Abtei lung IV D-1320/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1320/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Anfang 2002 anstelle seines Vaters eine Woche lang festgehalten worden, dass er Mitte Mai 2002 und anfangs September 2002 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, welchem er jedoch nicht gefolgt sei, da er keinen Militärdienst für die serbische Armee habe leisten wollen, dass er deshalb sein Heimatland Mitte September 2002 verlassen habe und nach einem kurzen Aufenthalt im Kosovo in die Schweiz gereist sei, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am 8. Januar 2003 vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2003 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer seit März 2003 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 12. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und anlässlich der kantonalen Anhörung vom 20. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Dezember 2005 seine katholische Freundin kennengelernt und habe beabsichtigt sie zu heiraten, weshalb er im Mai 2007 zum Katholizismus konvertiert sei, dass er Führer und Missionar einer katholischen Gruppe geworden sei, weshalb er Probleme mit einer fundamentalistisch gesinnten Muslimengruppe bekommen habe, dass er, nachdem er mehrere Drohungen erhalten habe und von der feindlichen Muslimengruppe mit Steinen beworfen worden sei, bei der D-1320/2009 örtlichen Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber nichts unternommen habe, dass er im Weiteren fürchte, in seiner Heimat zum Militärdienst eingezogen zu werden, dass er aus diesen Gründen sein Heimatland am 1. Dezember 2008 verlassen habe und am 3. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass sich gemäss Auskunft der deutschen Behörden der Beschwerdeführer zeitweise in Deutschland aufgehalten hat, so sei er erstmals am 2. März 2003 in Deutschland eingereist und am 24. September 2008 von Deutschland nach Ungarn abgeschoben worden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde und er die Angaben der deutschen Behörde bestätigte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der Befragung, wie auch der Anhörung, seine Deutschlandaufenthalte nie erwähnt habe, dass im Weiteren auch seine Angaben betreffend Drohungen seitens der muslimischen Gruppierung widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Kenntnis vom christlichen Glauben aufzeigen konnte, weshalb die angebliche Konversion nicht geglaubt werden könne, dass auch seine Angst, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, nicht geglaubt werden könne, so habe er dies anlässlich der Befragung nie erwähnt, sondern erst während der Anhörung nachgeschoben, zudem könne angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre in seiner D-1320/2009 Heimat längstens zwangsweise eingezogen worden, falls die serbischen Behörden tatsächlich ein Interesse gehabt hätten, ihn zu rekrutieren, dass das am 28. November 2001 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem 16. Januar 2003 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss des Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragte, dass er in der Beschwerde geltend machte, die politische Lage in der Gemeinde C._______ sei, unter anderem aufgrund der Präsenz der serbischen Staatsmacht, sehr angespannt und die Situation habe sich seit der Unabhängigkeit Kosovos erneut verschlechtert, dass insbesondere die Festnahme von zehn Albanern am 24. Dezember 2008 den Anfang der serbischen Vertreibungspolitik bedeuten würde, dass er im Weiteren angab, er werde seit seiner Konversion verfolgt, dass es für ihn deshalb unmöglich sei, an seinen Wohnort zurückzukehren, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2009 per Fax und am 5. März 2009 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1320/2009 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-1320/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, und dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Januar 2003 materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unlogisch ausgefallen sind, D-1320/2009 dass dem Beschwerdeführer sein Interesse beziehungsweise seine Konversion zum Katholizismus nicht geglaubt werden kann, dass er nämlich praktisch keine näheren Angaben über seinen neuen Glauben machen konnte, was aber von einem Führer einer missionierenden katholischen Gruppierung erwartet werden kann, dass auch seine Angaben betreffend Drohungen seitens der muslimischen Gruppierung widersprüchlich ausgefallen sind, so hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, bloss einen Drohbrief erhalten zu haben, anlässlich der Anhörung jedoch von drei Drohbriefen gesprochen, dass der Vorinstanz auch in ihrer Erwägung bezüglich Militärdienst gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich angeblich bereits im Jahr 2002 zum Militärdienst aufgefordert wurde und daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Heimat dort leben und arbeiten konnte ohne vom Militär rekrutiert zu werden, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Verschweigen seines Aufenthaltes in Deutschland zusätzlich bestärkt wird, dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-1320/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die Grundschule und später vier Jahre die Berufsmittelschule besucht hat und gelernter Automechaniker ist, D-1320/2009 dass die engsten Familienangehörigen (sein Vater und sein Bruder) nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass einem Wegweisungsvollzug keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1320/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 10