Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1336/2016
Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (…).
D-1336/2016 Sachverhalt: I. A. Der aus der Region B._______/Kosovo stammende, der Volksgruppe der Gorani angehörende Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinem Vater, C._______, und seiner minderjährigen Schwester, D._______ (beide D-1331/2016 bzw. N […]) sowie seiner Mutter, E._______ (D-1340/2016 bzw. N […]), am 8. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat wegen der dortigen Unsicherheit verlassen. Sein bei der Polizei tätiger Vater sei einmal verletzt von der Arbeit nach Hause gekommen und habe Drohbriefe und Drohanrufe erhalten. Er wisse nichts Genaueres über die Probleme seines Vaters. Diese seien aber der Grund, warum er schliesslich zusammen mit seinen drei erwähnten Familienangehörigen ausgereist sei. Auch habe er sich wegen der Albaner nicht frei bewegen können. In der Stadt B._______ sei er von unbekannten Personen beschimpft und beleidigt worden. Auf dem Schulweg sei er von einer Gruppe von Albanern behelligt worden, wenn er sich nicht in Begleitung von Freunden befunden habe. Letztmals sei er im (…) 2013 auf dem Heimweg vom (…) in B._______ attackiert worden, wobei ihm ein Albaner gesagt habe, er solle das Land verlassen, und ihn mit dem Tod bedroht habe. Er sei deswegen nie zur Polizei gegangen, weil nur Albaner für diese arbeiten würden. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Ausserdem seien die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers vom BFM als nicht asylrelevant und unglaubhaft beurteilt worden, weshalb die Bezugnahme darauf hinfällig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei die Zumutbarkeit auch unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Mit separater Verfügung desselben Datums wurden die Asylgesuche der Eltern und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls abgelehnt.
D-1336/2016 C. Auf die gegen diese Verfügung am 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-81/2014 vom 22. Januar 2014 mangels Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung nicht ein. Ein identischer Nichteintretensentscheid erging am selben Tag bezüglich der Eltern und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers (vgl. D-93/2014). II. D. D.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 stellte der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer und dessen drei erwähnten Familienangehörigen beim BFM ein neues Asylgesuch. Dabei beantragte er in der Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde auf die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers Bezug genommen. D.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 13. Februar 2014 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel bezögen sich ausnahmslos auf den Vater des Beschwerdeführers. Ein Hinweis auf Reflexverfolgung sei ihnen nicht zu entnehmen. Sie seien mithin nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Im Übrigen könnten auch die vom Vater (sowie der Mutter und der minderjährigen Schwester) des Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe weder als neu noch als erheblich qualifiziert werden, wie in der diesen Familienangehörigen separat eröffneten Verfügung ausgeführt werde. Das Wiederwägungsgesuch dieser drei Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde mit separater Verfügung gleichen Datums abgewiesen. D.c Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an das BFM machte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters neue Erkenntnisse geltend und reichte diesbezüglich zur Untermauerung einen psychotraumatologischen Bericht vom 18. Februar 2014 betreffend seinen Vater sowie einen solchen vom 19. Februar 2014 betreffend seine Mutter ein, wobei er darum ersuchte, die Verfahren der beiden Elternteile je separat zu behandeln.
D-1336/2016 D.d Mit je einer Verfügung vom 28. Februar 2014 hob das BFM seine beiden Entscheide vom 24. Februar 2014 auf, nahm die Wiedererwägungsverfahren wieder auf und hob die Gebührenverfügung auf. D.e Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 – eröffnet am 18. Februar 2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Februar 2014 ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit je einer Verfügung selben Datums wurden die Wiedererwägungsgesuche von C._______ und D._______ sowie von E._______ abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen und der Ausländerbehörde des Kantons F._______ seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zudem wurde die gleichzeitige Einreichung von zwei Beschwerden für die drei weiteren Familienangehörigen in Aussicht gestellt und um Koordination und gleichzeitigen Abschluss der drei Beschwerdeverfahren ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. März 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Schreiben vom 8. März 20116 reichte der Beschwerdeführer eine Nothilfebestätigung sowie ein aktuelles Zwischenzeugnis seines Lehrmeisters ein. H. Mit Eingabe vom 10. März 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-1336/2016 I. Mit Eingaben vom 15., 21. und 26. März 2016, 8. April 2016, 27. Juni 2016 und 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein, auf welche, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-1336/2016 4. Das mit Eingabe vom 8. März 2016 gestellte Gesuch um Mitteilung des Spruchkörpers erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
D-1336/2016 unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 6. 6.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 als neues Asylgesuch eingereichte Eingabe in zutreffender Weise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abwies. 6.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel bezögen sich ausnahmslos auf die Eltern des Beschwerdeführers. Dieser erkläre dies damit, dass er im Wesentlichen dieselbe Begründung wie seine Eltern vorgetragen habe. Indessen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gründe seines Vaters für den Beschwerdeführer relevant sein sollen. Ein Hinweis auf Reflexverfolgung sei der Begründung nicht zu entnehmen. Die wiedererwägungsweise geltend gemachten Gründe seien daher als nicht erheblich zu bezeichnen. Im Übrigen könnten auch die für den Vater (und die minderjährige Schwester) des Beschwerdeführers geltend gemachten Gründe weder als neu noch als erheblich qualifiziert werden, wie in einer diesen beiden Familienangehörigen separat eröffneten Verfügung selben Datums ausgeführt werde. Sämtliche vom Beschwerdeführer im Asylpunkt vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien mithin weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. VwVG. Bezüglich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM vollumfänglich auf die Erwägungen in seiner Verfügung vom 27. Dezember 2013. An dieser Einschätzung vermöge auch ein beim BFM eingereichter kurzer Bericht der (…) vom 8. August 2014 nichts zu ändern. Schliesslich habe sich gemäss dem weiterhin zutreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 auch die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren stark verbessert und könne eine konkrete Gefährdung, die alleine auf der ethnischen Zugehörigkeit beruhe, nicht per se angenommen werden.
D-1336/2016 6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. In materieller Hinsicht verweist er einzig auf die Verfolgungsvorbringen seiner Eltern und geht davon aus, dass beiden Elternteilen in deren Wiedererwägungsverfahren triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zugestanden würden und er in Berücksichtigung des Umstandes, dass er gerade mündig geworden sei, als er seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern habe verlassen müssen, in deren Asylgewährung einzuschliessen sei. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt er aus, dass er sich in der Schweiz bestens integriert und gut Deutsch gelernt habe. Aufgrund seiner ungewöhnlichen Lern- und Integrationsfähigkeit befinde er sich in einem vom Kanton F._______ arbeitsrechtlich bewilligten Lehrvertrag als (…) (vgl. Beschwerde S. 5–7, Zwischenzeugnis vom 4. März 2016). 6.4 In Bezug auf die in der Rechtsmitteleingabe wiederholten bisherigen Vorbringen, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Beschwerdeführer ebenso festhält wie an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. E. 6.2). Die Ausführungen in der Beschwerde sind mithin nicht geeignet, daran etwas zu ändern. In der Beschwerdeergänzung vom 10. März 2016 wird zudem vorgebracht, dass am 25. Dezember 2015 G._______, ein Cousin und Vorgesetzter des Vaters des Beschwerdeführers bei der kosovarischen Polizei, durch (…) durch einen unbekannten Täter so schwerwiegend verletzt worden sei, dass er in das Spital von H._______ habe gefahren werden müssen, aus welchem Vorfall eine auch den Beschwerdeführer betreffende Situation innerfamiliärer Lebensgefährdung abgeleitet wird. Indessen vermag der Beschwerdeführer auch aus diesem, wiederum auf seinen Vater Bezug nehmenden Vorfall in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als mit je einem Urteil desselben Datums die Beschwerden in den Wiedererwägungsverfahren seiner beiden Elternteile abgewiesen werden. Insoweit in der mit Eingabe vom 3. April 2017 eingereichten Bestätigung der (…), vom 2. Dezember 2016 Ausführungen zur allgemeinen Lage der Gorani enthalten sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kosovo konkret gefährdet wäre.
D-1336/2016 Auf das mit der Beschwerde eingereichte Zwischenzeugnis betreffend die Lehre als (…) und das mit Eingabe vom 29. März 2016 im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers stehende Beweismittel ([…]), wonach dieser sein (…) Lehrjahr als (…) erfolgreich absolviert habe, ist insofern nicht weiter einzugehen, als bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Integrationsgrad von abgewiesenen Asylsuchenden in der Schweiz nicht massgebend ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die (…) Lehre als (…) mit Erfolg bestand oder bestehen wird, sind seine Chancen für eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland als günstig zu beurteilen. Auf die im Verfahren des Beschwerdeführers ebenfalls eingereichten Beweismittel, die seine Familienangehörigen betreffen, wird, soweit entscheidwesentlich, in den diesbezüglichen Beschwerdeverfahren eingegangen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien der kantonalen Ausländerbehörde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sämtliche Vollzugsmassnahmen zu untersagen, als gegenstandslos erweist. Im Übrigen werden – dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechend – wie bereits erwähnt auch die beiden Beschwerdeverfahren von C._______ und D._______ sowie von E._______ mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgeschlossen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
D-1336/2016 kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten (vgl. Nothilfebestätigung vom 2. März 2016). Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Rahmen eines am 13. Februar 2014 eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens und somit nach dem am 1. Februar 2014 erfolgten Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. So sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1336/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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