ihn verdächtigt habe, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten. Nach ungefähr drei Monaten sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Als ihr Mann am 5. Oktober 2007 mit einem Freund unterwegs gewesen sei, seien beide Männer von Unbekannten erschossen worden. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet, habe jedoch die Täterschaft nicht ausfindig machen können. Am 12. September 2008 sei sie von Personen, die sich als Angehörige einer Spezialeinheit ausgegeben hätten, von zu Hause mitgenommen worden, da diese zu Unrecht geglaubt hätten, sie habe ihrem Mann geholfen, Waffen der LTTE zu verstecken. Man habe sie misshandelt und schliesslich zur Terrorist Investigation Division (TID) in Colombo gebracht. Anschliessend sei sie in zwei Gefängnissen inhaftiert worden, bevor sie am 24. April 2009 gestützt auf einen Gerichtsbeschluss wieder freigelassen worden sei. Daraufhin sei sie zu ihren Kindern und ihren Eltern in den Distrikt C._______ zurückgekehrt. Ab dem 28. April 2009 hätten mehrmals Unbekannte gedroht, sie zu erschiessen, weswegen sie zusammen mit ihrer Familie zu ihrem Geburtsort im Distrikt B._______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie keine Probleme gehabt, jedoch hätten sich vor kurzem zwei Männer bei einem Nachbarn nach ihr erkundigt. Da sie Angst habe und sich für ihre Kinder eine sichere Zukunft wünsche, ersuche sie um Asyl in der Schweiz. Für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen. F.c Mit dem Asylgesuch, dem Antwortschreiben vom 25. September 2009 sowie anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin unter anderem die folgenden Dokumente ein: Eine "Detention Attestation" des ICRC vom 11. Mai 2009 (in Kopie), eine "Detention Order" vom 13. September 2008 (in Kopie), auszugsweise Kopien von drei Pässen, eine National Identity Card (in Kopie) sowie ein Bestätigungsschreiben des D._______ Gefängnisses vom 27. April 2009 (in Kopie).
D1343/2010 G. Mit Bericht vom 4. November 2009 übermittelte die Botschaft in Colombo die Akten dem BFM. H. Mit Eingabe vom 30. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vertretung in Colombo unter anderem die folgenden Beweismittel ein: Mehrere "Detention Order" (in Kopie), die englische Übersetzung eines srilankischen Polizeiberichts vom 31. Oktober 2007 (in Kopie) sowie eine DVD. Mit Begleitschreiben vom 8. Dezember 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung die Eingabe vom 30. November 2009 dem BFM. I. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin bei der Botschaft in Colombo unter anderem die englischen Übersetzungen von mehreren srilankischen Polizeiberichten zu den Akten. Mit Begleitschreiben vom 14. Dezember 2009 übermittelte die Vertretung die Eingabe vom 8. Dezember 2009 der Vorinstanz. J. Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – in Colombo am 10. Februar 2010 an die Beschwerdeführerin versandt – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei sie am 12. September 2008 von Unbekannten mitgenommen und in der Folge beim TID und in zwei Gefängnissen inhaftiert worden, bevor sie am 24. April 2009 ohne Auflagen wieder aus der Haft entlassen worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts dieser einschneidenden Ereignisse und des tragischen Todes ihres Ehemannes in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche. Frühere Verfolgungsmassnahmen seien jedoch in der Regel nicht einreiserelevant. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell Schutz des Zufluchtslandes bedürfe. Der geltend gemachten Inhaftierung komme daher keine einreiserelevante Bedeutung zu.
D1343/2010 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie sei nach ihrer Entlassung aus der Haft von Unbekannten bedroht worden, weshalb sie im Mai 2009 zusammen mit ihrer Familie in den Distrikt B._______ zurückgekehrt sei, wo sich einmal zwei Unbekannte bei den Nachbarn nach ihr erkundigt hätten, sei Folgendes festzuhalten: Nachdem im Jahre 2002 zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE gekommen. In diesem Zusammenhang seien zahlreiche Personen tamilischer Ethnie unter dem Verdacht von Verbindungen zu den LTTE festgenommen worden. Auch die Übergriffe gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann seien Folgen dieses Konfliktes gewesen. Der Krieg zwischen der sri lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen, womit sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Dadurch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die geltend gemachten Bedrohungen aufgehört hätten, seit die Beschwerdeführerin nach B._______ zurückgekehrt sei. Zudem sei festzustellen, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, zumal die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung auf der Botschaft betreffend angebliche Drohungen im April und Mai 2009 seitens unbekannter Männer in Zivil als ausgesprochen vage eingestuft werden müssten. Überdies habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht: Während sie beim Interview vorgebracht habe, die Männer seien am 10. Mai dreimal gekommen, ausserdem am 28. April und am 2. Mai, habe sie in ihrem Schreiben an die schweizerische Vertretung vom 25. September 2009 ausgeführt, die Unbekannten seien in C._______ zweimal zu ihnen gekommen, worauf sie weggezogen seien. Diese beiden Aussagen seien unvereinbar. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2009 mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Probleme von B._______ nach Colombo gefahren sei. Dies wäre ihr angesichts der zahlreichen Kontrollen auf dieser Strecke erwartungsgemäss nicht möglich gewesen, wenn seitens der Behörden respektive der mit ihnen zusammenarbeitenden Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden hätte.
D1343/2010 Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass die Angst der Beschwerdeführerin vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht begründet erscheine. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sie in Sri Lanka heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen werden könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich diejenigen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. K. K.a Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 in englischer Sprache (Eingang Botschaft: 22. Februar 2010) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 8. Januar 2010 hätten zwei unbekannte Personen sich nach ihrer Wohnadresse erkundigt. Deswegen habe sie aus Sicherheitsgründen zwei bis drei Nächte nicht zu Hause geschlafen. Am 15. Januar 2010 seien in der Nacht drei unbekannte Personen in ihr Haus eingebrochen und hätten versucht, sie zu töten. Ihr sei es jedoch möglich gewesen, sich zu wehren und Alarm zu schlagen, worauf die drei Männer das Weite gesucht hätten. Gestützt auf diesen Vorfall sei sie zusammen mit ihren Kindern zu einer Verwandten gezogen. Später sei ihr Sohn auf dem Schulweg von zwei Unbekannten nach ihr gefragt worden. Zudem hätten diese beiden Männer mit ihrem Sohn über den Vorfall vom 15. Januar 2010 gesprochen, weshalb sie nun fürchte, dass diese unbekannten Personen ihre Kinder entführen würden, um sich an ihr zu rächen. K.b Mit Begleitschreiben der Botschaft vom 23. Februar 2010 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. L. In einer weiteren Eingabe vom 6. März 2010, welche von der Vertretung mit Begleitschreiben vom 19. März 2010 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre früheren Vorbringen. Mit der Eingabe wurde ein ärztlicher Kurzbericht vom 3. März 2010 (in Kopie) zu den Akten gereicht.
D1343/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
D1343/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuchs sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1). 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
D1343/2010 die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte. 6.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15
D1343/2010 Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch vom 27. April 2009, ihren übrigen Eingaben sowie in der Befragung vom 3. November 2009 im Wesentlichen geltend, sie sei am 12. September 2008 von den srilankischen Behörden wegen des Verdachts, Waffen der LTTE zu verstecken, verhaftet, misshandelt und während sieben Monaten inhaftiert worden, bevor man sie ohne Auflagen wieder entlassen habe. Im April/Mai 2009 sei sie zudem von Unbekannten mehrmals bedroht worden, weshalb sie in den Distrikt B._______ gezogen sei, wo im Januar 2010 unbekannte Männer nachts in ihr Haus eingedrungen seien und versucht hätten, sie zu töten, nachdem sie sich einige Tage zuvor nach ihr erkundigt hätten. 6.3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführerin betroffen gewesen sein soll, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Weiteren ist vorliegend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Inhaftierung in den Jahren 2008/2009 kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierung durch die srilankischen Sicherheitskräfte ist – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die
D1343/2010 einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25). Indes sind den Akten kein Bezug der Beschwerdeführerin zu den LTTE zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin zudem am 24. April 2009 von einem Gericht ohne Auflagen freigesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nichts gegen sie vorliegt. Sie verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Haftentlassung am 24. April 2009 hätten Unbekannte mehrmals gedroht, sie zu erschiessen, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden kann, zumal sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchlich äusserte. So führte sie in ihrem Schreiben vom 25. September 2009 (sinngemäss) aus, sie sei nach ihrer Entlassung aus der Haft im Distrikt C._______ zweimal von Unbekannten bedroht worden; anschliessend sei sie in den Distrikt B._______ gezogen. Demgegenüber machte sie anlässlich der Befragung geltend, zwei unbekannte Männer hätten sie am 10. Mai 2009 dreimal sowie am 28. April 2009 und am 2. Mai 2009 im Distrikt C._______ bedroht (vgl. S. 8). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich dieser angeblichen Drohungen unsubstanziiert ausgefallen ist; so fehlen ihr der Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach am 15. Januar 2010 drei unbekannte Männer in ihr Haus eingedrungen seien und versucht hätten, sie zu töten, ist festzustellen, dass die diesbezügliche Schilderung sehr unrealistisch ausgefallen ist. Insbesondere ist es unglaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sein soll, sich gegen drei Männer erfolgreich zu wehren. Aufgrund des soeben Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Entlassung aus der Haft am 24. April 2009 von Unbekannten mit dem Tod bedroht worden sei beziehungsweise Unbekannte im Januar 2010 versucht hätten, sie zu töten, nachdem sie sich nach ihr erkundigt hätten, lediglich um ein Konstrukt handelt, um ihrem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte ärztliche Kurzbericht vom 3. März 2010, wonach die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nichts zu ändern, zumal auch die diagnostizierte posttraumatische
D1343/2010 Belastungsstörung die behauptete Verfolgung durch Unbekannte nicht glaubhaft zu machen vermag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch diese gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und insoweit humanitäre Überlegungen gemäss ständiger Praxis keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1343/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: