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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2007 D-1319/2007

29 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,933 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1319/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Brodard und Wespi Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Serbien (Kosovo) _______ vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. November 2006 und gelangte zwei Tage später über Bosnien und unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Dezember 2006 wurde er im Empfangszentrum _______ befragt und am 10. Januar 2007 vom Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner und stamme aus dem Dorf _______ bei _______. Als einziger Sohn habe er die Eltern und seine Schwester unterstützen müssen. Sein Vater, seit 20 Jahren invalid, könne keiner Arbeit nachgehen und er selber habe die Arbeitsstelle vor einem Jahr verloren. Zudem leide er an gesundheitlichen Beschwerden und sei in die Schweiz gekommen, um jene kurieren zu lassen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme. Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ab. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügten, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche und der Pflege seiner Eltern keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere vermöchten die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden – diffuse Schmerzen in der Rücken- und Nierengegend – nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde das Gesuch um

3 unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht einzureichen, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden. E. Die Fürsorgebestätigung ging fristgerecht ein. Der verlangte Arztbericht wurde nicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Auch die Wegweisung als solche ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind somit rechtskräftig. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht

4 angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt). Die allgemeine

5 Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.8 Angesichts der heutigen Lage im Kosovo muss gemäss konstanter Praxis in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin für den Beschwerdeführer aus diesem Grund grundsätzlich unzumutbar wäre, nachdem die internationale Staatengemeinschaft die Sicherheit im Kosovo gewährleistet und den Wiederaufbau der zahlreichen zerstörten Häuser unterstützt. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich somit aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. 4.9 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer schwierigen Lage konfrontiert werden könnte. Indessen leben seine Eltern und die jüngere Schwester nach wie vor im Kosovo, womit er im Fall einer Rückkehr dorthin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist davon auszugehen, dass sein Vater als Invalider eine Rente bezieht, die zum Familieneinkommen beiträgt. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht einfach sein dürfte, ist es dem jungen Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich selber eine Existenzgrundlage zu schaffen und seine Angehörigen unterstützen zu können. Seine bisherigen Berufserfahrungen als Monteur dürften ihm dabei von Nutzen sein. Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme betrifft, so sind diese nicht dokumentiert worden, obwohl dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 eine Frist zur Einreichung eines Arztberichtes gewährt wurde. Diese liess er indessen ungenutzt verstreichen, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte über das Bestehen von gravierenden Schmerzen im Rücken und in der Nierengegend bestehen. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der schwierigen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu

6 bezeichnen. 4.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.12 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:

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