Abtei lung IV D-1340/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1340/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland am 16. März 2005 und gelangten am 20. März 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Am 4. April 2005 wurden die Eheleute und die älteste Tochter im EVZ (...) summarisch befragt. Am 13. April 2005 wurden sie gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. B. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden – serbische beziehungsweise kosovarische Staatsangehörige und ethnische Ashkali (Roma) mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in I._______, Kosovo – geltend, dass sie während des Krieges 1999 nach J._______ in (...) geflüchtet seien und dort im Flüchtlingslager K._______ gelebt hätten. Im März 2005 seien sie an ihren früheren Wohnort im Kosovo zurückgekehrt. Da ihr Haus ausgebrannt gewesen sei, hätten sie ein Zimmer notdürftig instandgestellt, worin sie hätten wohnen können. Kurz nach der Ankunft hätten ethnische Albaner auf sie Übergriffe ausgeübt, wobei dem Ehemann die Zähne ausgeschlagen worden seien. Auch sei die ältere Tochter belästigt worden. Aus diesen Gründen hätten sie den Wohnort nach zwei Wochen wieder verlassen und sich zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 6. März 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 10. März 2007 ans Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt, der negative Asylentscheid vom 6. März 2007 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. D-1340/2009 E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte von den Beschwerdeführenden, bis zum 3. Mai 2007 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. F. Am 25. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der (...) ein. G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Urteil vom 16. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und hob die Verfügung des BFM vom 6. März 2007 auf. Die Sache wurde zur Durchführung der notwendigen Abklärungen vor Ort sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. I. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in (...) um Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG. Der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort vom 9. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht und ihnen wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen und allenfalls gemäss Art. 28 VwVG Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 19. Januar 2009 und somit innert Frist Stellung zum wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts. J. J.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. März 2005 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung D-1340/2009 ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden behauptet hätten, im März 2005 an den früheren Wohnort im Kosovo zurückgekehrt zu sein. Dort seien sie aber nur zwei Wochen geblieben, da bald einmal Übergriffe von Seiten ethnischer Albaner verübt worden seien. Dabei sei der Beschwerdeführende (A._______) verletzt und die ältere Tochter belästigt worden. Dem Botschaftsbericht vom 9. Dezember 2008 sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Sicherheitsprobleme im Kosovo hätten, da sie ihre Heimat bereits vor den kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen hätten. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Wegreise nie mehr in das genannte Dorf zurückgekehrt. Ausserdem gebe es im Dorf keine Probleme zwischen der albanischen Mehrheit und den Minderheiten-Gruppen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprächen somit klar den Auskünften der Schweizerischen Botschaft. Weiter verwies die Vorinstanz unter Angabe der entsprechenden Fundstellen auf verschiedene Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens. Das BFM führte zudem aus, dass ein in Aussicht gestelltes Protokoll der (...), welches den Übergriff hätte bestätigen sollen, nicht eingereicht worden sei. J.b Die Beschwerdeführenden hätten weiter geltend gemacht, aufgrund ihrer Ethnie als Ashkali (Roma) im Kosovo gewissen Benachteiligungen von Seiten der Albaner ausgesetzt gewesen zu sein. Auch befürchteten sie für die Zukunft aufgrund ihrer Ethnie weiterhin Nachteile zu erleiden. Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UN- MIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. J.c Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch nach Art. 7 AsylG stand. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingsein- D-1340/2009 schaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. K. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Poststempel: 2. März 2009) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei der negative Asylentscheid vom 29. Januar 2009 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Überdies sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Schreiben und Schulbestätigungen ihrer Kinder sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 betreffend "Asylsuchende Roma aus dem Kosovo" zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Verfügung vom 12. März 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nach, indem sie innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss bezahlten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem D-1340/2009 Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Eingabe vom 27. Februar 2009 stellten die Beschwerdeführenden den Wert der Botschaftsabklärung grundsätzlich in Frage: Damit seien nicht die Bemühungen der Schweizerischen Vertretung im Kosovo, durch erfahrene Personen Abklärungen vor Ort vorzunehmen, D-1340/2009 angezweifelt. Wie aber die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in mehreren Gesprächen erfahren habe, seien die von Angehörigen einer fremden Botschaft befragten Menschen sehr misstrauisch und würden nicht immer wahrheitsgemäss auf Fragen der ihnen unbekannten Personen antworten. Es sei fast stereotyp, dass die befragten Einheimischen einfach sagten, dass sie nichts wüssten und keine Auskunft darüber geben könnten, wer wann an welcher Adresse gewohnt habe und warum jetzt zum Beispiel an der betreffenden Adresse jemand anderer wohne. Dieses Verhalten der befragten Menschen sei nachvollziehbar und es erstaune, dass man eine Botschaftsabklärung nach wie vor auf eine Art und Weise durchführe, die keine verlässlichen Antworten geben könne. In casu sei es überhaupt nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführenden seit 1999 nicht mehr in ihrem Dorf gewesen seien, auch wenn dies von jetzigen Dorfbewohnern behauptet werde. Es sei davon auszugehen, dass Familienangehörige der Beschwerdeführenden, welche dank ihrer unterdessen erlangten Aufenthaltsbewilligung in den Kosovo reisen dürften und welche ehemalige Dorfbewohner seien, ein wahrheitsgetreues Bild der Situation erfahren könnten, insbesondere die Einwohner kannten und wüssten, von wem sie welche Informationen bekommen könnten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Stellungnahmen (Schreiben vom 22. Januar 2009 und 16. Februar 2009) von Verwandten (zwei Onkel des Beschwerdeführers) ein, welche im Jahr 2008 im Dorf I._______ gewesen seien und mit Sicherheit die Wahrheit über die Situation dort schilderten. Praktisch die ganze Familie X._______ wohne in der Schweiz, aber zum Teil auch mit Aufenthalt in L._______ und M._______. Alle hätten die gleichen Probleme gehabt wie die Beschwerdeführenden, und die meisten hätten in ihrem Gastland eine Aufenthaltsbewilligung. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdeführenden zur Zeit als einzige Familie nun zurückkehren müssten. Dies sei gemäss BFM unter anderem deshalb zumutbar, weil sie ja durch die im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten glaubwürdig ausgeführt, dass sie in ihrem Dorf keine Lebensmöglichkeit hätten, und es gebe für sie auch keine innerstaatliche Möglichkeit zur Neuansiedlung. Es sei angesichts der vorherrschenden Situation der Roma und Ashkali im Kosovo für den Beschwerdeführer mit Sicherheit auszuschliessen, dass er dort eine neue Existenz für seine Familie aufbauen könne. D-1340/2009 4.2 Die Beschwerdeführenden gehen nicht explizit auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2009 ein. Es gelingt ihnen nicht, die Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder glaubhaft darzulegen, dass sie im Kosovo verfolgt werden beziehungsweise verfolgt wurden, da sie es gänzlich unterlassen, auf diese Punkte in ihren Beschwerdevorbringen überhaupt einzugehen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 überzeugend dargestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden und die Erwägungen betreffend die fehlende Verfolgung verwiesen werden (S. 3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz bezüglich die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden an. 4.3 Die Kritik der Beschwerdeführenden am Botschaftsbericht überzeugt nicht, da sie ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht mit stichhaltigen und rechtsgenüglichen Gegenbeweismitteln untermauern können. Die beiden eingereichten Schreiben der Onkel vom 22. Januar 2009 und 16. Februar 2009 vermögen daran nichts zu ändern und sind in der vorliegenden Form als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Auch durch den Umstand, dass Verwandte der Beschwerdeführenden in anderen Ländern ausserhalb des Kosovo leben, können die Beschwerdeführenden für sich nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ableiten, da jedes Asylgesuch einzeln beurteilt wird und dieser Umstand für das vorliegende Gesuch nicht asylrelevant ist. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-1340/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht- D-1340/2009 lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Am 17. Januar 2008 erklärte der Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNMIK soll sukzessive von der EULEX abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine D-1340/2009 (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). 6.6 Die genannten Reintegrationskriterien sind aufgrund der Aktenlage, namentlich mit Blick auf die inzwischen vorgenommene Einzelfallabklärung (vgl. Bericht des Verbindungsbüros in (...) vom 9. Dezember 2008 [A35], dessen wesentlicher Inhalt den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Januar 2009 mitgeteilt worden ist), als erfüllt zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Abklärungen vor Ort seriös und objektiv vorgenommen wurden, weshalb die Kritik der Beschwerdeführenden, welche unter anderem die Aktualität der Informationen der Auskunftsperson anzweifelten, nicht gehört werden kann. Die Beschwerdeführenden konnten bezeichnenderweise ihre Kritik am Botschaftsbericht denn auch nicht näher begründen oder mit Fakten belegen. 6.7 Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Mechaniker. Mit dieser Voraussetzung wird es ihm möglich sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und für den Lebensunterhalt der Familie mit der Unterstützung der übrigen Familienangehörigen aufzukommen, auch wenn nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo nicht zum Besten stehen und die Beschwerdeführenden wohl mit ökonomischen Problemen zu kämpfen haben werden. Indessen ist festzuhalten, dass diese Probleme die meisten Bewohner ihres Heimatlandes betreffen und allein wirtschaftliche und soziale Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 f. und dort zitierte Urteile). 6.8 Wie aus dem Botschaftsbericht weiter hervorgeht, besitzt die Familie des Beschwerdeführenden im Heimatdorf ein Grundstück. Darauf stehen drei Häuser. Eines davon ist nach dem Krieg zerstört, die anderen beiden sind nicht fertig gestellt worden. Die Mauern und Dächer sind jedoch errichtet und der Zustand der Bausubstanz ist gut (A35, S. 2). Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführenden gehalten, bei der Vorinstanz eine Rückkehrhilfe zwecks Fertigstellung eines der D-1340/2009 Häuser zu beantragen. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang anzuweisen, in Zusammenarbeit mit den vor Ort operierenden Hilfsorganisationen für die Fertigstellung eines Wohnhauses auf dem besagten Grundstück behilflich zu sein. Da nach Angaben der Beschwerdeführenden keine näheren Verwandten mehr im Dorf wohnen und somit nicht mit einer Auseinandersetzung um das Wohnhaus zu rechnen ist, kann die Eigentumsfrage offen bleiben, welche letztendlich durch die zuständigen kosovarischen Behörden zu entscheiden sein wird. Hingegen ist die Ausreisefrist mit der Fertigstellung des Wohnhauses zu koordinieren. 6.9 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen im Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandart nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch für die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis keinen Asylgrund darstellen. In ihrem Heimatdorf im Kosovo (I._______) in der Nähe ihres Grundstückes leben verschiedene Minderheitsangehörige (Roma, Ashkali, Bosniaken). Gemäss Botschaftsbericht handelt es sich dabei um fünf Roma-Familien, ca. 40 Ashkali- beziehungsweise Ägypter-Familien und 15 bosnische Familien (A35, S. 2). Somit besteht insbesondere in Bezug auf andere Angehörige der Ethnie der Roma ein zwar kleines, aber als ausreichend zu qualifizierendes soziales Beziehungsnetz, welches die Wiederintegration in das Herkunftsdorf erleichtern wird. 6.10 Die Vorbringen in der Beschwerde, die Familie des Beschwerdeführers sei in der Schweiz integriert, die Kinder gingen hier zur Schule und für sie wäre ein Leben im Kosovo undenkbar, der Kosovo sei nicht ihre Heimat und sie hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, mag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo nichts zu ändern. Die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) sind auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann das Vorliegen einer schwerwiegenden D-1340/2009 persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden, weshalb im vorliegenden Fall auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1340/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 14