Abtei lung IV D-1330/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____Nigeria, alias B.____Sierra Leone,C.___ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1330/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten unter der Identität D.____,Nigeria, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung vom 23. Januar 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 7. Februar 2008 unter anderem angab, ein Igbo aus Anambra State zu sein und wegen eines Landstreits Schwierigkeiten mit seinem Onkel gehabt zu haben, dass sein Onkel ihn mit dem Tod bedroht habe, das letzte Mal im Frühjahr 2007, dass er im Weiteren wegen der Anschuldigung, am 20. September 2007 einen Polizisten getötet zu haben, behördlich gesucht worden sei, dass er aus diesen Gründen am 22. Dezember 2007 seinen Heimatstaat mit dem Flugzeug Richtung Frankreich verlassen habe, dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 von den schweizerischen Grenzbehörden unter der Identität E.____, Sierra Leone, behandelt und den österreichischen Behörden übergeben worden war, dass gemäss Auskunft der österreichischen Behörden der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2002 in Österreich eingereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, das immer noch hängig sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 7. Februar 2008 das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in Österreich unter einer anderen Identität gewährt wurde, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 22. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-1330/2008 dass der Beschwerdeführer mit - am 3. März 2008 nachträglich verbesserter - Eingabe vom 28. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung verschiedener Dokumente (u.a. Schreiben vom 25. Februar 2008 an den Bruder in Kopie; Auszug aus dem Internet betreffend 'This Day') gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die eingereichte Beschwerde die formellen Erfordernisse erfüllt, darauf hinzuweisen ist, dass bereits die ursprüngliche Beschwerdeschrift, in der offensichtlich versehentlich oberhalb der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers ein anderer Name als derjenige des Beschwerdeführers aufgeführt ist, als rechtsgenüglich zu erachten war, dass nämlich die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers dem Inhalt der Beschwerdeschrift unmittelbar nachfolgt, diesen somit deckt, weshalb sie die Anforderungen an die einfache Schriftlichkeit nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220 OR; vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] D-1330/2008 2003 Nr. 16 E. 2 S. 99), erfüllt, zumal der Beschwerdeführer als Adressat auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift angegeben ist, dass der Beschwerdeführer ohnehin am 3. März 2008 eine gleichlautende Eingabe einreichte, in welcher nur noch sein Name aufgeführt ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte, er habe von Geburt bis anfangs Dezember 2007 in Anambra State gelebt, nie Identitätspapiere besessen und zum ersten Mal am 23. Dezember 2007 seinen Heimatstaat verlassen, D-1330/2008 dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 von den schweizerischen Grenzbehörden unter der Identität F.___Sierra Leone, behandelt und den zuständigen Behörden Österreichs übergeben worden war, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte, das immer noch hängig ist, dass sich daher, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Reiseweg als tatsachenwidrig erwiesen haben, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen, um Identitätsdokumente nachzureichen (vgl. Schreiben vom 25. Februar 2008 in Kopie), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, wäre es doch dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich bereits vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sowie unmittelbar nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz um die Einreichung von Dokumenten zu bemühen, dass sodann das Auftreten des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten grundsätzlich dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellt, dass zudem feststeht, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben, noch im Frühjahr 2007 in Nigeria von seinem Onkel mit dem Tod bedroht und von der Polizei wegen eines angeblich am 20. September 2007 getöteten Polizisten gesucht worden zu sein, in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb diese Vorbringen als offensichtlich haltlos zu erachten sind, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1330/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, D-1330/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1330/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: Seite 8