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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2009 D-134/2009

6 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,720 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Ausstandsbegehren (Asyl und Wegweisung)

Testo integrale

Abtei lung IV D-134/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Gabriel Püntener,(...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Ausstandsbegehren i.S. Beschwerdeverfahren D-7697/2008 (Asyl und Wegweisung) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-134/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 - eröffnet am 31. Oktober 2008 - die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 31. August 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die genannte Verfügung mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 Beschwerde einreichten, dass der Instruktionsrichter, Fulvio Haefeli, am 4. Dezember 2008 den Eingang der Rechtsmitteleingabe bestätigen liess und mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 feststellte, die Gesuchsteller könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 rügte, die Eingangsbestätigung vom 4. Dezember 2008 enthalte die Personalien der betroffenen Mandanten nicht, weshalb er die Möglichkeit der Einreichung eines Ausstandsbegehrens gegen Bundesverwaltungsrichter Haefeli prüfe, dass sich das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 zu den in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Ausführungen vernehmen liess, dass den Gesuchstellern beziehungsweise deren Rechtsvertreter seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den in der Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember 2008 enthaltenen Feststellungen zu äussern, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller zu den in der Vernehmlassung des BFM enthaltenen Ausführungen am 29. Dezember 2008 eingehend Stellung nahm und gleichzeitig beantragte, Bundesverwaltungsrichter Haefeli werde "als befangen abgelehnt" und habe daher in Ausstand zu treten oder "das hängige Ausstandsbegehren gemäss Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- D-134/2009 waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seinen Mitrichtern zum Entscheid zu übergeben", dass zur Begründung des Ausstandsbegehrens im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Arbeitsweise von Bundesverwaltungsrichter Haefeli fehle es an Sorgfalt und er setze "eine schnelle Verfahrensabwicklung vor die Respektierung rechtsstaatlicher Grundsätze", dass zur Untermauerung dieses Vorbringens ein online erschienener Artikel der "Berner Zeitung" vom 26. November 2008 und eine Kopie des Schreibens vom 4. Dezember 2008, in welchem das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 1. Dezember 2008 bestätigte, zu den Akten gegeben wurden, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), wonach sich die von einem Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern hat, Richter Haefeli durch den für die Behandlung des Ausstandsbegehrens zuständigen Instruktionsrichter am 14. Januar 2009 aufgefordert wurde, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern, dass sich Richter Haefeli am 26. Januar 2009 zu den vorgebrachten Ausstandsgründen äusserte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 Gelegenheit gab, sich bis zum 23. Februar 2009 zu den in der Stellungnahme von Richter Haefeli gemachten Ausführungen vernehmen zu lassen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller sich am 23. Februar 2009 äusserte und dabei insbesondere darlegte, die im Ausstandsbegehren gemachte Aussage über die Zwangsläufigkeit eines negativen Entscheides von Richter Haefeli dürfte sich ohne Weiteres statistisch erhärten lassen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller gleichzeitig um Einsichtnahme in die von Richter Haefeli eingereichte Klage beim Bundesgericht - in welcher dieser gemäss Presseberichten unter anderem die sorgfältige und deshalb weniger schnelle Arbeitsweise seiner Richterkollegen kritisiere - sowie um Ansetzung einer "angemessenen Frist zur Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme" ersuchte, D-134/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass im Rahmen dieser Verfahren das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist (Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1), dass nach Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten, dass über Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34 BGG die jeweilige Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. 38 VGG) in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident im Interesse der Rechtsfortbildung eine Fünferbesetzung anordnet oder ein Mitglied des Spruchkörpers bei der Kammerpräsidentin beziehungsweise beim Kammerpräsidenten beantragt (vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass das Ausstandsbegehren vor dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich einzureichen ist, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, wobei die den Ausstand betreffenden Tatsachen zumindest glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 BGG), dass die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG geregelt sind, dass vorliegend auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a und d VwVG verwiesen und damit - nachdem die erwähnten Bestimmungen im Ausstandsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Anwendung gelangen sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a und e BGG angerufen werden, D-134/2009 dass in der Eingabe vom 29. Dezember 2008 (vgl. Ziff. 9) insbesondere gerügt wird, das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 enthalte "keine Angaben zu den Personalien des vorliegenden Beschwerdeverfassers", sondern nur die Nummern des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, was die Arbeitsweise von Richter Haefeli "beispielhaft illustriere" und was bestätige, dass es Richter Haefeli nie gelungen sei, "seine persönlichen und parteipolitischen Interessen zurückzustellen und sich als unabhängiger Richter umfassend und sorgfältig mit einem Verfahren und dem damit verbundenen menschlichen Schicksal zu beschäftigen", dass die Richter Haefeli betreffenden Vorbringen in der Eingabe vom 29. Dezember 2008 nicht geeignet sind, einen Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a oder e BGG zu begründen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, inwieweit Richter Haefeli in der vorliegenden Sache ein persönliches Interesse haben könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG), dass sodann auch nicht erkennbar ist, dass Richter Haefeli "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin", befangen sein könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a S. 138) wie auch der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 6 E. 7e) eine den Ausstand einer Gerichtsperson begründende Voreingenommenheit besonders schwere oder wiederholte Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung voraussetzt, die schwerwiegenden Pflichtverletzungen gleichkommen, dass für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend ist, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59), D-134/2009 dass dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen muss (BGE 118 Ia 286 E. 3d), dass vorab festzustellen ist, dass es sich beim explizit beanstandeten Schreiben vom 4. Dezember 2008 um eine blosse (fakultativ ergangene) Eingangsbestätigung handelt, aus welcher jedoch - aufgrund der angegebenen Geschäftsnummern der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts - sehr wohl ersichtlich ist, um welches Beschwerdeverfahren es sich handelt, und dass auf der wenige Tage später, am 8. Dezember 2008 ergangenen Eintretensverfügung die vollständigen Personalien der Gesuchsteller angegeben sind, dass im Weiteren weder der der Eingabe vom 29. Dezember 2008 beigelegte, online erschienene Artikel der "Berner Zeitung" vom 26. November 2008 noch die in der Stellungnahme vom 23. Februar 2009 gemachten Äusserungen, insbesondere auch die generelle Behauptung der "Zwangsläufigkeit eines negativen Entscheides" von Richter Haefeli geeignet sind, eine Voreingenommenheit in Bezug auf den vorliegenden Fall erkennen zu lassen, dass vielmehr mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde und die Akten der Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme überwiesen wurden, woraus höchstens entnommen werden kann, Richter Haefeli erachte die in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 gestellten Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos, dass sich - selbst wenn man von einer "persönlichen Feindschaft" zwischen Richter Haefeli und Rechtsanwalt Püntener ausgehen wollte keinerlei Hinweise auf eine objektive Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit von Richter Haefeli entnehmen liessen, die zur Annahme eines Ausstandsgrunds im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG führen würde, dass nach dem Gesagten das in der Eingabe vom 29. Dezember 2008 enthaltende Ausstandsbegehren abzuweisen ist, dass schliesslich der Rechtsvertreter der Gesuchsteller kein Recht darauf hat, Einsicht in die Eingaben von Richter Haefeli ans Bundesgericht zu erhalten, weshalb der entsprechende Antrag sowie D-134/2009 auch das Begehren um Ansetzung einer "angemessenen Frist zur Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme" abzuweisen sind, dass die Akten an den zuständigen Instruktionsrichter Haefeli zur Weiterführung des ordentlichen Verfahrens zu überweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellern die Kosten von Fr. 300.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen und zur Hauptsache zu schlagen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-134/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die in der Stellungnahme vom 23. Februar 2009 gemachten Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Eingaben von Richter Haefeli ans Bundesgericht und um Ansetzung einer "angemessenen Frist zur Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme" sind abzuweisen. 3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens D-7697/2008 werden zur Weiterführung des ordentlichen Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und zur Hauptsache geschlagen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Ref.-Nr. N_______ (in Kopie zu den Akten) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 8

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