Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1329/2012
Urteil v o m 1 3 . April 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisun (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).
D-1329/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 13. Januar 2003 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2001 in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Ausländeramts des Kantons B._______ vom 6. Mai 2005 dem Beschwerdeführer am 29. April 2005 aufgrund seiner Heirat mit einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung C (inzwischen Schweizerbürgerin) eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, II. dass die Ehe des Beschwerdeführers am 21. August 2008 geschieden wurde, dass das zuständige Migrationsamt in der Folge die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und mit Verfügung vom 15. März 2010 die Wegweisung angeordnet hat, dass mit Entscheid des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. April 2011 der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs abgewiesen wurde, dass mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C._______ vom 15. Juli 2011 der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs abgewiesen wurde, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2011 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
D-1329/2012 dass das zuständige Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2011 aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 29. Februar 2012 zu verlassen, III. dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 9. Februar 2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und unter anderem die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie deswegen zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragen liess, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Kontakte mehr zur Türkei und habe sich hier integriert, dass eine Rückkehr in die Türkei den Beschwerdeführer in seiner Existenz gefährden und gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde, dass seine Geschwister zu denen er enge Beziehungen unterhalte, in der Schweiz und in Deutschland leben würden, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am 21. Februar 2012 – das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2012 kostenpflichtig abwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Vorbringen weder relevant in Bezug auf die Gewährung von Asyl noch in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung seien, dass hinsichtlich des Antrags auf eine "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" gestützt auf Art. 14 AsylG ein solcher gemäss Abs. 2 und 3 der nämlichen Bestimmung von den kantonalen Behörden auszugehen habe, dass die Berufung auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die erschwerten Reintegrationsmöglichkeiten in der Türkei keine Gründe nach Art. 44 Abs. 2 AsylG und 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) darstellen würden, welche die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge hätten,
D-1329/2012 dass ferner die kantonalen Instanzen zu diesen Fragen im Rahmen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausführlich Stellung genommen hätten, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C._______ vom 15. Juli 2011 zu verweisen sei und denen das BFM nichts mehr hinzuzufügen habe, dass es zudem der Rechtssicherheit abträglich wäre, wenn ein Ausländer, dessen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines kantonalen Bewilligungsverfahrens nicht mehr verlängert worden sei, mit identischer Begründung im Rahmen eines asylrechtlichen Verfahrens plötzlich zu einer Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz käme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, die Gewährung von Asyl, das Absehen vom Vollzug der Wegweisung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012 der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 29. März 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- angesetzt wurde, dass zur Begründung ausgeführt wurde, das BFM dürfte zu Recht die Eingabe vom 9. Februar 2012 unter dem Gesichtspunkt eines Wiedererwägungsgesuches entgegen genommen und dieses in der Folge mit zutreffender Begründung beurteilt haben, auch wenn einer der Anträge auf Gewährung von Asyl gelautet hatte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 12 f.),
D-1329/2012 dass das BFM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wegweisungshindernisse unter anderem explizit Begründungselemente aus dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C._______ vom 15. Juli 2011 (II/3 S. 2 der angefochtenen Verfügung) aufgegriffen hat, was weiter nicht bloss auf eine vordergründige sondern auf eine vertiefte Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt schliessen lassen dürfte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegen zu setzen haben dürfte, zumal – nach Einleitung des kantonalen Instanzenzugs wegen Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung B bis vor Bundesgericht durch den Beschwerdeführer – (vgl. Einleitung S. 1 der angefochtenen Verfügung) der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt respektive die entsprechenden daraus resultierenden Ausführungen in der Beschwerde grundsätzlich darauf ausgerichtet sein dürften, einen allfälligen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland abzuwenden, dass der in der Beschwerde erneut gestellte Antrag auf Gewährung von Asyl aus "menschlichen" Gründen mit dem Zitat von Art. 3 Abs. 2 AsylG und der äusserst hypothetischen Begründung hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden aufgrund seiner 12-jährigen Landesabwesenheit (S. 6 und 7 der Beschwerde) keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken dürfte, dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte die angeblich falsche Kommentierung der im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten Sätze durch das BFM, welche aufgrund von sprachlichen Unzulänglichkeiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entstanden sein sollen, mitnichten eine plausible Erklärung, insbesondere für die Annahme eines erneuten Asylgesuchs, darstellen dürfte, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von vornherein aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
D-1329/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 20. Februar 2012, mit welchem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 9. Februar 2012 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 13. Januar 2003 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
D-1329/2012 dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012 ausführlich und unter Angabe der entsprechenden Fundstelle der Rechtsprechung hinsichtlich des im vorinstanzlichen Verfahrens gestellten Antrags um Gewährung von Asyl dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos – keine Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen vermöchten, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
D-1329/2012 dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2012 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. März 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1329/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 29. März 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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