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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 D-1296/2009

8 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,850 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1296/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1296/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 22. Dezember 2003 ein erstes Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine Freundin hinduistischen Glaubens habe ihn in Bangladesch aufgefordert, ihrer Glaubensgemeinschaft beizutreten, dass er schliesslich eingewilligt und mit ihr am 2. Dezember 2003 einen Hindu-Tempel besucht habe, dass er und seine Freundin aufgrund dieser Sachlage durch radikale Moslems verfolgt worden seien, dass diese seine Freundin erschossen hätten, derweil ihm die Flucht geglückt sei, dass moslemische Extremisten auch ihn hätten töten wollen und er zudem wegen Mordes an seiner Freundin angezeigt worden sei, dass er sein Heimatland aus den genannten Gründen verlassen habe, dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant erachtete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2005 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeinstanz darin ausführte, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht würden die bangladeschischen Polizeibehörden bei Anzeigen wegen Übergriffen durch private Dritte – in casu islamische Fundamentalisten – im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten durchaus tätig werden, D-1296/2009 dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylerheblich motivierte Schutzverweigerung bestünden, dass zwar Angehörige von religiösen Minderheiten in Bangladesch gewissen Behelligungen durch militante Vertreter der Mehrheitsreligion ausgesetzt und lokale Behörden mitunter nicht gewillt seien, erforderliche Schutz- und Abklärungshandlungen in der gebührenden Form vorzunehmen, dass dies indes grundsätzlich bei der vorgesetzten Behörde gerügt werden könne, dass demnach der alleinige Umstand der – vorliegend überdies fraglichen – Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Hindus in Bangladesch gemäss Praxis der ARK die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, zumal nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer allfälligen Feindseligkeiten von Muslimen ausserdem durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausweichen könne, dass im Weiteren nach Erkenntnissen der ARK die Gerichtsorgane in Bangladesch zumindest oberinstanzlich als unabhängig bezeichnet werden könnten, weshalb es ihm offen stehe, sich gegen eine zu Unrecht eingereichte Strafanzeige beziehungsweise allfällige Verfahrensmängel unterer Instanzen mit entsprechenden Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2005 unbekannten Aufenthalts war, dass er am 20. Januar 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dazu am 27. Januar 2009 summarisch befragt wurde, dass er dabei angab, moslemischen Glaubens zu sein, dass er nach dem ersten Asylverfahren in der Schweiz nicht nach Bangladesch zurückgekehrt sei und sich in Italien aufgehalten habe, D-1296/2009 dass er Bangladesch letztmals im Dezember 2003 verlassen habe, dass für ihn noch immer die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe – die Verfolgung durch Islamisten – relevant seien, dass sich der Sachverhalt insoweit nicht verändert habe, dass keine anderen als die erwähnten Gründe gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprächen, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 einen bengalischen Zeitungsartikel in Fotokopie zu den Akten reichte, dass ihm das BFM am 9. Februar 2009 das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, dass er vorbrachte, im Dezember 2007 von _______ aus nach Bangladesch gereist zu sein, dass er dort wiederum durch Islamisten behelligt worden und entsprechend Anfang 2009 erneut ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 – eröffnet am 20. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen, dass er im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zurerst explizit angegeben habe, er sei seither nicht ins Heimatland zurückgekehrt und es hätten sich keine neuen Sachverhaltselemente betreffend Fluchtgründe ergeben, dass er demgegenüber am 9. Februar 2009 dargelegt habe, im Dezember 2007 nach Bangladesch geflogen und erst Anfang 2009 nach Europa zurückgekehrt zu sein, D-1296/2009 dass dieser nachgeschobene angebliche Aufenthalt vor Ort mithin nicht geglaubt werden könne, dass der in Kopie eingereichte Zeitungsartikel offensichtlich nicht beweistauglich sei, dass somit keine Hinweise für zwischenzeitliche Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten, bestünden, dass entsprechend auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Bangladesch für zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Februar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf sein Asylgesuch verbunden mit der vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragen liess, dass er zur Begründung vorbrachte, ihm sei nicht Gelegenheit eingeräumt worden, den geltend gemachten erneuten Aufenthalt im Heimatland zu belegen, dass die nunmehr eingereichte schriftliche Bestätigung seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin vom 27. Februar 2009, welche sich im September 2008 während zweier Wochen bei ihm vor Ort aufgehalten habe, besagte Rückkehr beweise, dass auch eine Bestätigung für den Flug nachgereicht werden könne, dass die Freundin ferner von der Schweiz aus in telefonischem Kontakt mit ihm in Bangladesch gestanden sei, was allenfalls durch entsprechende Belege untermauert werden könne, D-1296/2009 dass der eingereichte Zeitungsartikel die Verfolgung belege, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt demnach unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt habe, dass sie zudem die generelle Lage vor Ort falsch eingeschätzt und die sich verschärft darstellende Gefahr von ihn betreffenden Übergriffen durch Islamisten missachtet habe, dass entsprechend auch ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde, dass der Eingabe nebst dem erwähnten Beweismittel Medienartikel aus dem Internet beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. März 2009 die Beschwerde gestützt auf die bestehende Aktenlage für aussichtslos erachtete, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ablehnte und einen Kostenvorschuss erhob, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Nachreichung stichhaltiger Belege für die geltend gemachte Rückkehr ins Heimatland angesetzt wurde, dass er den Kostenvorschuss am 20. März 2009 leistete und durch seine Rechtsvertretung gleichentags weitere Belege (Bestätigung des Reisebüros der Freundin des Beschwerdeführers für deren Reise nach Bangladesch, Kopien des Reisepasses der Freundin sowie drei Fotos) für die geltend gemachte Heimkehr nach Bangladesch nachreichte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. April 2009 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es zur Begründung anführte, die eingereichten Belege seien für die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch nicht hinreichend beweistauglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des eingereichten Replikrechts innert Frist auf eine Stellungnahme verzichtete, D-1296/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, dass entsprechend auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits D-1296/2009 ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder Relevanz für die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu entfalten, dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, bei der Prüfung jedoch von einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 14), dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuches bei der Befragung vom 27. Januar 2009 auf die gleichen Gesuchsgründe berief wie im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und deutlich machte, es bestünden keine neuen Sachverhaltselemente, dass er auf wiederholtes Nachfragen in unterschiedlichen Zusammenhängen bestätigte, sich im Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Asylverfahren nicht in Bangladesch aufgehalten zu haben (B 1/11, S. 2 ff.), dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2009 in Widerspruch zu seinen bisherigen Darlegungen geltend mach- D-1296/2009 te, sich von Dezember 2007 an wieder in Bangladesch aufgehalten zu haben und dort durch Islamisten behelligt worden zu sein, dass er aber nicht in der Lage war, den genauen Zeitpunkt der angeblichen Reisen vom Dezember 2007 sowie Januar 2009 zu präzisieren (B 8/3, S. 1 f.), dass seine Begründungen für die verspätete Geltendmachung der Rückkehr jeglicher Substanz entbehren (B 3/8, S. 1 und 2 unten), dass er ausserdem angab, über keinerlei Belege betreffend die erst jetzt geltend gemachte Rückkehr zu verfügen (B 8/3, S. 2 Mitte), dass die am 27. Februar 2009 eingereichte Bestätigung der Freundin angesichts der widersprüchlichen und äusserst vagen Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Rückkehr kein taugliches Beweismittel darstellt und in Anbetracht der Aktenlage als mutmassliches Gefälligkeitsdokument zu würdigen ist, dass in Anbetracht der am 20. März 2009 nachgereichten Unterlagen (Auszüge aus dem Reisepass der Freundin und Bestätigung des Reisebüros) ein Aufenthalt dieser Person in Bangladesch im relevanten Zeitraum zwar als durchaus möglich erscheint, dass auch die eingereichten Fotos eine solche Reise als unter Umständen tatsächlich erfolgt erscheinen lassen, dass indes auch dann, wenn die Freundin selbst tatsächlich nach Bangladesch gereist sein oder dorthin telefoniert haben sollte, noch in keiner Weise der nachgeschobene angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland im damaligen Zeitpunkt erstellt ist, dass er selbst nach wie vor keine ihn persönlich betreffenden und stichhaltigen Dokumente für die angebliche Rückkehr eingereicht hat, dass sich überdies die Frage stellt, wie die Finanzierung einer zweifellos teuren Interkontinentalreise samt Rückkehr in die Schweiz zustande gekommen sein sollte, dass in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten der Bildmanipulierung das einzige Foto, welches mutmasslich den Beschwer- D-1296/2009 deführer samt weiblicher Begleitung in einem tropischen Land zeigt, ebenfalls keine andere Einschätzung rechtfertigt, dass demnach das BFM die nachgeschobene angebliche Rückkehr entgegen den Beschwerdevorbringen zu Recht als offensichtlich haltlos wertete und in zulässiger Weise von weiteren Abklärungen beziehungsweise der Durchführung einer Anhörung absah, dass sodann die vorinstanzliche Wertung eines bloss in Kopie eingereichten bangladeschischen Zeitungsartikels zu teilen ist und stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Würdigung fehlen, dass der Artikel im Übrigen gemäss der vom BFM veranlassten Übersetzung lediglich allenfalls geeignet wäre, die im ersten Asylverfahren rechtskräftig für ohnehin nicht asylrelevant erachteten Vorbringen in einem gewissen Ausmass zu bestätigen, dass schliesslich religiöse Konflikte in Bangladesch zwar oftmals mit Gewalt verbunden sind, dass aber in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit aktuell nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Opfer lokaler Gewalt hätten im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur (zur nunmehr anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass entsprechend entgegen den Beschwerdevorbringen wiederum nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, dass insgesamt nichts vorgebracht wird, was einer Prüfung nach Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zugänglich wäre, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts- D-1296/2009 bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch nach den jüngsten Unruhen im Zusammenhang mit meuternden Soldaten in Bangladesch nicht eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, D-1296/2009 dass sich aus den Akten nach wie vor auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1296/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: drei Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13

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