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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 D-1314/2012

31 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1314/2012/was

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).

D-1314/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 7. Juni 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka) und suchte für sich um Asyl nach. Sie führte dazu aus, dass ihr Ehemann während des Bürgerkriegs von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei. Schliesslich sei er am (Datum) in einem Artillerie-Angriff umgekommen. Sie sei Mutter eines (Kleinkindes) und habe es sehr schwer im Leben, da sich niemand um sie kümmere. Sie würde gerne in der Schweiz leben. B. Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2010 unter Fristansetzung auf, ihre Verfolgungssituation schriftlich und detailliert vorzutragen und insbesondere zu explizit aufgelisteten Fragekomplexen Stellung zu nehmen. Sie wurde zudem aufgefordert, Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. C. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2010 nach. Darin schilderte sie, dass sie von Agenten des CID (Criminal Investigation Department) bedroht worden sei und dass sie Drohanrufe von unbekannten Personen bekommen habe. Als Beweismittel wurden diverse Kopien eingereicht. Darunter befand sich unter anderem eine von (Name NGO) protokollierte Erklärung über ihre Bedrohungslage, eine Passkopie der Beschwerdeführerin sowie ihres Kindes und die Todesbestätigung ihres Ehemannes. D. Mit Schreiben vom 27. November 2010 berichtete die Beschwerdeführerin wiederum von diversen, nicht näher erläuterten Problemen seitens einer unbekannten Gruppe und dass sie sich beobachtet fühle. E. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 durch Vermittlung der Botschaft mit, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachte und daher keine persönliche Anhörung angezeigt sei. Ferner führte das BFM aus, dass es gestützt auf die vorliegende Sach- und Beweislage gedenke, das Asylgesuch abzulehnen und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da sie insbesondere keines Schutzes

D-1314/2012 im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristansetzung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Gemäss der Mitteilung der Botschaft vom 22. Dezember 2011 wurde dieses Schreiben der Beschwerdeführerin – trotz fehlendem Rückschein – zugestellt. F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Eröffnung am 24. Januar 2012) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei. Zum Verzicht auf die persönliche Anhörung führte das BFM aus, dass aufgrund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Nichtwahrnehmung der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten sei, so dass man auf eine Anhörung habe verzichten können. Zur Gefährdungssituation wurde ausgeführt, dass die Behelligungen durch die CID-Agenten lediglich kurz erwähnt worden und trotz Aufforderung diesbezüglich keine detaillierteren Ausführungen erfolgt seien. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei eine Schilderung der konkreten Bedrohungslage unterblieben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit nicht unmittelbar bedroht fühle. Da sie überdies kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die Ausführungen nicht einreiserelevant. Betreffend die Drohanrufe von Dritten wurde ausgeführt, dass der srilankische Staat schutzfähig und schutzwillig sei und somit auch diesbezüglich keine einreiserelevante Gefährdung bestehe. G. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2012 (Eingabe und Poststempel; Eingang bei der Botschaft am 22. Februar 2012) gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ablehnenden Verfügung. Zur Begründung hielt sie an den bisherigen Ausführungen fest.

D-1314/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-

D-1314/2012 halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).

D-1314/2012 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Colombo nicht persönlich angehört. Das BFM begründete den Anhörungsverzicht damit, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem ersten, als Einreisegesuch entgegengenommenen Schreiben vom 7. Juni 2010 noch keinerlei Ausführungen zu ihrer persönlichen Verfolgungssituation, sondern schilderte "lediglich" ihr schwieriges Leben als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes. Anstelle einer persönlichen Anhörung wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mittels Fragenkatalog zur detaillierten Schilderung ihrer Verfolgungssituation aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 20. Juli 2010 nach. Schliesslich wurde ihr auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nochmals die Möglichkeit eröffnet, sich zur konkreten Verfolgungssituation zu äussern, wobei diesbezüglich keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemu-

D-1314/2012 tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; diese Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht als Einreisegründe geltend, dass sie sie von CID-Agenten bedroht wurde und dass sie oft Drohanrufe von unbekannten Dritten bekäme. Sie wisse zudem, dass sie jemand ständig beobachte und ihr überallhin folge. 5.5 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Suche nach ihrer Person durch CID-Agenten lediglich kurz erwähnt worden sei und sie überdies gemäss eigenen Angaben von gewissen Leuten von dieser Suche erfahren habe. Von wem sie dies erfahren habe, habe sie aber nicht weiter ausgeführt. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei eine Schilderung der konkreten Bedrohungslage unterblieben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin sich derzeit nicht unmittelbar bedroht fühle. Da sie überdies kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Betreffend die Drohanrufe von Dritten wurde ausgeführt, dass der srilankische Staat schutzfähig und schutzwillig sei. Somit bestehe auch diesbezüglich keine einreiserelevante Gefährdung, da sich die Beschwerdeführerin hätte an die Behörden wenden können.

D-1314/2012 5.6 Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits in der Beschwerde an den bereits gegenüber der Vorinstanz gemachten Äusserungen fest, ohne auf die Ausführungen des BFM einzugehen. 5.7 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen auf keine Schutzbedürftigkeit schliessen lassen und das Einreisesowie das Asylgesuch daher zurecht abgelehnt wurden. 5.8 Die Behelligungen durch die CID-Agenten sowie die Drohanrufe durch unbekannte Personen wurden im ersten Schreiben der Beschwerdeführerin in keiner Weise erwähnt und auch in den darauf folgenden Schreiben sowie in der Beschwerde nur unsubstantiiert geschildert. Dies hinterlässt den Eindruck einer bloss nachgeschobenen Begründung. 5.9 Doch selbst bei Wahrunterstellung der sehr oberflächlich geschilderten Vorbringen ist die Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat weder bisher ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, noch solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten. Das einmalige Aufsuchen und die nicht weiter fassbare Bedrohung der Beschwerdeführerin durch Agenten des CID sind mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Gleiches gilt für die anonymen Anrufe und das Gefühl, dass sie sich beobachtet fühle. Diese Umstände führen insgesamt nicht zur Annahme eines "unerträglichen psychischen Druckes" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Die Anforderungen an einen solchen Druck sind hoch; er ist erst dann anzunehmen, wenn die Betroffene aus objektiver Sicht aufgrund der Benachteiligungen einem so starken Druck ausgesetzt ist, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird und eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellt, dass sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 mit Hinweisen). Die von ihr geschilderte Verfolgungssituation durch unbekannte Dritte fällt im Übrigen auch deshalb nicht unter Art. 3 AsylG, weil sie sich wegen diesen Benachteiligungen an die srilankischen Behörden hätte wenden können. Schliesslich stellen die zur Hauptsache geltend gemachten schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen der alleinerziehenden Mutter nach dem Tod des Ehemanns und dem Verlust ihres Hauses und der – verständli-

D-1314/2012 che – Wunsch der Beschwerdeführerin nach besseren Lebensgrundlagen keine asylrelevanten Faktoren dar. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1314/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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