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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2018 D-132/2018

7 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,417 parole·~12 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-132/2018 lan

Urteil v o m 7 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (…).

D-132/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara, am 10. Juli 2015 (Beschwerdeführer 3) respektive 5. Dezember 2015 (übrige Beschwerdeführende) von Iran sowie weiteren Transitländern herkommend illegal in die Schweiz einreisten, dass der Beschwerdeführer 3 am 10. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dort am 22. Juli 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, dass die übrigen Familienmitglieder am 5. Dezember 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten, dort am 15. Dezember 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens ebenfalls dem Kanton G._______ zugewiesen wurden, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie seien ungefähr im Jahr 2005 aus ihrem Heimatland Afghanistan geflüchtet, weil sich Paschtunen respektive die Taliban die Ländereien der Familie angeeignet, zwei Verwandte umgebracht und auch sie bedroht hätten, dass sie sich in der Folge im Iran niedergelassen und dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügt hätten, welche indessen regelmässig hätten erneuert werden müssen, dass das Leben im Iran schwierig gewesen sei, weil sie als afghanische Flüchtlinge diskriminiert worden seien, dass der Beschwerdeführer 1 daher im März 2015 alleine nach Afghanistan ins heimatliche Dorf I._______ (Provinz Helmand) zurückgekehrt sei, um in Erfahrung zu bringen, ob sich allenfalls die dortige Situation verbessert habe,

D-132/2018 dass es ihm jedoch nicht gelungen sei, die Ländereien der Familie wieder in seinen Besitz zu bringen, und er ausserdem von den Taliban einen Drohbrief erhalten habe, dass er daher im September 2015 unverrichteter Dinge wieder in den Iran gereist sei, dass in der Zwischenzeit die Aufenthaltsbewilligungen der Familie abgelaufen seien, da das Familienoberhaupt (der Beschwerdeführer 1) nicht rechtzeitig die Verlängerung beantragt habe, dass das Leben im Iran ohne gültige Aufenthaltstitel unmöglich gewesen sei, dass daher zunächst der älteste Sohn (der Beschwerdeführer 3) und einige Monate später auch die übrigen Familienmitglieder in Richtung Schweiz aus dem Iran ausgereist seien, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten reichten: die afghanischen Identitätsausweise (Tazkira) der Beschwerdeführenden 1-3 (zwei davon im Original), ein undatierter „Mahnbrief der Provinz Helmand“ (Kopie) sowie zwei mutmassliche Grundstück-Besitzurkunden (Kopien), dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2017 – eröffnet am 4. Dezember 2017 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend seine vorübergehende Rückkehr nach Afghanistan seien unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers 3 unsubstanziiert und daher unglaubhaft seien,

D-132/2018 dass es sodann teilweise an einem genügend engen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen in Afghanistan und der Ausreise fehle, dass ausserdem davon auszugehen sei, die Wegnahme der Ländereien durch die Paschtunen oder die Taliban sei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG definierten Motive erfolgt, dass der eingereichte Drohbrief aufgrund seiner Qualität (Kopie) und seines Inhalts nicht geeignet sei, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, dass schliesslich die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara per se kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden daher insgesamt zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass eventuell die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen anzuhören sei, dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 sowie eine Kopie der Vollmacht vom 22. Dezember 2017 beilagen,

D-132/2018 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 26. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Januar 2018 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

D-132/2018 vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen beschränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist, dass in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, die vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren, und der Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1) sei erneut zu seinen Fluchtgründen zu befragen, da es ihm anlässlich der Anhörung nicht gelungen sei, seine Asylgründe im Detail darzulegen, dass diese formelle Rüge vorab zu prüfen ist, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle als auch bei der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe zu schildern, dass die Befragung zu den Gesuchsgründen in der Empfangsstelle im Fall des Beschwerdeführers 1 zudem weit ausführlicher ausfiel, als dies normalerweise der Fall ist, dass er überdies mehrfach ausdrücklich gefragt wurde, ob er alle Gründe genannt habe (vgl. A20 S. 12 und A30 S. 13), und er Gelegenheit erhielt, weiterführende Angaben zu machen, dass es ihm bei dieser Sachlage ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die nun erst in der Beschwerde erwähnten Sachverhaltsdetails bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzubringen, dass dem SEM daher nicht vorgeworfen werden kann, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben,

D-132/2018 dass der Kassationsantrag daher abzuweisen ist, zumal der Sachverhalt insbesondere im heutigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in Bezug auf die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan im Jahr 2005 festzustellen ist, dass diese Flucht den Akten zufolge primär aufgrund der damals herrschenden kriegsähnlichen Zustände und der Machtübernahme durch die Taliban in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden erfolgte, dass den Angaben des Beschwerdeführers 1 zufolge damals sein Vater und sein Bruder von den Taliban getötet worden seien und sich die Taliban ihre Ländereien angeeignet hätten, dass er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden, zumal sein anderer – schon länger verstorbener – Bruder Kommandant des afghanischen Militärs gewesen sei und in dieser Funktion viele Mujaheddins getötet habe, für welche sich die Taliban an seiner Familie hätten rächen wollen, dass der Beschwerdeführer 1 indessen im Jahr 2005 offensichtlich keinen konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, dass ausserdem aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Übergriffe auf seine Familienangehörigen (Vater und

D-132/2018 Bruder) nicht primär aus asylbeachtlichen Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern aus kriminellem Antrieb heraus erfolgten, wobei das Ziel der Täter offensichtlich die unrechtmässige Aneignung von Grundstücken war, dass der Beschwerdeführer 1 sodann geltend machte, er sei im März 2015 nach Afghanistan zurückgekehrt, jedoch nur ungefähr sechs Monate später wiederum in Richtung Iran ausgereist, dass es gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass er im Frühjahr 2015 tatsächlich vorübergehend nach Afghanistan gereist ist und sich um die Wiederinbesitznahme der Ländereien seiner Familie bemüht hat, dass indessen aufgrund der Aktenlage festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer 1 auch im Jahr 2015 in Afghanistan keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war, dass nämlich der blosse Umstand, dass ihm die Rückgabe der Grundstücke verweigert wurde und er für sich und seine Familie bei dieser Sachlage keine Zukunftsperspektive in Afghanistan sah, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass der Beschwerdeführer 1 zwar geltend macht, er habe bei seinem Aufenthalt im Heimatdort im Jahr 2015 von den Taliban ein Drohschreiben erhalten, dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben („Mahnbrief der Provinz Helmand“) indessen nicht geeignet ist, das Bestehen einer asylbeachtlichen Gefährdungslage zu belegen, zumal dem Beschwerdeführer darin keine konkreten und ernsthaften Nachteile angedroht werden und es sich dabei ohnehin lediglich um eine Farbkopie eines undatierten handschriftlichen Dokuments handelt, dessen Authentizität äusserst zweifelhaft ist, dass bei dieser Sachlage auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte und durch nichts belegte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer 1 von den Taliban namentlich gesucht werde und diese sogar in Kabul bei seinem Schwiegervater nach ihm gefragt hätten (vgl. dazu S. 5 und 6 der Beschwerde), nicht geglaubt werden kann,

D-132/2018 dass sodann der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die allgemeine Diskriminierung der Hazara in Afghanistan respektive ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die hohen Anforderungen, die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt sind, dass schliesslich die in Bezug auf die Situation im Iran gemachten Ausführungen schon deswegen nicht asylbeachtlich sind, weil es sich dabei nicht um den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, sondern um einen Drittstaat handelt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten teilweise unglaubhaft und im Übrigen nicht asylrelevant sind, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

D-132/2018 dass der am 19. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-132/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.02.2018 D-132/2018 — Swissrulings