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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2011 D-1301/2011

14 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,964 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1301/2011 Urteil vom 14. März 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).

D-1301/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seinen Eltern in der Nähe von C._______ (Algerien) gelebt, wo er zusammen mit seinem Vater als Hirte gearbeitet habe, dass er im Jahre 2000 sein Heimatland wegen der schlechten Lebensbedingungen sowie aufgrund eines Konflikts mit dem Eigentümer der Tiere, die er gehütet habe, verlassen habe und nach Libyen gegangen sei, wo er sich bis im Jahre 2008 in D._______ aufgehalten habe, dass er sich in der Folge nach Italien begeben habe, wo er ungefähr sieben Monate geblieben sei, dass er im September 2009 mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, um sich hier einige Zeit aufzuhalten, dass er sich anschliessend entschlossen habe, nach Italien zurückzukehren, da er in der Schweiz keine Arbeit gefunden habe, dass er jedoch am 2. Oktober 2009 von den italienischen Grenzbehörden kontrolliert und den schweizerischen Behörden übergeben worden sei, worauf er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese Verfügung am 5. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2010 untertauchte und seither unbekannten Aufenthalts war, dass er am 7. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er am 21. Februar 2011 im EVZ F._______ summarisch zur Person und den Asylgründen befragt und ihm gleichentags das rechtliche Gehör

D-1301/2011 zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte wurde, dass er dabei geltend machte, er habe sich nach seinem Untertauchen am 16. Juli 2010 die ganze Zeit bei einer älteren Frau in der Schweiz aufgehalten, dass seine Asylgründe dieselben seien wie im ersten Asylverfahren und sich in der Zwischenzeit nichts Neues ergeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärt, dass er aus den gleichen Gründen wie bei seinem ersten Gesuch in der Schweiz um Asyl nachsuche, dass er keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, dass er sich darauf behaften lassen müsse, dass sein erstes Asylgesuch in der Schweiz am 5. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde vom 24. Februar 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das BFM am 3. März 2011 eine – abgesehen von der Adresse des Beschwerdeführers – inhaltlich mit jener vom 21. Februar 2011 identische Verfügung erliess, welche die alte Verfügung ersetze,

D-1301/2011 dass diese neue Verfügung dem Beschwerdeführer am 3. März 2011 eröffnet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 3. März 2011, welche die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 ersetzt, mit Letzterer – abgesehen von der unwesentlichen Änderung der Adresse des Beschwerdeführers – inhaltlich identisch ist, als durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mit angefochten gilt (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 58 N 46 S.1172), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1301/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,

D-1301/2011 dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM vom 20. April 2010 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG ausgegangen wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, zumal der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine neuen Ereignisse bezüglich seines Heimatlandes geltend macht, sondern im Wesentlichen lediglich auf die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe verweist, dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts ändern, zumal der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2011 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der

D-1301/2011 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Algerien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Algerien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung als (…) handelt, der die ersten zwanzig Jahre seines Lebens in Algerien verbracht hat, wo er über ein Beziehungsnetz verfügt, dass demnach weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des

D-1301/2011 Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1301/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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