Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.03.2010 D-1305/2010

11 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,230 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1305/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._________, Geburtsdatum unbekannt, Guinea-Bissau, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1305/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Guinea-Bissau Anfang Februar 2010 verliess und am 15. Februar 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 2. März 2010 im Transitzentrum (TZ) Altstätten seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er kenne sein Geburtsdatum nicht, aber seine Mutter habe ihm gesagt, er werde in diesem Jahr 15 Jahre alt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte, dass Dr. med. B.__________ im Auftrag des BFM am 23. Februar 2010 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und dem ärztlichen Schreiben gleichen Datums zu entnehmen ist, dass das Knochenalter entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle 19 Jahre oder mehr und das wahrscheinliche chronologische Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. März 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, in diesem Jahr 15 Jahre alt zu werden, er aber gemäss Handknochenanalyse 19 Jahre alt oder älter sei, die Abweichung vorliegend klar mehr als drei Jahre betrage, was nicht durch eine allfällige Standardabweichung des Knochenalters erklärt werden könne, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse zweifelsfrei nachgewiesen sei, D-1305/2010 dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Befund der Handwurzelknochenanalyse an seiner Aussage, 15 Jahre alt zu sein bzw. es in diesem Jahr zu werden, festgehalten und erklärt habe, er selber wisse zwar sein Alter nicht, aber seine Mutter habe ihm vor der Ausreise gesagte, er werde in diesem Jahr 15 Jahre alt, dass diese Aussagen die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen vermöchten, und er bezeichnenderweise auch keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, die das von ihm angegebene Alter bestätigen würden, dass seine Angaben zum Reiseweg ebenso realitätsfremd seien, er beispielsweise ausgesagt habe, er hätte für die Überfahrt von Mauretanien nach Portugal nichts bezahlt, die ganze Reise ohne Ausweispapiere unternommen und er sei unterwegs nie kontrolliert worden, dass aufgrund dieser Ausführungen feststehe, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM weiter ferner festhielt, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr und aufgrund seiner unglaubhaften Angaben könne davon ausgegangen werden, er verfüge in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netzwerk, zudem sei er jung, gesund und habe bereits gearbeitet, womit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-1305/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1305/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a), dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er werde in diesem Jahre 15 Jahre alt, dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, das wahrscheinliche chronologische Alter des Beschwerdeführers sei 19 Jahre oder mehr, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. März 2010 zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse nur erwähnte, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er 15 Jahre alt werde, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem chronologischen Alter eine Abweichung von mindestens vier Jahren besteht, weshalb die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität als rechtsgenüglich nachgewiesen gilt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.), D-1305/2010 dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragene Erklärung, die in der Beschwerde nunmehr wiederholt wird, nichts an den zutreffend Feststellungen des BFM zu ändern vermag, dass das BFM aufgrund der bestehenden Aktenlage sodann zu Recht davon ausgegangen ist, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass es zwar zutrifft, dass eine Knochenaltersuntersuchung angesichts der jeweils zu berücksichtigenden möglichen Standardabweichungen die Volljährigkeit einer Person nicht belegen und die Minderjährigkeit nicht ausschliessen kann, dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, seine angebliche Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5), und dass dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, nachdem seine Aussage, angeblich erst in diesem Jahr 15 Jahre alt zu werden, offenkundig nicht stimmen kann und er keine Identitätspapiere einreichte, welche das Gegenteil belegen würden, dass auch aufgrund der vom BFM zutreffend festgestellten realitätsfremden Reiseschilderungen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1305/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend machte, sein Vater habe viele Kühe besessen und habe mit einem Mann über die Verwaltung der Herde gesprochen, da er (der Beschwerdeführer) noch zu jung gewesen sei, alles alleine zu verwalten, dass dieser Mann seinen Vater umgebracht habe und ihn (dem Beschwerdeführer) mit dem Tod bedroht habe, um in den Besitz der Kühe zu gelangen, weshalb ihm die Mutter geraten habe, zu fliehen, bevor dieser Mann ihn töte, dass ihn dieser Mann bei der Rückkehr in sein Heimatland umbringen würde, dass sich der Beschwerdeführer vor einer privaten Drittperson fürchtet, weshalb es von vornherein unrealistisch anmutet, dass er allein deswegen die Heimat verlassen und eine interkontinentale Flucht auf sich genommen hat, statt einfach das Dorf zu verlassen und innerhalb der Landesgrenzen unterzutauchen, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass er weder die angebliche Tötung seines Vaters noch die Drohung gegen ihn bei der Polizei gemeldet hat, dies obwohl er erklärte, mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär bis anhin keine Probleme gehabt zu haben, dass er auch nicht darlegt, warum die Behörden in Guinea-Bissau nicht in der Lage sein sollten, ihre Schutzpflichten bei Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen, D-1305/2010 dass die Asylvorbringen somit weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant sind, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine asylrechtliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Guinea-Bissau droht, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er zwar über keine Schulbildung verfügt, hingegen auf dem elterlichen Betrieb gearbeitet hat und in seinem Heimatdorf C.__________ über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/14 S. 3), dass somit der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, noch minderjährig zu sein, und sich deshalb diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be- D-1305/2010 schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1305/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10

D-1305/2010 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2010 D-1305/2010 — Swissrulings