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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2023 D-1292/2023

8 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,241 parole·~11 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1292/2023 law/fes

Urteil v o m 8 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 / (…).

D-1292/2023 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Febuar 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 16. Juni 2022 gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 24. März 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit der Androhung, wenn er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. B. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. C. Am 7. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-1292/2023 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1292/2023 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. lm vorliegenden Fall seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die in diesem Fall bestehende Regelvermutung der retativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuches wirtschaftliche Schwierigkeiten und familiäre Gründe geltend gemacht, mithin Vorbringen, die gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden flüchtlingsrechtlich irrelevant seien. Das SEM lehne daher sein Asylgesuch ab. 5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer den bereits im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der Anhörung vom 14. November 2022 geltend gemachten und vom SEM beurteilten Sachverhalt, wonach er mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen sei, welche beide sehr krank seien. Sein Vater müsse mehrmals pro Woche zur Dialyse, weil seinen Nieren nicht mehr funktionieren würden. Es stehe auch eine Operation im Spital an, weil sein Zustand sehr schlecht sei. Seine Eltern seien beide sehr alt und würden ohne ihn nicht zurechtkommen. Er sei als ihr Sohn mit in die Schweiz gekommen und sei verantwortlich für seine Eltern. Er müsse sie pflegen und ihnen im Alltag helfen. Ohne ihn kämen sie hier nicht zurecht. Er könne deshalb unmöglich zurück nach Georgien. 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in demnach abzuweisen. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind sodann offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu

D-1292/2023 gelangen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 6.2), erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) gelangen deshalb nicht zur Anwendung. Aus den Akten ergeben sich ferner Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Derartiges wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der Vollzug der Wegweisung ist mthin im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-1292/2023 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei jung und grundsätzlich gesund, er verfüge in Georgien über eine gesicherte Wohnsituation und mehrere Verwandte. Zudem verfüge er über eine langjährige Berufserfahrung als (…). Es sei ihm zuzumuten in diesem Bereich zu arbeiten. Er mache zwar geltend, dass es schwierig sei, eine Arbeit zu finden. Falls nötig, Iiege es jedoch an ihm, bei den Sozialbehörden des Heimatlandes Hilfe zu beantragen und eine Lösung für die Probleme der Familie zu finden. Alle georgischen Staatsbürger seien berechtigt, dem Sozialversicherungssystem beizutreten. Dies gelte insbesondere für solche, die entweder selber oder deren Familienmitglieder bestimmten sozial gefährdeten Gruppen angehörten (z. B. körperlich benachteiligte, alte Menschen, oder von Armut betroffene Personen). Je nach individuellem Bedürfnis gebe es spezielle Angebote. Qualifizierungsvoraussetzungen würden daher je nach Programm variieren. Rückkehrende sollten sich mit dem kompletten Antragsformular und Personalausweis an den nächstgelegenen Sozialdienst wenden. 8.3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine neuen individuellen Gründe geltend, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern beziehungsweise die Überlegungen des SEM zu relativieren oder gar zu widerlegen vermöchten. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. Mit Blick auf die Eltern des Beschwerdeführers ist ergänzend anzufügen, dass das SEM mit Verfügung vom

D-1292/2023 10. Februar 2023 auf deren Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten ist, mithin deshalb, weil ihre Aslygesuche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllten, was namentlich dann der Fall ist, wenn das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Gleichzeitig hat es die Wegweisung der Eltern aus der Schweiz verfügt und den Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil D-733/2023 vom 6. März 2023 auf die Beschwerde der Eltern nicht eingetreten, womit die Verfügung vom 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Eltern des Beschwerdeführers sind demnach verpflichtet die Schweiz zu verlassen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er müsse die Eltern (in der Schweiz) pflegen und ihnen im Alltag helfen, er könne deshalb nicht nach Georgien zurückkehren, ist damit von vornherein der Boden entzogen. Der Beschwerdeführer kann mithin gemeinsam mit seinen Eltern in die Heimat zurückkehren und ihnen – wie schon das SEM festgehalten hat – dort behilflich sein. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind un-

D-1292/2023 geachtet der mutmasslichen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1292/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-1292/2023 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2023 D-1292/2023 — Swissrulings