Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-1295/2016

14 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,915 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1295/2016/plo

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B.________, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E.________, geboren am (…), und F.________, geboren am (…), Albanien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N________

D-1295/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. November 2014 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. September 2014 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom 28. November 2014 in Rechtskraft erwuchs, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Februar 2015, worin sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, ablehnte, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 unter Beilage mehrerer Dokumente beim SEM ein zweites Asylgesuch einreichten, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machten, aufgrund einer Blutfehde, welche im Zusammenhang mit dem traditionellen Recht des Kanuns stehe, in Albanien verfolgt zu sein, dass zur Stützung dieses Vorbringens u.a. ein Schreiben des nationalen Versöhnungskommitees in Tirana vom 19. Oktober 2015 und Bestätigungsschreiben eingereicht wurden, worin namentlich der angebliche Übergriff auf das Kind G._______ (Fenstersturz) bestätigt wird, dass das SEM mit – am 24. Februar 2016 eröffnetem – Entscheid vom 23. Februar 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. März 2016 gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten, dass am 8. März 2016 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,

D-1295/2016 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 1. April 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2016 mehrere Referenz- und Bestätigungsschreiben einreichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

D-1295/2016 vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Albanien sind und der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, wobei er auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3 AsylG), dass die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass somit zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass solche Verfolgungshinweise – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. März 2016 festgehalten – schon allein deshalb auszuschliessen sind, weil eine drohende Blutrache kein für die Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv darstellt, dass die Würdigung der Vorinstanz auch deshalb zu bestätigen ist, weil die angefochtene Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Blutfehde als unglaubhaft erachtet hat,

D-1295/2016 dass mit dem SEM festzuhalten ist, dass die eingereichten Dokumente, da deren Beweiswert sehr gering ist, zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zumal von den Beschwerdeführenden nicht näher erläutert wird, weshalb diese erst jetzt beschafft wurden und auf welche Weise, dass mit den eingereichten Dokumenten auch keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt werden, dass die albanischen Behörden den Schutz verweigern würden oder dazu nicht fähig wären, dass im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie der Zwischenverfügung vom 17. März 2016 verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde lediglich die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden, dass es somit den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-1295/2016 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden, welche teils bereits Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens waren, auf deren Behandelbarkeit im Heimatstaat hinzuweisen ist,

D-1295/2016 dass schliesslich die mit Eingabe vom 5. April 2016 eingereichten Referenz-und Bestätigungsschreiben, welche das Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz zum Gegenstand haben, für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant sind, dass der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1295/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand: