Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1316/2012
Urteil v o m 2 1 . März 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
D-1316/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 3. Juli 2008 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In ihrer Eingabe machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in K. (Distrikt Trincomalee) gelebt. Im Krieg (April 2006) sei ihr Haus zerstört worden und die Familie habe Hab und Gut verloren. Mit ihren Kindern sei sie in der Folge in ein Flüchtlingslager gegangen. Ihr Ehemann habe seine Stelle als Lehrer verloren und sei aus Angst vor all den Drohungen in Sri Lanka nach B._______ gegangen. Sie und die Kinder seien vielen Drohungen durch bewaffnete unbekannte Gruppierungen ausgesetzt gewesen, welche nach ihrem Ehemann gefragt und dessen Auslieferung sie verlangt hätten, wobei ihr für den Fall der Unterlassung die Entführung ihrer Kinder angedroht worden sei. Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2008 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Die Beschwerdeführerin präzisierte gegenüber der Botschaft mit Eingabe vom 18. August 2008 ihre Vorbringen und führte aus, als ihr Mann im Februar 2008 nach B._______ gegangen sei, habe man ("some unknown persons") sie sehr oft wegen ihm sowohl telefonisch als auch mit Mitteilungen bedroht, da die Familie verdächtigt worden sei, Sympathisanten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Aus Angst habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch bestehe keine Möglichkeit, diesem Problem innerhalb Sri Lankas auszuweichen. Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten (u.a. Passseite den Ehemann betreffend, Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden). B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2010 mitgeteilt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ihrer Angelegenheit als
D-1316/2012 erstellt erachte, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht als notwendig erscheine. Ferner führte es aus, dass es in Beachtung sämtlicher entscheidender Faktoren im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen sowie gestützt auf ihren Sachvortrag gedenke, das Asylgesuch abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da sie insbesondere keines Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristansetzung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 16. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein. Der Mitteilung lag der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete sri-lankische Rückschein hinsichtlich der Eröffnung des Schreibens des BFM vom 13. Juli 2010 bei. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Nichtwahrnehmung der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten sei und deshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. Unter Darlegung eines kurzen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka wurde alsdann zur Begründung ausgeführt, dass zwischen ihren Vorbringen und der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auch würden die schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die Nichtwahrnehmung des rechtlichen Gehörs, bei dem die Beschwerdeführerin die aktuellen Probleme hätte darlegen können, sei als ein weiteres, gegen eine Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt sprechendes Indiz zu werten. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da diese lediglich ihre Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
D-1316/2012 Die Botschaft teilte dem BFM mit, dass sie am 18. Januar 2012 die Verfügung vom 4. Januar 2012 an die Beschwerdeführerin versandt habe. D. Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 27. Januar 2012 (Eingang Botschaft: 17. Februar 2012) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies nochmals auf den bereits geltend gemachten Sachverhalt, entschuldigte sich für die Nichteinreichung der Beschwerde in einer Amtssprache und bat darum, das Asylgesuch unter wohlgesinnten und humanitären Aspekten zu betrachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende
D-1316/2012 Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) 1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitäts-mässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person lie-
D-1316/2012 genden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 3. Juli 2008 nicht angehört. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 13. Juli 2010 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bst. A Abschnitt 2 und 3 hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Beschwerdeführerin beantwortete die ihr gestellten Fragen jeweils ausführlich und unterlegte ihre Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in sämtlichen ihrer Eingaben (Bst. A hiervor) grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
D-1316/2012 4.3. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen (vgl. II/Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
D-1316/2012 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihr geschilderte Verfolgungssituation durch unbekannte Dritte fallen nicht unter Art. 3 AsylG, zumal sie sich wegen diesen Benachteiligungen an die srilankischen Behörden wenden und diese um Schutz hätte ersuchen können, was sie indes gemäss eigenen Aussagen aus Angst unterlassen habe. Den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, die Familie der Beschwerdeführerin wäre aufgrund bei ihr liegender Umstände irgendwelchen nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen oder es hätten Begebenheiten vorgelegen, welche die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätten, von einem Schutzersuchen bei den Behörden vor den erwähnten Übergriffen Dritter Abstand zu nehmen (vgl. u.a. Ziff. 2 der Beschwerde). Den im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung beizumessen, da in casu diesem die asylrechtlicher Relevanz abzusprechen ist. Letztlich lassen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die allgemeine in Sri Lanka herrschende Situation und die von ihr als widrig empfundenen Lebensumstände reduzieren, was indes keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ferner auch auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt unverändert. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumetation unterbleibt. Es ist festzustellen, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin fehlen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-1316/2012 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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D-1316/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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