Abtei lung IV D-1343/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Scherrer und Haefeli Gerichtsschreiberin Zürcher 1.Z._______, geboren _______, Serbien (Kosovo), 2. Z2._______, geboren _______, Serbien(Kosovo) 3. Z3._______, geboren _______, Serbien (Kosovo) 4. Z4._______, geboren _______, Serbien (Kosovo), 5. Z5._______, geboren _______, Serbien (Kosovo), wohnhaft _______, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Februar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reichten am 24. Oktober 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wurden am 5. November 2001 summarisch befragt und am 28. November 2002 vom Bundesamt für Migration (BFM, zuvor Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sei seien Angehörige der goranischen Ethnie aus _______ bei _______ im Kosovo, wo der Beschwerdeführer vor dem Krieg eine Bäckerei geführt habe. Während des Krieges habe er mehrmals paramilitärischen Einheiten helfen müssen, sei Reserveoffizier gewesen und im März 1999 für die jugoslawische Armee mobilisiert worden. Als Oberleutnant habe er bis zum Kriegsende im Juni 1999 mit seiner Truppe in _______ die Grenze zu Albanien bewacht. Nach dem Krieg habe er wegen Probleme mit Albanern seine Bäckerei nicht mehr betreiben können. Im April 2001 sei ein Anschlag auf seine Bäckerei verübt worden und am 16. Oktober 2001 sei er brieflich mit dem Tod bedroht worden, falls er den Kosovo nicht verlasse. Den Anschlag auf die Bäckerei habe die Behörde der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) registriert. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Es sei schwierig gewesen, unter den damaligen Bedingungen zu leben. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten die Beschwerdeführer Luboviste verlassen und seien nach _______ gezogen, von wo aus sie über Bosnien in die Schweiz gereist seien. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführer reichten Identitätskarten zu den Akten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführer von der Vorinstanz infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurden die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufgenommen. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme als Übergriffe von Drittpersonen zu qualifizieren seien. Da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Kosovo-Streitkräfte (KFOR) und der UNMIK auszugehen sei, seien diese Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Am 10. Februar 2002 wurde in der Schweiz die Tochter _______ geboren. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2002 mit Urteil vom 25. Februar 2002 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Schreiben vom 21. August 2002 kündigte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
3 rern an, dass die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme nach einer sorgfältigen Lagebeurteilung aufgehoben werde, und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist ein. Mit Eingabe vom 10. September 2002 (Datum des Eingangs) ersuchten die Beschwerdeführer sinngemäss um eine Verlängerung ihres Aufenthaltes in der Schweiz. Mit Verfügung vom 26. November 2002 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 gewährte vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der aktuellen Lageanalyse als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten sei. Dank dem Einsatz der KFOR-Truppen habe sich die Sicherheitslage im Kosovo stabilisiert und die von den Beschwerdeführern bewohnte Provinz _______ gelte als sicher. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde wegen seines Dienstes als Leutnant der jugoslawischen Armee verfolgt, sei nicht substanziiert ausgefallen. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführer, der soliden Berufsausbildung und des bestehenden Beziehungsnetzes im Herkunftsort sei der Wiederaufbau der eigenen wirtschaftlichen Existenz möglich. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer bei der ARK am 16. Dezember 2002 Beschwerde ein und machten geltend, die Spannungen zwischen den Albanern und Goranern in ihrem Dorf hätten sich verschärft, der Beschwerdeführer werde von der örtlichen Polizei gesucht und leide inzwischen an Herzproblemen. Es wurde ein kurzes ärztliches Attest nachgereicht. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2004 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine konkrete Gefährdung von Angehörigen der Minderheit, welcher die Beschwerdeführer angehörten, könne mittlerweile im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem gehe aus dem ärztlichen Attest nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder seine Krankheit im Heimatstaat nicht behandelt werden könne. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er auf bestimmte Medikamente, welche im Kosovo nicht erhältlich seien, angewiesen sei. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 verneinte die Vorinstanz zudem das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 Stellung. Mit Urteil vom 21. November 2006 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Befürchtung, er werde wegen seines Dienstes als Leutnant in der jugoslawischen Armee verfolgt, als unsubstanziiert zu betrachten seien. Die Beschwerdeführer hätten für den Fall einer Rückschiebung weder drohende Folter noch unmenschliche Behandlung glaubhaft dargestellt, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu betrachten sei. Gestützt auf die geltende Praxis, welche auch die Lagebrichte des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus den Jahren
4 2004 und 2005 berücksichtigten, sei die Wegweisung von Bosniaken grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführer würden kein Profil aufweisen, das ein Abweichen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach sich zu ziehen vermöchte. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Darüber hinaus sah die ARK die Voraussetzungen für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht als erfüllt. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, um die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachten sie vor, dass die bekannte Herzkrankheit den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit beeinträchtige und er inzwischen auch in psychiatrischer Behandlung sei, weshalb er sein Arbeitspensum reduzieren müsse. Das Resultat der medizinisch-psychiatrischen Abklärung müsse abgewartet werden, da es Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers haben werde und es deshalb mehr als fraglich sei, ob er in seinem Heimatland für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Grundlage erarbeiten könne. Zudem habe er als Militärkader auf der Seite der Serben im Krieg von 1999 Militärdienst geleistet, weshalb er für die albanische Bevölkerung eine wandelnde Provokation darstelle. An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien keine Zweifel erhoben worden und überdies durch die Nachreichung weiterer Beweismittel erhärtet. Ferner sei der Sohn _______ der Beschwerdeführer seit Mai 2003 in psychiatrischer Behandlung, weil er an Schlafstörungen, Albträumen und Angstzuständen leide, wie der ärztliche Bericht vom 21. Dezember 2006 zeige. Der Wegweisungsvollzug sei weder zumutbar noch zulässig, da sich die Frage stelle, ob der Heimatstaat mit seiner Untätigkeit gegenüber Armut und Krankheit nicht die völkerrechtlichen Regeln verletze. Die Beschwerdeführer seien offensichtlich bedürftig, weshalb um amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel ersucht werde. Der Eingabe lagen ein Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons _______ vom 21. Dezember 2006 sowie verschiedene fremdsprachige Beweismittel und die Kopie einer Arbeitsbestätigung vom 12. Oktober 2006 bei. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 – eröffnet am 19. Februar 2007 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklärte seine Verfügung vom 26. November 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, wegen seines Dienstes als Leutnant der jugoslawischen Armee verfolgt zu werden, bereits in der Verfügung vom 26. November 2002 und im Urteil der ARK vom 21. November 2006 einlässlich gewürdigt worden seien. Die aus dem Jahr 1999 stammenden Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Befürchtungen zu belegen, da die entsprechenden Ausführungen nicht
5 substanziiert ausgefallen seien. Allfällige Revisionsgründe müssten beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden. Die geltend gemachte psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers sei nicht durch Beweismittel belegt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. Die erst im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten psychischen Probleme des Sohnes _______ müssten im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand der Eltern, welche Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo hätten, gesehen werden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich diese im Heimatland nach einer gewissen Anpassungszeit bessern würden. Den Beschwerdeführern sei es zuzumuten, für ihren Sohn medizinische Einrichtungen im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Zudem könnten sie medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Somit sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, einen zweiten Schriftenwechsel, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Erlass eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer die nachträglich eingereichten Beweismittel, welche ihre Vorbringen belegten, erst jetzt erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland allgemein bekannt und gehöre zu einer Gruppe von Menschen, die diskriminiert werde. Auch wenn Angehörige der Gorani in _______ überleben könnten, gelte dies für den Beschwerdeführer nicht, weil seine Lebensgeschichte Elemente einer zusätzlichen Gefährdung aufweise. Es stelle sich auch die Frage, ob er wegen der Diskriminierung ein hinreichendes Auskommen für seine Familie erwirtschaften könne. In diesem Zusammenhang stelle sich ebenso die Rechtsfrage, ob der Heimatstaat mit seiner Untätigkeit gegenüber der existenzbedrohenden Armut und der Verweigerung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung nicht die völkerrechtliche Regel des Verbots von unmenschlicher Behandlung verletze. Die Vermutung der Vorinstanz, die Verhaltensstörungen des Sohnes _______ würden sich nach einer gewissen Anpassungszeit im Heimatland verbessern, finde in den Akten keine Stütze und stelle somit ein Abweichen von der Einschätzung des Sachverständigen dar, was nur im Ausnahmefall zulässig sei. Ein solcher werde indessen von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Zudem seien die medizinischen Einrichtungen im Heimatland der Beschwerdeführer hilflos überfüllt und nicht in der Lage, das Kind ausreichend zu behandeln. Als Angehörige einer Minderheit wären die Beschwerdeführer auch bezüglich der Ausbildung benachteiligt. Eine Wegweisung verstosse somit gegen die Kinderrechtskonvention. Zudem habe sich inzwischen herausgestellt, dass auch die Beschwerdeführerin der medizinischen Behandlung bedürfe. Ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Schliesslich sei die Situation im Kosovo nach wie vor sehr angespannt, da die Statusfrage gelöst werden müsse, was zu handgreiflichen Demonstrationen geführt habe und weitere befürchten lasse. Viele Angehörige von Minderheiten hätten bei ihrer Rückkehr Probleme. Inzwischen habe
6 der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz verlassen müssen, weshalb die Familie nur noch Nothilfe bekomme und offensichtlich bedürftig sei. Der Beschwerde lag die Kopie eines Arzttermines vom 2. März und eines Zeitungsausschnittes mit deutscher Übersetzung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die kantonalen Behörden wurden angewiesen, vorderhand keine Vollzugsmassnahmen anzuordnen. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und aktuelle ärztliche Berichte als Beleg für allfällig bestehende Wegweisungshindernisse medizinischer Natur nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der übrigen Akten entschieden. Die Fürsorgebestätigung wurde nachgereicht. Ärztliche Berichte indessen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
7 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Die vorliegende Beschwerde hat sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – infolge der Nichteinreichung von Arztberichten nachträglich als offensichtlich unbegründet herausgestellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 4. 4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Die zitierte Rechtsprechung der ARK gilt vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht. 4.2 Werden Revisionsgründe geltend gemacht, können sie nur dann zu einer Wiedererwägung führen, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4.3 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist im Wesentlichen darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer geltend gemacht. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzulässig respektive unzumutbar zu betrachten ist.
8 5.2 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. 5.3 Vorliegend wurden im Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid keine aktuellen Arztberichte nachgereicht, obwohl die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 – welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 26. März 2007 eröffnet wurde – aufgefordert wurden, allfällig bestehende gesundheitliche Probleme mittels akuteller Arztberichte zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden nachzureichen. Daran vermag die nachgereichte Kopie eines Arzttermins – ohne die Erwähnung des Jahres und des Namens der betroffenen Person – nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren vor den Asylbehörden zwar vom Untersuchungsgrundsatz geprägt sind, dieser indessen dort an Grenzen stösst, wo Asylsuchende gestützt auf Art. 8 AsylG zur Mitwirkung verpflichtet sind. Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind. Vorliegend wurde diese Mitwirkungspflicht verletzt, indem die Beschwerdeführer die verlangten – für die Urteilsfindung benötigten – Arztberichte nicht nachreichten. Unter diesen Umständen haben sie – von einem Rechtsvertreter beraten – die sich daraus ergebenden Konsequenzen in Kauf zu nehmen. Wie ihnen nämlich in der erwähnten Zwischenverfügung angekündigt wurde, ist infolge fehlender aktueller Arztberichte die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges gestützt auf die bestehenden Akten vorzunehmen. 5.4 Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserte sich die ARK in ihrem Urteil vom 21. November 2006, indem sie ausführte, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf das ärztliche Zeugnis vom 19. Dezember 2002 zwar einer Operation habe unterziehen müssen, diese indessen gut verlaufen sei und er seither keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, gesundheitliche Gründe würden nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches zwar geltend, er benötige in der Zwischenzeit auch eine psychiatrische Behandlung und sein Gesundheitszustand habe dazu geführt, dass er in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei, womit er sinngemäss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorbringt. Indessen wurden diese Vorbringen – trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 16. März 2007 – weder belegt noch näher substanziiert dargelegt. Somit ist davon auszugehen, dass diesbezüglich keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich deshalb der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich an, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen.
9 5.5 In der Beschwerde gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz legte auch die Beschwerdeführerin dar, ihr Gesundheitszustand sei inzwischen schlechter geworden, weshalb sie sich in Behandlung befinde. Sie kündigte ausserdem die Einreichung eines entsprechenden Arztberichts an. Indessen fehlt diesbezüglich – trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 16. März 2007 – der in Aussicht gestellte Arztbericht, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen. 5.6 Gemäss dem eingereichten Arztbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons _______ vom 21. Dezember 2006 wurde der Sohn _______ der Beschwerdeführer zwischen Mai 2003 und Juni 2004 sowie zwischen Oktober 2004 und September 2005 psychiatrisch behandelt, weil er Verhaltensauffälligkeiten zeigte sowie von Ängsten und Aggressionen geplagt war. Gemäss dem Arztbericht hängen die Verhaltensstörungen des Sohnes _______ mit den Problemen seiner Eltern zusammen, wobei im Vordergrund die Angst der Eltern vor einer Rückweisung in ihr Heimatland stehe. Gemäss dem Arztbericht ist _______ reisefähig; indessen raten die Psychologin und der Oberarzt von einer Wegweisung aufgrund der unstabilen Lage im Kosovo ab. 5.6.1 Gründe, weshalb die Beschwerdeführer, trotz der von ihnen zu verlangenden Umsicht, nicht hätten in der Lage sein sollen, medizinische Berichte in Bezug auf den Sohn _______ in das dem Urteil vom 21. November 2006 vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor der ARK einzubringen, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben sich dieses Versäumnis im ordentlichen Verfahren somit selber als fehlende Sorgfalt in der Prozessführung vorzuwerfen. "Wegen des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht" (vgl. EMARK 1998 Nr. 3). Dies ist in casu nicht der Fall (zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen vgl. EMARK 2005 Nr. 23). Allfällige, im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung nach wie vor bestehende, gesundheitliche Probleme von _______ sind auch im Heimatland der Beschwerdeführer behandelbar. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde, die medizinischen Einrichtungen im Heimatland der Beschwerdeführer seien alle hoffnungslos überfüllt und nicht in der Lage, das Kind, abgesehen von der Therapie mit Medikamenten, ausreichend zu behandeln, ist nicht belegt und demzufolge nicht zu hören. Die Beschwerdeführer sind somit nicht notwendigerweise auf eine Behandlung des Sohnes in der Schweiz angewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard der Schweiz, dies allein noch
10 nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Aus den dargelegten Gründen ist der Arztbericht vom 21. Dezember 2006 nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes _______ im Sinne eines im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches zu beachtenden Vollzugshindernisses zu belegen. 5.6.2 Auf den Vorhalt, der Zugang der Kinder der Beschwerdeführer zur grundlegenden Ausbildung als Angehörige einer Minderheit sei überdurchschnittlich erschwert und aus diesen Gründen sei die Wegweisung nach Art. 22 der Konvention der Veinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; AS 1998 2055) rechtlich nicht zulässig, ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführer es unterlassen, eine substanziierte Begründung nachzuliefern. 5.7 Im Übrigen sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). Insbesondere ist von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen, das die Familie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Insbesondere stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach konstanter Rechtsprechung keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.bb S. 181). Zudem kann bezüglich der Sicherheitslage im Kosovo auf das Urteil der ARK vom 21. November 2006 verwiesen werden, da die Beschwerdeführer diesbezüglich keine neue Sachlage zu belegen vermochten. Weder die eingereichte Kopie des Zeitungsartikels noch die Argumentation im Arztbericht vom 21. Dezember 2006 vermögen an dieser – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts immer noch gültigen – Einschätzung etwas zu ändern. 5.8 Insgesamt stehen somit dem Vollzug der Wegweisung weder medizinisch begründete noch andere Hindernisse entgegen. Aufgrund der fehlenden Einreichung der verlangten Arztberichte hat sich die Beschwerde überdies als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als undurchführbar erscheinen lassen.
11 6. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer - abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer: 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Original der angefochtenen Verfügung, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:
13 Einschreiben Herr lic. iur. Pollux L. Kaldis Solistrasse 2a 8180 Bülach