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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2016 D-129/2016

19 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,770 parole·~24 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-129/2016

Urteil v o m 1 9 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (...).

D-129/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Eritrea – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Mitte Dezember 2014 und gelangte am 24. September 2015 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Eritrea nach C._______ (sechs Monate Aufenthalt) und weiter nach D._______ gereist, wo er während zweieinhalb Monaten geblieben sei. Per Schiff sei er am 6. September 2015 in Italien (E._______) eingereist, wo er zunächst während zweier Wochen im Spital behandelt worden sei und sich danach nach F._______ begeben habe. Nach vier Tagen sei er selbstständig von dort weggegangen. Über G._______ sei er nach H._______ gelangt, wo er zirka drei Wochen geblieben sei. Danach sei er mit dem Bus nach I._______ gereist, habe sich dort eine Woche aufgehalten und sei anschliessend am 24. September 2015 mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht und auch seine Fingerabdrücke nicht freiwillig gegeben. Man habe ihm gesagt, dass er das nur wegen des Spitals machen solle. Sein Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu seinem Bruder zu kommen, da er eine schwere (Nennung Verletzung) habe. Sein Bruder würde sich um ihn kümmern, wenn er hier bleiben könnte. Er leide seit dem (...) an (Nennung Krankheit). Diese Krankheit sei auf die Schläge zurückzuführen, die man ihm im Gefängnis in J._______ zugefügt habe respektive er leide seit seiner Geburt an (Nennung Krankheit). Alle zwei Monate habe er in einem Spital in K._______ Medikamente erhalten, die vom Staat bezahlt worden seien. Er sei bis zu seiner Ausreise in Behandlung gewesen und habe sich auch mit Medikamenten auf die Flucht begeben.

D-129/2016 Mit Entscheid des SEM vom 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. B. Am 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 – eröffnet am 30. Dezember 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2015 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. Dezember 2015 an Italien übergegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er angeführt, in Italien kein Asylgesuch eingereicht und die Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben zu haben. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen, weil er zu seinem Bruder habe kommen wollen, damit er von diesem unterstützt werden könne. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien gemäss der Dublin-III-VO aufgrund seiner illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach sei-

D-129/2016 ner Rückkehr nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates obliege allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO gelten würden. Gemäss dieser Bestimmung würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestehe auch kein Hinweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Verwandten in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem würden in Italien keine systemischen Mängel in Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate

D-129/2016 oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Er habe nicht darlegen können, weshalb er gerade jetzt auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen sein sollte, zumal er seit seiner Geburt mit der (Nennung Krankheit) lebe. Vorliegend würden keine Gründe vorliegen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO anzuwenden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angeführt, seit Geburt an (Nennung Krankheit) zu leiden und eine schwere (Nennung Verletzung) zu haben. Dazu sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III- VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände würden keine Umstände vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 7. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der negative Entscheid des SEM vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen. In formeller Hin-

D-129/2016 sicht sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die Kantonspolizei L._______ anzuweisen, die Vollzugsbemühungen umgehend einzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, aus den Akten lasse sich feststellen, dass die italienischen Behörden bis zum heutigen Tag und auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ihre Zustimmung zu seiner Übernahme mitgeteilt hätten. Dies sei seines Erachtens ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die italienischen Behörden für seinen Fall nicht als zuständig erachten würden oder aufgrund mangelnder Kapazität nicht fähig seien, ihn ordnungsgemäss aufzunehmen und ihm genügend Schutz zu gewähren. Im Weiteren beachte das SEM die Situation der Flüchtlinge in Italien viel zu wenig, zumal sich deren Lage noch verschlimmert habe. Italien stelle lediglich ein Durchgangsland, nicht aber ein Zielland für Flüchtlinge dar. Die Infrastruktur in Italien sei in verschiedener Hinsicht ungenügend, so insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten und des Zugangs zu hygienischen und medizinischen Massnahmen und Möglichkeiten. Italien sei mit dieser Problematik überfordert. Der Beschluss, die Asylsuchenden aus Italien auf andere europäische Länder zu verteilen, funktioniere nur schlecht. Auch wenn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bis heute die Dublin-Vertragsstaaten nicht dazu aufgefordert habe, die Überstellung nach Italien zu unterlassen, bedeute dies nicht, dass Schutz Suchende wie er dort keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien. Das SEM sollte dieser Situation gebührend Rechnung tragen und die Überstellung nach Italien, wie es das im Jahre 2012 einige Zeit getan habe, stoppen. Ferner habe sich sein gesundheitlicher Zustand auf der Flucht verschlechtert und er sei deswegen in der Schweiz in ständiger medizinischer Behandlung. Am (...) gehe er beim Facharzt in die nächste Kontrolle und Untersuchung. Wie er in der Befragung gesagt habe, leide er nicht seit seiner Geburt an (Nennung Krankheit), sondern erst seit seiner Inhaftierung und Folter während des Militärdienstes. Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten des Militärkrankenhauses sei ersichtlich, dass er sich während seines Militärdienstes habe behandeln lassen. Hätte er schon davor an (Nennung Krankheit) gelitten, hätte man ihn gar nicht als diensttauglich erachtet. Zudem sei er in die Schweiz gekommen, weil er hier einen Bruder habe und auf dessen Hilfe und Unterstützung zähle. In einem solchen Fall gelte Art. 9 Dublin-III-VO. Zwar regle die Dub-

D-129/2016 lin-III-VO den Begriff der Familienangehörigkeit unterschiedlich, beschränke sich aber nicht nur auf die Kernfamilie. Aus dem Handbuch des SEM "Asyl und Rückkehr", gehe in C3 unter Punkt 2.3.3 hervor, dass in besonderen Fallkonstellationen auch der Aufenthaltsort der Geschwister, Onkel, Tanten und Grosselternteile eine Zuständigkeit begründe. Sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und wolle ihm beistehen. Demzufolge sei die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da in Italien ein minimaler Schutz nicht gewährleistet sei, er dort über kein Bleiberecht und keine Bezugsperson verfüge, sich sein Bruder demgegenüber in der Schweiz befinde, was für seine Genesung ein gewichtiger Vorteil sei, sei dieser Umstand zu seinen Gunsten auszulegen, weshalb das SEM Art. 16 und Art. 17 Dublin-III-VO anwenden und die Zuständigkeit der Schweiz gemäss der Souveränitätsklausel bejahen solle. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

D-129/2016 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

D-129/2016 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO). 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer zwar in seiner Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die Untätigkeit respektive die fehlende Zustimmung zur Übernahme seitens der italienischen Behörden sei als Indiz für deren Unzuständigkeit zu werten. Angesichts der diesbezüglich klaren und in Ziffer 3.1 dargelegten Regelung in der Dublin-III-VO ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu qualifizieren und vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Sodann ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Italien in einer Vielzahl von Fällen ausdrücklich seine Zuständigkeit verneint hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für eine Auf- oder Wiederaufnahme nicht erfüllt waren. Demzufolge ist die Zuständigkeit Italiens gegeben. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-129/2016 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-129/2016 Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 4.5 Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (dieser leide an [Nennung Krankheit] und habe eine schwere [Nennung Verletzung]), die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt, da aus diesem Umstand und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht zu schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Unbesehen des Umstands, ob die angeführte (Nennung Krankheit) beim Beschwerdeführer seit dessen Geburt besteht oder erst durch die geltend gemachten Verletzungen im Militärdienst ausgelöst wurde – immerhin ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber bei der BzP angab, seit (...) diese gesundheitlichen Probleme zu haben respektive es handle sich um eine vererbte (Nennung Krankheit) (vgl. act. A5/13 S. 9), wohingegen im eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) ausgeführt wird, die dem Patienten bekannte (Nennung Krankheit) bestehe seit einem (Nennung Vorfall und Zeitpunkt) – ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall ist. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf auch davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychiatrischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, tragen den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-129/2016 konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung. Zudem werden – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte – die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über seine spezifischen medizinischen Umstände informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.6 Auch aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Italien (E._______) konnte er ärztliche Hilfe beanspruchen und fortan in F._______ logieren, von wo er selbstständig und aus freiem Willen nach H._______ und I._______ reiste und sich dort während mehrerer Wochen aufhielt (vgl. act. A5/13 S. 7). Zudem brachte er anlässlich des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu möglichen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in keiner Weise die in der Beschwerde angeführten Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder Zugang zu medizinischen Einrichtungen und Leistungen oder die Befürchtung, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein respektive zu werden, vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass sein Ziel der in der Schweiz lebende Bruder gewesen sei, der sich angesichts seiner schweren (Nennung Verletzung) um ihn kümmern könne (vgl. act. A5/13 S. 8). Wäre die Situation in Italien – wie in der Beschwerdeschrift dargelegt – derart prekär für ihn gewesen, hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf diese für ihn kritische Situation hinweist, falls sich die Sachlage tatsächlich in dieser Weise präsentiert hätte. Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu ersehen. 4.7 Das SEM führte sodann in zutreffender Weise aus, weshalb es sich beim in der Schweiz lebenden Bruder nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. So gelten insbesondere auch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sein in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebender und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung befindlicher Bruder als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sei, und bringt dazu vor, dass die Dublin-III-VO den Begriff der Familienangehörigkeit unterschiedlich regle und sich dieser

D-129/2016 nicht nur auf die Kernfamilie beschränke. Dies vermag jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen respektive eine Zuständigkeit gemäss Art. 9 Dublin-III-VO zu begründen. Der Begriff der Familienangehörigen wird nämlich in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfassend konkretisiert, wobei Art. 9 Dublin-III-VO lediglich präzisiert, dass in Abweichung zur Definition von Art. 2 Bst. g die Familie nicht bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. Urteil des BVGer E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015 E.5.3.2, zur Publikation vorgesehen). Wohl trifft es zu, dass in besonderen Fallkonstellationen auch der Aufenthaltsort der Geschwister, Onkel, Tanten und Grosseltern eine Zuständigkeit des Mitgliedstaats nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zum Beispiel in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO zu begründen vermag. Dies betrifft jedoch lediglich die Fälle, in denen es sich um einen minderjährigen, unverheirateten Antragsteller handelt. Diese Voraussetzungen liegen beim volljährigen Beschwerdeführer klarerweise nicht vor. 4.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.9 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-

D-129/2016 derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die Kantonspolizei L._______ anzuweisen, die Vollzugsbemühungen umgehend einzustellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. 9. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb sowohl die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch diejenigen von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-129/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-129/2016 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N 653 352 (vorab per Telefax; in Kopie) – den Migrationsdienst des Kantons L._______ (per Telefax)

D-129/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.01.2016 D-129/2016 — Swissrulings