Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1313/2015/pjn
Urteil v o m 4 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), alle Ukraine, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / (…).
D-1313/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – ukrainische Staatsangehörige – am 15. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass dem Beschwerdeführer von den lettischen Behörden ein vom (…) gültiges Schengen-Visum und seinen minderjährigen Kindern vom (…) gültige Schengen-Visa ausgestellt wurden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 29. Januar 2015 hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung nach Lettland das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, er sei gegen Lettland und habe kein Vertrauen in dieses Land, dass die europäischen Länder zur Zeit gegen Russland und für die Ukraine seien, ausser die Schweiz, dass er ausser einem (…), der operiert worden sei, und (…) keine gesundheitlichen Probleme habe, dass das SEM am 9. Februar 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die lettischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die lettischen Behörden am 17. Februar 2015 dem Ersuchen zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 24. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
D-1313/2015 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie es sei infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Anweisung der Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und um Information in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D-1313/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft hat, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
D-1313/2015 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 12.12.2000, [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art.21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 ABs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung der Asylanträge aufgrund der Akten – Schengenvisum der Beschwerdeführenden und Zustimmung Lettlands zum Übernahmeersuchen – feststeht, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend machen, bei einer Überstellung nach Lettland könnten sie aufgrund eigener Recherchen bei (…) nicht damit rechnen, dort Asyl zu erhalten, weil in diesem Land Personen, die sich vor der Einreise in einem Land ausserhalb der EU aufgehalten hätten, wo sie hätten um Asyl ersuchen können, nicht "als Asylanten" anerkannt würden, dass er mit seinen Kindern auf der Reise nach Lettland durch E._______ und F._______ gereist sei und somit keine Chancen auf Asyl in Lettland habe,
D-1313/2015 dass man im Fall einer Asylgesuchseinreichung die lettischen Visa annullieren und den Beschwerdeführer und seine Kinder in die Ukraine abschieben würde, dass zudem auch in Lettland rechtsradikale und neofaschistische Gruppierungen aktiv seien, Gruppierungen, vor welchen er und seine Kinder aus der Ukraine geflohen seien, weil er dort aufgrund seiner religiösen und politischen Ansichten von ihnen verfolgt worden sei und sie ihm Flugblätter mit Todesdrohungen geschickt hätten sowie einen Galgen an die Wohnungstür gemalt und die Aussentür sogar angezündet hätten, dass Kopien der Flugblätter und Fotos der Wohnungstüre in den Akten lägen, dass folglich Lettland für ihn und die Kinder kein sicheres Land darstelle, weshalb eine Abschiebung in dieses Land eine direkte Gefährdung des Lebens bedeuten würde, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Überstellung nach Lettland nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Lettland indessen das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterzeichnet hat und somit an die darin enthaltenen Regelungen gebunden ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser in der Europäischen Union aufgenommene Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen auf die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen,
D-1313/2015 wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und sie nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die lettischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, (…) habe ihm mitgeteilt, es sei noch keinem einzigen ukrainischen Bürger während des militärischen Konflikts Asyl gewährt worden, einerseits um eine blosse Behauptung handelt, welche durch nichts belegt ist, und andererseits eine Aussage darstellt, die keine genaue zeitliche Einordnung zulässt und somit vorliegend nicht relevant ist, dass ferner eine allfällige Annullierung der erteilten Schengen-Visa im Fall der Einreichung von Asylgesuchen per se nicht gegen die Gewährung von internationalem Schutz sprechen würde, zumal dieser auch ohne Visa gewährt werden kann, dass auch nicht dargetan wurde, die Lebensbedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die Beschwerdeführenden ferner keinen konkreten Nachweis erbracht haben, wonach Lettland ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalte, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen lettischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
D-1313/2015 oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er und seine Kinder würden in die Ukraine abgeschoben, angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal keine konkreten Hinweise darauf bestehen und auch diese Aussage durch nichts belegt ist, weshalb sie als haltlos zu betrachten ist, dass die Vermutung, wonach Lettland seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Lettland würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass insbesondere der (…) und die (…) des Beschwerdeführers auch in Lettland behandelbar sind und somit nicht gegen eine Überstellung in dieses Land sprechen, dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Überstellung nach Lettland spricht, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt, dass Lettland somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Lettland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]),
D-1313/2015 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf vorsorgliche Anweisung der Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und auf Information in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs.1 VwVG und Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1313/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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