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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2026 D-1310/2025

20 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,578 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1310/2025

Urteil v o m 2 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am (…) , Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…) , Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025.

D-1310/2025 Sachverhalt: A. Am 12. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Am 17. August 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 22. August 2022 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 5. Juli wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei ethnischer Kurde, türkischer Staatsangehöriger und Atheist. Er sei in (…) geboren und aufgewachsen. Ab dem Jahr (…) habe er angefangen, Parteiarbeit für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zu machen und sei seit einigen Jahren auch deren Mitglied. Er habe jeweils an Presseerklärungen teilgenommen, im Wahlbüro als Urnenbeauftragter gearbeitet und Hilfsgüter verschickt. Im (…) seien mehrere zivilgekleidete Polizisten zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Da er ihnen erzählt habe, dass sein Bruder in der Schweiz sei, hätten die Polizisten in den anderen Geschäften lügen über ihn (den Beschwerdeführer) erzählt. Am (…) sei er von vier Personen mitgenommen und während fünf Stunden im Auto von zwei weiteren Personen über eine Kindheitsfreundin befragt worden. Er sei gezwungen worden, diese Freundin anzurufen. Anschliessend sei er von den zwei Männern beschimpft, geschlagen und freigelassen worden. Nach einer Woche habe er von einem dieser Männer einen Anruf erhalten. Einige Wochen später seien diese Personen erneut in sein Geschäft gekommen und hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Ausserdem hätten sie Bestechungsgeld verlangt, damit sie ihn in Ruhe lassen würden. Nach Rücksprache mit dem Menschenrechtsverein Insan Haklari Dernegi (IHD) habe er eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht. Da jedoch der zuständige Staatsanwalt ähnlich mit ihm geredet habe wie die Beschuldigten während des Vorfalls, sei ihm klar geworden, dass er mit einer Anzeige nichts erreichen könne. Einer Woche nach seiner Anzeige seien die Personen erneut bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn und seine Mitarbeiter bedroht. Es sei zu einem Schlagabtausch gekommen und er (der Beschwerdeführer) sei aufgefordert worden, seine Anzeige zurückzuziehen. Anlässlich seiner Teilnahme an der (…) Demonstration sei er festgenommen und es sei ein Terrorverfahren gegen ihn eröffnet worden. Auf Empfehlung seines Anwalts habe er sich daher dazu entschieden, das Land zu verlassen. Am (…) sei er mit einem Lastwagen illegal aus der Türkei

D-1310/2025 ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass das Verfahren, in welchem er eine Anzeige gemacht habe, eingestellt worden sei. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente und Beweismittel ein: – türkische Identitätskarte im Original; – Foto des Lampengeschäfts; – Wohnsitzbescheinigung; – Auszug aus dem Familienregister; – eine Seite des Funkerausweises, ausgestellt (…) ; – Foto des Beschwerdeführers an einem HDP-Anlass; – ein Ausgedruckter Screenshot seiner Festnahme vom (…) ; – ein Schreiben der türkischen Anwältin (…) ; – ein Referenzschreiben des türkischen Anwalts (…) ; – eine vom Beschwerdeführer erstellte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (…) ; – zwei Arztberichte vom (…) ; – Aussageprotokoll bei der Polizei (…) – Protokoll des Gesprächs mit dem Staatsanwalt (…) ; – Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (…) ; – Polizeiprotokoll Bilderkennungs- und Personenfeststellung vom (…) ; – Bericht der Polizei (…) an die Staatsanwaltschaft (…) (…) ; – Ein Akteneinsichtsgesuch der türkischen Anwältin (…) an die Staatsanwaltschaft (…) – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) ; – Eingangsbeschluss Anklageschrift Gericht für leichtere (…) Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (…) ; – Drei Verhandlungsprotokolle des Gerichts für leichtere (…) ; – UYAP Vatandas Auszug. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (eröffnet am 27. Januar 2025) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 12. Juli 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter

D-1310/2025 beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigelegt. – Vollmacht vom 20. Februar 2025; – N-Ausweis des Beschwerdeführers; – Asylentscheid vom 24. Januar 2025; – Umschlag des Asylentscheids; – Zustellnachweis; – Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2024; – Antrag von (…) ; – Brief von (…) ; – Asylsozialhilfebestätigung vom 21 Februar 2025. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– innert Frist auf. E. Der Beschwerdeführer leistete am 6. August 2025 den Kostenvorschuss fristgerecht. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte er das Bundesverwaltungsgericht über die am 25. September 2025 bevorstehende Trauung mit einer Schweizerin. Dem Schreiben lag eine Reservationsbestätigung des Trautermins beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich vom 16. Juni 2025 bei.

F. Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Eheeintrag vom 18. August 2025 nach, wonach er am (…) geehelicht habe.

D-1310/2025 G. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ob er die Beschwerde vom 26. Februar 2025 – soweit diese durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden ist – zurückziehen will. H. Mit Eingabe vom 24. September 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, das (…) erteile ihm keine Aufenthaltsbewilligung, da er keinen türkischen Reisepass besitze. Daher möchte er an der Beschwerde festhalten. I. Mit Schreiben an das SEM vom 27. November 2025 informierte das (…) darüber, dass es aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Staatsbürgerin am (…) bereit sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. J. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ob er die Beschwerde vom 26. Februar 2025 – soweit diese durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden ist – zurückziehen will. Die Frist bis zum 3. Februar 2026 verstrich ungenutzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1310/2025 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wird nicht weiter begründet. Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche von Amtes wegen eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist voraussichtlich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-1310/2025 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM ist in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeschrift lediglich der durch das SEM bereits festgehaltene Sachverhalt wiederholt wird, ohne dass den Argumenten der Vorinstanz Substantielles entgegengehalten wird. Namentlich hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die geltend gemachten Entführung durch Polizeibeamte, bei welcher er zu einer Kindheitsfreundin befragt worden sei, weder die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität erreicht, noch in einem Zusammenhang zu einem in Art. 3 AsylG genannten Gründe steht. Mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach dem Vorfall kein finanzielles Motiv zugrunde gelegen habe, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die diesbezügliche Einschätzung des SEM zu entkräften. Den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beamten selbst vorgeschlagen haben, ihn gegen Bezahlung eines Geldbetrags in Ruhe zu lassen, was vielmehr für eine korrupte Praxis als für politische Verfolgung spricht. Auch die weiteren geltend gemachten Behelligungen durch staatliche Stellen – namentlich der Vorfall im (…) in seinem Geschäft – sind angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht als relevante Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Weiter ist vorliegend auch eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu verneinen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung bedroht. Namentlich verfügt er nicht über ein politisch exponiertes Profil, da er selbst gemäss eigenen Angaben innerhalb der HDP keine herausgehobene Funktion bekleidet hat. Folglich

D-1310/2025 ist auch nicht ersichtlich, dass die türkischen Behörden ein spezifisches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer hegen würden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ferner nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr die Verhängung einer Höchststrafe drohen würde. Soweit er geltend macht, es könne allenfalls ein neues Strafverfahren wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eingeleitet werden, sind dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte ersichtlich. Dies umso mehr, als es sich bei der HDP um eine legale politische Partei handelt. Zuletzt lässt sich eine objektiv begründbare Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung auch nicht aus den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers – namentlich zu seinem Bruder – ableiten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche seiner nahen Angehörigen offenbar weiterhin unbehelligt in der Türkei leben, was gegen das Vorliegen eines erweiterten staatlichen Verfolgungsinteresses spricht. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach Eintragung der Partnerschaft mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im

D-1310/2025 Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei (teilweise) gegenstandslosen Verfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer bezüglich seiner Hauptbegehren und des Subeventualbegehrens unterlegen. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs sind sodann «ohne Zutun der Parteien» im Sinne von Art. 5 Satz 2 VGKE gegenstandslos geworden. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären, zumal keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorgelegen haben dürften. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). Der am 6. August 2052 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1310/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

Versand: (…)

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