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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2011 D-1283/2011

20 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1283/2011 Urteil vom 20. Mai 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N _______.

D-1283/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Irak am 30. November 2010 und gelangte am 8. Dezember 2010 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch. Am 10. Dezember 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe vor etwa einem Jahr einen jungen Mann kennengelernt, welcher hin und wieder eine Tante besucht habe, die im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin wohnhaft gewesen sei. So seien sie sich auf der Strasse begegnet, und er habe ihr gesagt, dass er sie liebe und mit ihr ins Gespräch kommen wolle. Sie hätten ihre Handynummern ausgetauscht und seien in telefonischem Kontakt gestanden. Wenn ihr Freund seine Tante besucht habe, habe er sie jeweils angerufen und sie gebeten, zu ihm zu kommen. Die Tante und ihr Ehemann seien abwesend gewesen, und irgendwie sei es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund gekommen. Ihr sei sofort bewusst geworden, dass sie einen grossen Fehler begangen habe und sie habe ihren Freund gebeten, bei ihrem Vater um ihre Hand anzuhalten. Er habe sie noch um etwas Zeit gebeten, bis er genügend Geld für die Heirat und das Hochzeitsfest gespart habe. Seit diesem Ereignis hätten sie nur noch telefonischen Kontakt miteinander gehabt. Im November 2010 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es an der Zeit sei, einen seiner Freunde zu heiraten. In ihrer Angst, die Heirat mit einem anderen Mann würde ihre voreheliche sexuelle Beziehung zutage fördern, habe die Beschwerdeführerin ihren Freund angerufen, ihm ihre Notsituation geschildert und ihn gebeten, nun endlich bei ihrem Vater um ihre Hand anzuhalten. Von diesem Zeitpunkt an, habe ihr Freund aber keine weiteren Anrufe mehr entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst und sich an ihren Onkel mütterlicherseits gewandt. Sie habe ihm alles erzählt, was vorgefallen sei, woraufhin dieser ihre Ausreise in die Wege geleitet habe. Als die Beschwerdeführerin ihre Freundin und entfernte Verwandte (…) über ihre Ausreisepläne informiert habe, sei sie von dieser gebeten

D-1283/2011 worden, sie doch mitzunehmen. Und so seien die beiden jungen Frauen am 30. November 2010 von einem Bekannten des Onkels mit dem Auto nach Istanbul gefahren worden, von wo aus sie zwei Tage später versteckt in einem Lastwagen in Richtung Schweiz aufgebrochen seien. B.b. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2011 ihre irakische Identitätskarte sowie ihren Nationalitätenausweis zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 - eröffnet am 24. Januar 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte insbesondere aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien in ihrer Gesamtheit als unsubstanziiert und undifferenziert zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Beziehung zu ihrem Freund, mit dem sie sich auf eine sexuelle Beziehung eingelassen haben wolle, anschaulich und detailliert zu schildern. Sie habe weder angeben können, wann genau sie ihren Freund kennengelernt habe, noch habe sie nachvollziehbar beschreiben können, wie sie miteinander ins Gespräch gekommen seien (Akten der Vorinstanz A10/14 S. 4). Einmal habe sie ausgesagt, sie seien einen Monat lang zusammen gewesen, wann genau wisse sie nicht mehr, dann wieder habe sie erklärt, diesen Jungen seit einem Jahr zu lieben (a.a.O). An das Datum des sexuellen Kontakts könne sie sich erstaunlicherweise aber ganz genau erinnern (a.a.O). Dazu befragt, worüber sie und ihr Freund sich bei ihren Treffen unterhalten hätten, habe sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, mit ihm über ihre Liebe gesprochen zu haben (A10/14 S. 9 f.). Weiter seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Person ihres Freundes als äusserst dürftig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin kenne weder seinen Familiennamen, noch wisse sie, ob er Geschwister habe oder welchem Beruf er nachgehe (A10/14 S. 5 f.). Insbesondere der Schilderung der sexuellen Zusammenkunft fehle es an der gebotenen Genauigkeit und Differenziertheit. Die Beschwerdeführerin habe auch nach mehrmaligem

D-1283/2011 Nachfragen nicht verständlich darlegen können, wie es zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sein solle: Sie wisse nicht, wie es zu diesem Ereignis gekommen sei, wie es zu diesem Zustand gekommen sei und weshalb sie sich darauf eingelassen habe (A10/14 S. 6 f., S. 9). Auch ihre Aussagen bezüglich der Verheiratungsabsichten ihres Vaters mit dessen Freund seien nur vage und ungenau. Sie sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann genau sie von ihrem Vater darüber informiert worden sein wolle, dass sie dessen Freund heiraten müsse, und sie habe es bei dem Hinweis belassen, dies sei irgendwann im November gewesen (A10/14 S. 10). In Anbetracht dessen, dass die väterliche Ankündigung die Beschwerdeführerin letztlich zur Ausreise bewogen haben solle und zudem nur kurze Zeit vor ihrer Ausreise erfolgt sein solle, ist nicht nachvollziehbar, dass sie diesen Zeitpunkt zeitlich nicht genauer zu benennen gewusst habe. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Asylentscheides beantragen. Es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Zudem liess die Beschwerdeführerin auf den Antrag der bei der direkten Anhörung vom 13. Januar 2011 anwesenden Hilfswerkvertreterin verweisen, wonach von Amtes wegen ein psychiatrischer Bericht einzuholen sei. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 17. März 2011 einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Zudem wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine psychiatrische Exploration grundsätzlich keine Methode zur Erforschung der objektiven Wahrheit darstelle, weshalb es sich erübrige, von Amtes wegen einen psychiatrischen Bericht einzuholen. Der Beschwerdeführerin bleibe es

D-1283/2011 indessen unbenommen, innert anzusetzender Frist einen psychiatrischen Arztbericht zu den Akten zu reichen. E.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 16. März 2011. E.c. Die Beschwerdeführerin liess innert Frist weder ein Arztzeugnis noch eine Entbindungserklärung ins Recht reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1283/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2011 in der Hauptsache, es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Akten lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine unvollständige oder falsch festgestellte Sachverhaltsgrundlage entnehmen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen vom 13. Januar 2011 durch das BFM wurde von einem reinen Frauenteam durchgeführt. Dem Protokoll der Anhörung ist ein korrektes und einfühlsames Verhalten der Anhörungsleitung zu entnehmen. Hingegen sind diesem keinerlei Hinweise auf die von der Hilfswerkvertretung erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen (vgl. A10/14). Die durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin reichte ohne Begründung weder ein Arztzeugnis noch die verlangte Entbindungserklärung zu den Akten (vgl. vorstehend E.c). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt haben dürfte, hat die Beschwerdeführerin nicht nur bei der Schilderung der angeblichen sexuellen Handlungen, sondern bei praktisch jedem Aspekt der angeblichen Beziehung zu ihrem Freund völlig unsubstanziierte Aussagen zu Protokoll gegeben, was offensichtlich nicht allein auf ihre sozio-kulturelle Herkunft zurückzuführen ist. Folglich ist der Hauptantrag abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

D-1283/2011 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden kann. Nicht nur die Beschreibung ihres Freundes, sondern auch diejenige des intimen Zusammenseins sowie die Darstellung ihrer Angst vor einer Zwangsverheiratung und der damit verbundenden Angst der Enthüllung ihrer verlorenen Jungfräulichkeit wirkt plakativ. Die entsprechenden Schilderungen erscheinen rudimentär und abstrakt und könnten in dieser Form ohne weiteres von irgendjemanden nacherzählt werden. Auch wenn sich Frauen aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und ihrer persönlichen Erfahrungen nicht gewöhnt sind, über intime Ereignisse zu sprechen, sind sie doch erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten im Stande, die zumindest von einer subjektiven Sichtweise geprägt ist. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch jegliche persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen. Auffallend in diesem Zusammenhang ist vor allem, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Angaben dazu machen konnte, wie es zu diesem Stelldichein am 15. August 2010 gekommen sein soll und wieso sie dem Drängen ihres Freundes nachgegeben haben will, im Wissen um die Probleme, die ihr bei einer Entdeckung drohen könnten. Die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht umstossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Zudem wäre – bei Wahrunterstellung der Vorbringen – eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu verneinen, da sich die Beschwerdeführerin gar nicht um staatlichen Schutz bemüht hat beziehungsweise nicht dargetan hat, dass ein solcher ausgeblieben wäre.

D-1283/2011 5.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesem Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-1283/2011 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den

D-1283/2011 Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehung verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte, ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.7.5 und insbesondere E.7.5.8). Der Vollzug von Wegweisungen von jungen Frauen in den Nordirak kann somit dann als zumutbar qualifiziert werden, wenn den Akten besonders begünstigende Reintegrationsfaktoren zu entnehmen sind. 7.5. Die heute 24-jährige, der Ethnie der Kurden angehörende, und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführerin stammt aus C._______, wo sie seit ihrer Kindheit im Quartier D._______ gelebt hat. Ihren eigenen Angaben zufolge leben im gleichen Haushalt in C._______

D-1283/2011 ihre Eltern, drei ihrer Brüder und zwei Schwestern (vgl. A1/9 S. 3). Eine ältere verheiratete Schwester lebt ebenfalls in C._______, aber in einem eigenen Haushalt (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach dort über ein Familiennetz und kann daher zu ihren Eltern und Geschwistern zurückkehren, mit denen sie bis zu ihrer Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb ihre Wohnsituation als gesichert gelten kann. Eigenen Angaben zufolge hat ihr ein Onkel die Ausreise aus dem Irak und ihre Eltern haben ihre gymnasiale Ausbildung, welche sie mit ihrer Ausreise abgebrochen habe, finanziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die auch die weitere Ausbildung der Beschwerdeführerin finanzieren werden und ihr gegebenenfalls weitere Verwandte finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr ist an dieser Stelle festzuhalten, dass im vorliegenden Fall besonders begünstigende Reintegrationsfaktoren vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt

D-1283/2011 Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 16. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

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