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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2015 D-1316/2015

8 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,097 parole·~20 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1316/2015

Urteil v o m 8 . M a i 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), jeweils Somalia, alias D._______, geboren (…), Djibouti, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl) sowie Widerruf der Einreisebewilligung vom 11. November 2014 zugunsten von E._______, geboren (…), Somalia; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).

D-1316/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (… 2007) und flog mit der Fluggesellschaft "F._______" von G._______ nach H._______, von wo aus er mit einem Geländewagen am (… 2008) nach I._______ gelangt sei. Mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und einem auf den Namen D._______ lautenden Reisepass habe er sich am (… 2008) nach K._______ begeben, von wo aus er am 23. Mai 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ M._______ zur Person (BzP) und am 24. August 2009 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund von festgestellten Ungereimtheiten erachtete das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und sprach den geltend gemachten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Mit Verfügung vom 8. März 2010 stellte die Vorinstanz daher fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von E._______, geboren (…), welche er am (… 2007) beziehungsweise am (… 2007) geheiratet habe. Mit Entscheid vom 11. November 2014 bewilligte das BFM den beantragten Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) und machte entsprechende Mitteilung an die schweizerische Vertretung in N._______. C. Am 9. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer am Zoll in O._______ von der Bahnpolizei überprüft. Dabei wurde ihm ein bis am (… 2019) gültiger "Titolo di Viaggio per Stranieri" und ein bis am (… 2019) gültiges Dokument "Permesso di Soggiorno" von Italien abgenommen, gemäss welchen er über einen geregelten Aufenthalt in Italien verfügt. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin am 24. Dezember 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Dabei wurde vom BFM im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP vom 17. Juni 2008 angegeben, von I._______ über P._______ in die Schweiz eingereist zu sein. Die Frage, ob er jemals

D-1316/2015 zuvor im Ausland gewesen sei und ein Asylgesuch eingereicht habe, habe er zweimal mit "Nein" beantwortet. Dieselbe Geschichte habe er auch an der Anhörung vom 24. August 2009 erzählt. Aus den anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2014 durch die Bahnpolizei in O._______ abgenommenen Dokumenten (Titolo di Viaggio per Stranieri, Permesso di Soggiorno) sei ersichtlich, dass er spätestens seit dem (… 2008) über einen geregelten Aufenthalt in Italien verfüge. Es stehe somit fest, dass er die schweizerischen Behörden getäuscht habe und es ihm möglich sei, sich in den sicheren Drittstaat Italien zu begeben. Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme seien somit nicht mehr gegeben und das BFM beabsichtige, diese aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Im Weiteren werde ihm mitgeteilt, dass die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung vom 11. November 2014 für Frau E._______ (Ehefrau) hinfällig werde und sie nicht in die Schweiz einreisen könne. Ihm werde im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, bis am 14. Januar 2015 Stellung zu nehmen. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hob das SEM die mit Verfügung vom 8. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und widerrief die am 11. November 2014 erteilte Einreisebewilligung für E._______. E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015, welches aus nicht eruierbaren Gründen erst am 21. Januar 2015 beim zuständigen Sachbearbeiter des SEM einging, liess sich der Beschwerdeführer durch seinen damals mandatierten Rechtsvertreter, Q._______, unter Beilage eines Berichts über Rückschaffungen nach Italien vernehmen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Reiseweges eine falsche Geschichte erzählt habe. Er sei nach seiner Einreise in Italien sogleich in ein Internierungslager gebracht worden, ohne Möglichkeiten dieses zu verlassen. Nach einem dortigen Aufenthalt von drei Monaten sei ihm ein "Permesso di Soggiorno" ausgehändigt worden mit der Anweisung, das Lager zu verlassen, dies jedoch ohne Betreuung und weitere Hilfe. Er sei sich selbst überlassen worden, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Flüchtlingskonvention spreche. Diese Umstände hätten ihn dazu bewogen, in ein Land weiterzureisen, welches die Vorgaben der Konvention einhalte, was in Italien nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei bereit, auf sein "Permesso di Soggiorno" zu verzichten, was er bereits bei seiner Anhaltung in O._______ bemerkt habe. Er halte sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz auf und habe sich beruflich, sprachlich und sozial

D-1316/2015 integriert. Es wäre unangebracht und insbesondere unangemessen, unter diesen Voraussetzungen die vorläufige Aufnahme aufzuheben und ihn in ein menschenunwürdiges Leben nach Italien zu schicken, wo er keine Beziehungen habe und nicht die Landessprache spreche. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – ersetzte das SEM die Verfügung vom 20. Januar 2015 und berücksichtigte die Vorbringen vom 8. Januar 2015 in Bezug auf das rechtliche Gehör. Das SEM führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er seit spätestens (… 2008) über einen geregelten Aufenthalt in Italien verfüge. Durch diesen geregelten Aufenthalt in Italien sei es ihm zuzumuten, sich in diesen sicheren Drittstaat zu begeben. Der Beschwerdeführer habe über seinen in Italien geregelten Aufenthalt während seines Asylverfahrens geschwiegen und sogar ausdrücklich die Fragen, ob er jemals zuvor im Ausland gewesen sei und um Asyl ersucht habe, mit "Nein" beantwortet. Somit habe er die schweizerischen Behörden bewusst getäuscht. Er habe in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2015 die bewusste Täuschung ebenso wie seinen geregelten Aufenthalt in Italien bestätigt. Der Einwand, dass er in ein Land habe weiterreisen müssen, welches die Flüchtlingskonvention erfülle, erstaune, da er weder in Italien noch in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb er sich nicht auf die Konvention berufen könne. Die erst vor kurzem vorgenommene Erneuerung der italienischen Aufenthaltspapiere beweise, dass er diese nicht habe verlieren wollen. Er halte sich zudem erst seit sieben Jahren in der Schweiz auf, von einer fortgeschrittenen Integration könne nicht gesprochen werden. Mit (…) Jahren dürfte es ihm auch gelingen, sich die italienische Sprache anzueignen. Da er über einen geregelten Aufenthalt verfüge, sei die am 8. März 2010 gewährte vorläufige Aufnahme hinfällig und werde aufgehoben. Das SEM widerrief sodann die am 11. November 2014 gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG bewilligte Einreise von E._______ und führte aus, zum Zeitpunkt der Bewilligung habe das SEM keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer über einen geregelten Aufenthalt in Italien verfüge. Die Einreisebewilligung sei aufgrund eines den Tatsachen nicht entsprechenden Sachverhalts erteilt worden, wobei der Irrtum durch die Täuschung des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Aufgrund des geregelten Aufenthaltes in Italien entfalle die Grundlage für den weiteren Bestand der vorläufigen Aufnahme wie auch für den von ihm beantragten

D-1316/2015 Familiennachzug; die Einreisebewilligung sei deshalb zu widerrufen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau bereits Dispositionen für die Einreise getroffen habe, welche eine Anrufung des Vertrauensschutzes rechtfertigen würden. Der Widerruf der Einreisebewilligung verstosse nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Faxschreiben vom 22. Januar 2015 meldete der Rechtsvertreter sein Befremden an, da die Ausführungen vom 8. Januar 2015 in der Verfügung vom 20. Januar 2015 unberücksichtigt geblieben seien. Aufgrund des Überschneidens mit der Verfügung vom 22. Januar 2015 gab das SEM auf das Faxschreiben keine Antwort H. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM sein Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde. I. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 unter Beilage von verschiedenen Unterlagen anfechten. Dabei beantragte er, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die mit Verfügung vom 8. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme sei aufrecht zu erhalten und die Einreisebewilligung vom 11. November 2011 für E._______ (Ehefrau des Beschwerdeführers) sei nicht zu widerrufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-1316/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, im Wesentlichen als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist. 2. 2.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat oder das Land ihres letzten Wohnsitzes zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AuG; vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.78 S. 552). Dies bedingt, dass sich die Voraussetzungen, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben, grundlegend geändert haben (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 84 N. 7). 2.2 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme von provisorischem Charakter, weshalb eine periodische Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich gesetzlich

D-1316/2015 vorgesehen ist, wenn die Voraussetzungen für ihren weiteren Bestand nicht mehr gegeben sind. Die vorläufige Aufnahme ist somit als eine Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug zu verstehen und nicht als eine ausländerrechtliche Bewilligung (SPE- SCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 Rz. 3). Die Bindungswirkung einer vorläufigen Aufnahme sowie der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügung sind bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit erfolgen kann. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. März 2010 explizit auf die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufmerksam gemacht. Im Folgenden sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen, mithin ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner als glaubhaft erachteten Herkunft aus Somalia in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in einem Drittstaat waren zum Zeitpunkt, als die vorläufige Aufnahme verfügt wurde, nicht bekannt. In Anbetracht der von den italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ausgestellten Dokumente (Titolo di Viaggio per Stranieri, Permesso di Soggiorno) – dieser Sachverhalt wird von ihm nicht bestritten – ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges in Bezug auf diesen Staat erfüllt sind. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 8. März 2010), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung

D-1316/2015 nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 3.3 3.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AuG). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Italiens, einem EU-Staat, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. 3.3.3 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnen, es fehle im Asylrecht eine Rechtsnorm für den Widerruf der vorläufigen Aufnahme auf Grund einer Täuschung. Es dürfte im Weiteren gerichtsnotorisch und normal sein, dass Asylsuchende aus verschiedensten Gründen über ihre Identität oder ihre Asylgründe die Asylbehörden zu täuschen versuchten. So sei es unverhältnismässig, die erteilte vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund einer banalen und wohl üblichen Lüge aufzuheben und die erfolgreiche Integration sowie die positive Entwicklung in der Schweiz zunichtezumachen. Er sei beruflich und somit wirtschaftlich, sprachlich und gesellschaftlich integriert, der Grad der Integration sei als überdurchschnittlich hoch einzustufen und er habe sich durch seine Tätigkeit sehr stark mit der Schweiz identifiziert, habe mithin ein überdurchschnittlich hohes Mass an Integrationswillen gezeigt. Auch habe er bisher noch nie Anlass zu Beanstandungen oder Reklamationen gegeben. Es gebe keine Verlustscheine und die einzige Betreibung betreffe seinen Mitbewohner, weshalb der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe. Er könne sich problemlos in Deutsch ausdrücken und habe Kontakt zu deutschsprachigen Menschen. Er habe sich so gut in der Schweiz integriert, dass ihm gar der Familiennachzug für seine Frau gestattet worden sei. Die Chancen für eine Integration in Italien stünden hingegen schlecht. Italien kämpfe mit der Wirtschaftskrise, es sei schwierig, Arbeit zu finden, erst recht für einen Ausländer. Er spreche im Weiteren kein Italienisch und kenne sich mit den italienischen Verhältnissen nicht aus. So habe er sich lediglich zwei Mal in Italien aufgehalten (Einreise im Jahre 2008 nach Europa und Verlängerung

D-1316/2015 seines italienischen Aufenthaltstitels im Dezember 2014). Er habe nie in Italien gelebt oder gearbeitet und das ihm erteilte italienische "Permesso di Soggiorno" sei nicht annäherungsweise mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zu vergleichen. Dieses erlaube lediglich einen legalen Aufenthalt in Italien, Unterkunft und Gesundheitsvorsorge seien Sache der Ausländer. Die im "Permesso di Soggiorno" angegebene Adresse sei von ihm nie bewohnt und von den Behörden nicht überprüft worden; ein Freund habe sich um seinen italienischen Status gekümmert. Er habe in Italien keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz und nie dort gearbeitet, weshalb die Voraussetzungen einer Wegweisung nach Italien nicht gegeben seien. Er habe einzig die Verlängerung des "Permesso di Soggiorno" beantragt, da für vorläufig Aufgenommene seit dem 1. Dezember 2012 Reisebeschränkungen gelten würden. Aufgrund der Ablehnung des Gesuchs um Umwandlung seiner vorläufigen Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung habe er weiterhin mit Reisebeschränkungen zu rechnen gehabt. Er beabsichtige nicht, sich in Italien aufzuhalten. 3.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)- beziehungsweise (…)-jährigen, gemäss den Akten gesunden Mann. Er verliess sein Heimatland, gelangte nach Europa und fand während seines siebenjährigen Aufenthaltes in der Schweiz eine Anstellung. Dies zeigt eine gewisse Selbständigkeit und Anpassungsfähigkeit, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er in Italien nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Dem Einwand, der Beschwerdeführer spreche kein Italienisch, weshalb eine Integration in Italien schwierig erscheine, ist entgegenzuhalten, dass es ihm auch gelungen sein soll, sich die Fremdsprache Deutsch anzueignen, und nicht auszuschliessen ist, dass dies ebenso problemlos für die italienische Sprache zutrifft. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer kenne sich mit den italienischen Verhältnissen nicht aus, kann nicht gefolgt werden, war es ihm doch offensichtlich möglich, seinen Aufenthalt in Italien zu regeln. Im Übrigen kannte er sich am Anfang auch mit den schweizerischen Verhältnissen nicht aus, und doch war es ihm gemäss seinen Ausführungen möglich, sich erfolgreich in der Schweiz zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Aussagen zufolge über mindestens eine Bezugsperson in Italien, weshalb es ihm zuzumuten ist, diese bei allfälligen Schwierigkeiten einzubeziehen. Im Weiteren stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Gleiches gilt auch hinsichtlich

D-1316/2015 eines Vollzugs nach Italien. Mit dem SEM ist übereinzustimmen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in vorliegendem Fall verhältnismässig erscheint, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, welcher sich erst seit sieben Jahren in der Schweiz aufgehalten hat. Sodann ist festzuhalten, dass er auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und mit seiner Unterschrift bestätigte, seine Aussagen würden der Wahrheit entsprechen (vgl. A1/11 S. 9, A15/21 S. 2). Er täuschte die schweizerischen Behörden bewusst über den Umstand, dass er in Italien über einen legalen Aufenthalt verfügt, was als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu qualifizieren ist. Die Untersuchungspflicht findet nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es vorliegend nicht den Asylbehörden angelastet werden kann, dass sie ihn in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage in der Schweiz vorläufig aufnahmen. Der Beschwerdeführer hat somit die Folgen seiner tatsachenwidrigen Angaben zu tragen. Mit dem Hinweis, es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass Asylsuchende aus den verschiedensten Gründen über ihre Identität oder ihre Asylgründe zu täuschen versuchten, wird das Verhalten des Beschwerdeführers verharmlost, was indessen – auch wenn er sich hier integriert haben sollte – nicht hinzunehmen ist. 3.3.5 Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe wegen der Reisebeschränkungen, denen er hier als vorläufig Aufgenommener unterliege, seinen Aufenthaltstitel in Italien verlängern lassen, bleibt anzumerken, dass es sich bei solchen Machenschaften um eine Umgehung der schweizerischen Vorschriften bezüglich der Erteilung von Reisedokumenten handelt (siehe dazu Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Dieses Vorbringen ist somit nicht haltbar und es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen. 3.3.6 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es fehle im Asylrecht eine Rechtsnorm für den Widerruf der vorläufigen Aufnahme auf Grund einer Täuschung. Diesbezüglich ist – wie bereits ausgeführt – festzuhalten, dass das SEM periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, erfolgt die Aufhebung dieser Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- beziehungsweise den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 84 Abs. 2 AuG). Vorliegend kamen aufgrund eines Zufalls Dokumente zum Vorschein, welche den Beschwerdeführer dazu ermächtigen, sich legal in einem EU-Staat

D-1316/2015 aufzuhalten, wo er über einen geregelten Aufenthalt verfügt. Es ist ihm, wie bereits ausgeführt, zumutbar, sich nach Italien zu begeben. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind daher nicht mehr gegeben, weshalb der Einwand, es fehle eine Rechtsnorm für den Widerruf aufgrund einer Täuschung, verfehlt ist. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, das SEM habe es "verwirkt", eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat vorzunehmen, da es vor sieben Jahren kein Nichteintretensverfahren beziehungsweise keine Wegweisung nach P._______ vorgenommen habe. Die diesbezügliche Argumentation ist ohnehin nicht haltbar, denn der Beschwerdeführer hielt sich – wie sich nun nachträglich ergibt – zu keinem Zeitpunkt in P._______ auf. Im Übrigen wurde er in der Verfügung vom 8. März 2010 darauf hingewiesen, dass das SEM die vorläufige Aufnahme jederzeit mit einer separaten Verfügung bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe aufheben kann. Dies trifft auf vorliegenden Fall zu. 3.3.7 Sodann ist auf das Vorbringen, wonach insbesondere bei eritreischen Asylsuchenden aufgrund deren Reisewegs über Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens Nichteintretensentscheide anstatt Selbsteintritte zu erfolgen hätten, nicht weiter einzugehen, da die legale Aufenthaltsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Italien erwiesen ist und anzunehmen ist, dass das SEM bei Vorliegen gleicher Konstellationen dieselben Schritte auch bei eritreischen Staatsangehörigen einleitet. Im Weiteren würde ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existieren. 3.3.8 Aufgrund dieser Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer somit zumutbar, sich nach Italien zu begeben. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer in Italien über einen geregelten Aufenthaltsstatus und die entsprechenden Papiere (Titolo di Viaggio per Stranieri, Permesso di Soggiorno) verfügt, deren Gültigkeit noch im Jahre 2014 verlängert wurde. 3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit durchführbar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 AuG zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind. 4. Der Beschwerdeführer liess in Bezug auf den Widerruf der Einreisebewilligung für E._______ auf Rechtsmittelebene ausführen, dies treffe ihn und seine Ehefrau hart und setze diese einem ernsthaften Risiko aus. Seine

D-1316/2015 Ehefrau verfüge in R._______ nicht über einen legalen Status und sei auf die Einreise in die Schweiz angewiesen. Dabei ist vorab auf Ausführungen des SEM zu verweisen. Anzumerken bleibt, dass die völlig unsubstantiierten Vorbringen nichts an der Tatsache, dass durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise dem angeordneten Wegweisungsvollzug die Grundlage für die Erteilung der Einreisebewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers entzogen wurde, zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, ein Gesuch um Familiennachzug für E._______ in Italien zu stellen. 5. Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Widerruf der Einreisebewilligung vom 11. November 2014 von E._______ zu bestätigen sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und die eingereichten Unterlagen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2015 einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG sind ungeachtet einer angeblich bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und die diesbezüglichen kumulativen Voraussetzungen daher nicht erfüllt sind. Der prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1316/2015 D-1316/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und die schweizerische Vertretung in N._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

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