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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2023 D-1323/2020

13 febbraio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,142 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1323/2020

Urteil v o m 1 3 . Februar 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), palästinensischer Herkunft (Syrien), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020 / N (…).

D-1323/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am 7. August 2014 in Richtung Libanon. Nach eineinhalb Jahren habe er den Libanon verlassen und sei am 11. Mai 2016 in die Schweiz eingereist. Am 17. Mai 2016 suchte er in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Mai 2016 und der Anhörung vom 8. Januar 2019 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs Folgendes an: Er sei in Duma geboren und aufgewachsen und verfüge als Palästinenser über den vorläufigen Aufnahmestatus in Syrien, wobei er beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert sei. Er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen, nach 2011 habe sich die Arbeitssituation aber verschlechtert und es sei schwierig geworden, Arbeit zu finden. Es habe viele Demonstrationen gegeben, an welchen alle teilgenommen hätten, auch er. In seinem Heimatquartier sei die Mehrheit der Einwohner gegen das Regime, weshalb man an den Demonstrationen habe teilnehmen müssen. Eines Tages im Jahr 2011 seien Armeemitglieder im Rahmen einer allgemeinen Durchsuchung des Quartiers zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten gesagt, die Palästinenser seien der Ursprung des Problems in Syrien und würden das Unglück mit sich bringen. Er sei in Syrien aber nie in Haft oder politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2012 sei er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit verletzt worden, als er eine Strasse überquert habe. Dies sei im Rahmen eines Gefechts zwischen der Freien Syrischen Armee und den Regierungskräften geschehen. Er habe davon Narben im Gesicht davongetragen. Allerdings habe er kein Krankenhaus aufsuchen wollen, um seine Verletzung zu behandeln, da er gefürchtet habe, aufgrund der Verletzung von Regierungskräften befragt und der Teilnahme an Kämpfen verdächtigt zu werden. Er habe sich nach dieser Verletzung während einiger Zeit versteckt und an verschiedenen Orten aufgehalten, schliesslich sei die Familie in die Stadt Tel gezogen. Als er ins Militär einberufen worden sei, habe er der Einberufung aus verschiedenen Gründen nicht nachkommen wollen: Einerseits habe er für die Familie aufkommen, andererseits habe er Probleme mit der Freien Syrischen Armee vermeiden wollen. Er habe schliesslich nach mehrmaligem Versuchen seinen Militärdienst gegen Bezahlung einer beträchtlichen Summe aufschieben können, um zu reisen. In der Folge sei er mit seiner Familie in den Libanon gereist, wo er eine Tante habe, die mit einem Liba-

D-1323/2020 nesen verheiratet sei. Als Palästinenser habe er dort jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei deshalb festgenommen worden. Nach vier Tagen sei er befragt und schliesslich freigelassen worden, allerdings seien seine Dokumente beschlagnahmt worden und er habe sich alle zehn bis fünfzehn Tage melden müssen. Später habe er seine Dokumente wieder erhalten mit der Auflage, innert 24 Stunden das Land zu verlassen, andernfalls werde er nach Syrien ausgeschafft. Er habe sich deshalb versteckt gehalten und schliesslich sei es ihm gelungen, in die Türkei zu reisen. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 – eröffnet am 9. Februar 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei auf Deutsch zu führen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 12. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 15. März 2020 lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2020 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. Mai 2021. F. Am 23. September 2022 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Staatenlosen. Am 13. Dezember 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass, nachdem der Kanton Zürich ihm am 16. November

D-1323/2020 2022 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, seine vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss in deutscher Sprache geführt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1323/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die italienische Sprache ihrer Verfügung bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton B._______ damit, in der Regel würden Verfügungen in der Landessprache des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erlassen, gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG seien Ausnahmen aber möglich. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, da dies für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Aufgrund der grossen Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016 seien viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig, Ende August 2019 habe deren Zahl ungefähr 8'000 betragen. Da die Eingänge nun wieder zurückgegangen seien, habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um diese altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt

D-1323/2020 seien, erlasse das SEM in solchen Fällen Entscheide in französischer oder Italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis zur Erledigung der altrechtlichen Verfahren im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und werde für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. So mache er geltend, im Jahr 2011 sei sein Haus durchsucht worden. Dies sei aber im Rahmen einer allgemeinen Durchsuchung im Quartier geschehen und er sage selber, er sei nicht persönlich gesucht worden. Die Durchsuchung habe für ihn gemäss eigenen Angaben keine Konsequenzen gehabt. Ferner sage er aus, nie politisch aktiv gewesen zu sein und nie Probleme mit der syrischen Regierung gehabt zu haben. Weiter mache er geltend, auf seinem Weg nach Hause durch Zufall bei einer Auseinandersetzung zwischen den syrischen Behörden und der Freien Syrischen Armee verletzt worden zu sein. Aus Angst, für einen Rebellen gehalten zu werden, habe er sich in der Folge nicht im Krankenhaus behandeln lassen. Weiter mache er geltend, er sei Wehrdienstverweigerer, zumal er einer Vorladung nicht nachgekommen und in den Libanon ausgereist sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Wehrdienstverweigerung alleine gemäss Praxis nicht zu einer Anerkennung als Flüchtling führe. Nicht alle Wehrdienstverweigerer würden vom syrischen Regime als Regimegegner angesehen. Dies sei nur der Fall, wenn weitere Risikofaktoren dazukommen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Deshalb würden allfällige ihm drohende Massnahmen aufgrund der Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Dieser habe plausible und asylrelevante Aussagen betreffend seine Verletzung, die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und eine inzwischen fällige Einberufung zum Militärdienst gemacht. Er sei deshalb an Leib und Leben gefährdet. Nur durch seine Flucht habe er sich der bevorstehenden regulären Rekrutierung, der behördlichen Suche, der behördlichen Verfolgung, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung entziehen können. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Nach einem Wehrdienstentzug werde man zur Haft ausgeschrieben, gesucht und in Abwesenheit verurteilt. Er

D-1323/2020 habe sich nach seiner Einberufung bewusst nicht gemeldet, da er nicht in der syrischen Armee habe dienen wollen, zumal diese Kriegsverbrechen begangen habe. Damit habe er ein Zeichen setzen wollen. Er sei inzwischen von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Regimegegner registriert worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste er mit einer strengen Bestrafung rechnen und habe deshalb eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er habe seinen Militärdienst zwar einmal verschieben können, diese Verschiebung sei aber inzwischen abgelaufen, weshalb er als Dienstverweigerer gelte. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen, diese würden unverhältnismässig streng bestraft. Ferner sei er Palästinenser und gelte damit als Gegner des Regimes und Unterstützer der islamischen Milizen. Deshalb habe er nach seiner Verletzung auf eine Behandlung im Krankenhaus verzichtet. Die syrischen Behörden hätten ihm Aktivitäten gegen das syrische Regime, Unterstützung von der Opposition nahestehenden Milizen und Kampfhandlungen vorgeworfen. Die Angst des Beschwerdeführers sei berechtigt und nachvollziehbar. Das syrische Regime sei hart gegen die Palästinenser in Syrien vorgegangen, nachdem sich die palästinensische Führung in Syrien gegen das syrische Regime gestellt und der islamisch orientierten Opposition angenähert habe. Er habe ausserdem an Protesten gegen das syrische Regime teilgenommen und werde entsprechende Beweismittel nachreichen. 4.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM im Wesentlichen dar, der vorliegende Fall unterscheide sich in zentralen Punkten von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1361/2020 vom 3. November 2020 zugrundeliegenden Verfahren. Aus der Beschwerde ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vollständig verstanden habe. Ferner lasse sich aus der Qualität der Beschwerde sowohl formell als auch inhaltlich darauf schliessen, dass dieser von einem professionellen Rechtsvertreter unterstützt worden sei, welcher sowohl die italienische und die deutsche Sprache als auch das Asylrecht und die aktuelle Situation in Syrien kenne. Weiter wurde wiederholt, gemäss Praxis führe die Wehrdienstverweigerung allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die syrischen Behörden würden nicht alle Wehrdienstverweigerer als Regimegegner ansehen. Nur wenn aufgrund weiterer politischer Aktivitäten davon auszugehen sei, dass die Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung angesehen würde, hätte dies Konsequenzen. Anlässlich der Anhörungen und der Beschwerdeeingabe seien

D-1323/2020 keine konkreten politischen Faktoren geltend gemacht worden, welche zur Annahme einer Verfolgung führen könnten. 4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik, obwohl das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde, sei die Vernehmlassung auf Italienisch ergangen, was für ihn aufwändig sei, da er diese erst online habe übersetzen müssen. Er lebe in Zürich und lerne Deutsch, weshalb er seine Post in deutscher Sprache wünsche. Ihm werde ehrenamtlich geholfen, Briefe in deutscher Sprache zu verfassen – das Lesen in einer anderen Sprache verursache für ihn Kosten, die er nicht bezahlen könne. Das SEM habe sich sodann nicht zu allen Punkten der Beschwerde geäussert, sondern nur zur Sprache und zum Militärdienst. Ferner wurde in der Replik erneut ausführlich erläutert, dass und warum eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext zu einer Anerkennung als Flüchtling führen müsse. Die Begründung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zu zahlreichen Quellen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem an Protesten gegen das Regime beteiligt und weise Verletzungen auf. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Im Folgenden ist vorab zu klären, ob die Abweichung des SEM vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnsitz des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache zu verfassen, vorliegend die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVGE 2020 VI/8). 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton B._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. […]). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Allerdings ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich möglich war, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 16 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Dass auch die Vernehmlassung des SEM wiederum in italienischer Sprache verfasst wurde, obwohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird, ist zwar nicht opportun, allerdings zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Replik, dass er auch diese verstanden hat und konnte sich auf zehn Seiten ausführlich dazu äussern. Es ist aus den Eingaben des Beschwerdeführers somit in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Entscheid (beziehungsweise die Vernehmlassung) nicht genügend verstanden hat. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die

D-1323/2020 Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer allfälligen Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien ist eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern damit zu rechnen ist, dass eine Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 m.H.a. BVGE 2015/3). 6.2 Eine solche Konstellation ist, nach den vorstehenden Ausführungen, vorliegend nicht gegeben. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise als regimefeindlich bekannt geworden wäre. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Verschiebung beziehungsweise dem Fälligwerden des Militärdienstes erweisen sich damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gilt auch für die ihm durch Zufall widerfahrene Verletzung sowie bezüglich der Tatsache, dass er palästinensischer Herkunft ist. Dieser legte selber dar, nie politisch aktiv gewesen zu sein und nie Probleme mit der syrischen Regierung gehabt zu haben. Entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerde hat er bis heute auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihm in der Schweiz nicht Asyl zu gewähren ist. 7.

D-1323/2020 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 16. November 2022 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das SEM hielt mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 fest, die angeordnete Wegweisung sei dahingefallen. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und insoweit von keiner Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, als der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2022 nicht mehr erwerbstätig ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1323/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

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