Abtei lung IV D-1280/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Irak, vertreten durch Ahmad Muhamad, Föderation irakischer Flüchtlinge (IFIR), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1280/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2009 auf dem Luftweg in Richtung Türkei verliess und am 19. Dezember 2009 illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 23. Dezember 2009 – im Anschluss an seine Anhaltung durch die Kantonspolizei C.__________ am 21. Dezember 2009 – im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.__________ ein Asylgesuch stellte und dort am 30. Dezember 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich bereits zwischen dem Jahr 1998 und Oktober 2005 als Asylbewerber (zusammen mit seiner Familie) in der Schweiz aufgehalten, dass er am 5. Oktober 2005 in sein Heimatland zurückgekehrt sei und in der Folge zusammen mit seinen Eltern in B.__________ gelebt habe, dass er zunächst in der Nähe von Kirkuk für seinen Vater in der Baubranche gearbeitet habe und sie dabei Probleme mit Kriminellen gehabt hätten, dass er seit ungefähr zwei Jahren vor allem als Übersetzer tätig gewesen sei, wobei er Bücher sowie Texte aus den Bereichen Literatur und Philosophie übersetzt habe, dass er unter anderem ein Interview mit E.__________ sowie ein Buch mit dem Titel "(...)" übersetzt habe, dass er überdies freundschaftlich mit christlichen, amerikanischen Missionaren verkehrt sei, D-1280/2010 dass unbekannte Personen – vermutlich Islamisten – am 5. Oktober 2009 in sein Elternhaus eingebrochen seien und dieses verwüstet hätten, dass sodann am 18. oder 23. Oktober 2009 bei seinem Bruder, bei welchem er zeitweilig gewohnt habe, eingebrochen worden sei, wobei sein Laptop sowie ein Fotoapparat entwendet worden sei, dass die Polizei in diesen Fällen ermittelt und im Haus seines Bruders einen Drohbrief gefunden habe, dass er in diesem Brief aufgefordert worden sei, mit seinen Tätigkeiten aufzuhören, dass er und seine Familienangehörigen nach dem Einbruch bei seinem Bruder umgehend für eine Woche in ein anderes Quartier (F.__________) umgezogen seien, dass sie danach nach Dohuk und wieder eine Woche später nach Masif (Provinz Erbil) gegangen seien, dass er aus diesen Gründen am 6. Dezember 2009 aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass seine Eltern und zwei Brüder zunächst in Erbil geblieben seien, einer der Brüder dann jedoch wieder nach B.__________ zurückgekehrt sei, dass in der Nacht vom 27. auf den 28. Dezember 2009 drei bewaffnete Männer seinen Bruder aufgesucht und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten, dass sie gedroht hätten, sie würden ihn (den Beschwerdeführer) umbringen, weil er den Islam kritisiert habe, dass sein Bruder daraufhin nach Masif zurückgekehrt und anschliessend zusammen mit den Eltern und dem anderen Bruder nach Syrien ausgereist sei, dass er dies von seinem Cousin erfahren habe, da er zurzeit keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, D-1280/2010 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Asylvorbringen folgende Beweismittel zu den Akten reichte: Identitätskarte, Schreiben der Polizeidirektion B.__________ vom 15. Oktober 2009 (durch die Polizei beglaubigte Kopie), Fotos des verwüsteten Hauses (Kopien), Schreiben des Gerichts an die Untersuchungsbehörden vom 5. November 2009 (Kopie), Begleitschreiben des Untersuchungsteams an die Untersuchungsbehörden vom 5. November 2009 (Kopie), Schreiben von R. H. an die Polizei vom 30. Dezember 2009, Antwortschreiben der Polizei vom 2. Januar 2010, drei Zeitungsausschnitte (Interview mit E.__________), zwei weitere Zeitungsartikel sowie das Buch "(...)" (deutsche und kurdische Ausgabe), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Januar 2010 – eröffnet am 2. Februar 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Probleme mit Kriminellen in der Nähe von Kirkuk seien nicht asylrelevant, da zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang bestehe und zudem offensichtlich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestanden habe, dass die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte Personen (Islamisten) in B.__________ nicht glaubhaft sei, dass nämlich der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen gemacht habe, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, zumal von einem intakten Beziehungsnetz im Nordirak auszugehen sei, D-1280/2010 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, dass der Beschwerde je ein Internetartikel von hawlati.info (kurdisch und deutsch) und rudaw.net (kurdisch und deutsch) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2010 aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. März 2010 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 12. April 2010 weitere Ausführungen gemacht sowie weitere Internetausdrucke nachgereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-1280/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, D-1280/2010 dass das BFM vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, dass die geltend gemachten Probleme mit Kriminellen in der Nähe von Kirkuk inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegen und zwischen diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2009 offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist, dass die angebliche Verfolgung durch Islamisten als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel und widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei wegen der Übersetzung des als Beweismittel eingereichten Buches sowie eines (von einer anderen Person geführten) Interviews mit E.__________ ins Visier der Islamisten geraten, dass jedoch davon auszugehen ist, er sei als blosser Übersetzer weit weniger im Fokus der Islamisten gestanden als beispielsweise der interviewende Journalist sowie der Verleger und Chefredaktor der Zeitung respektive der Verleger des Buches (vgl. dazu auch den auf Beschwerdeebene eingereichten Internetartikel von hawlati.info, welcher in einem ähnlichen Fall von Drohungen gegen einen Chefredaktor berichtet), dass den Vorbringen des Beschwerdeführers indessen keine Hinweise auf eine Verfolgung dieser Personen zu entnehmen ist, dass mit nachträglicher Eingabe vom 12. April 2010 respektive den damit eingereichten weiteren Internetartikeln zwar ein Zusammenhang zwischen der Übersetzertätigkeit des Beschwerdeführers und den Übergriffen auf den Chefredaktor sowie einen Übersetzer der Zeit schrift Khalak wegen der Publikation von Auszügen aus dem Buch (...) suggeriert wird, dass indessen entgegen dem Vorbringen in der fraglichen Eingabe der Beschwerdeführer das Interview mit E.__________ nicht für die Zeitschrift Khalak, sondern für die Zeitung F.__________ übersetzt hatte, D-1280/2010 dass keine Unterlagen eingereicht wurden, welche belegen könnten, es seien von Seiten der Islamisten auch gegen die Verantwortlichen der Zeitung F.__________ Drohungen ausgesprochen worden, dass die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers bereits aus diesen Gründen bezweifelt werden muss, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vor seiner Ausreise nie konkret durch Islamisten angegriffen wurde, sondern seinen Angaben zufolge lediglich eine einzige Drohung in Briefform erhielt, dass er sich ausserdem nach dem angeblichen Einbruch der Islamisten bei seinem Bruder noch fast zwei Monate lang im Heimatland aufhielt, ohne erneut in irgendeiner Form bedroht worden zu sein, dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer im Dezember 2009 gezwungen sah, sein Heimatland zu verlassen, zumal die kurdischen Sicherheitsbehörden entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als grundsätzlich kompetent und effizient geltend und überdies als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2008/4), dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Einbrüchen machte, dass er insbesondere in der Erstbefragung vorbrachte, der Einbruch bei seinem Bruder habe am 23. Oktober 2009 stattgefunden (vgl. B1 S. 5), während er diesen Vorfall in der Direktanhörung auf den 18. Oktober 2009 datierte (vgl. B8 S. 4 und 7), dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin nicht in der Lage war, diesen in überzeugender Weise aufzulösen, jedoch versicherte, der Vorfall habe sich am 18. Oktober 2009 ereignet (vgl. B8 S. 9), dass in der Beschwerde allerdings wiederum geltend gemacht wird, dieser Einbruch habe nicht am 18., sondern am 23. Oktober 2009 stattgefunden (vgl. S. 2 der Beschwerde), dass die geltend gemachte Verfolgung auch mit Blick auf diese erheblichen Ungereimtheiten unglaubhaft erscheint, D-1280/2010 dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, dass die eingereichten Bücher respektive Zeitungsartikel allenfalls die Übersetzertätigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft machen können, hingegen keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Islamisten enthalten, dass es sich insbesondere beim Schreiben des Gerichts an die Untersuchungsbehörden vom 5. November 2009 sowie dem Begleitschreiben des Untersuchungsteams an die Untersuchungsbehörden vom 5. November 2009 um amtsinterne Dokumente handelt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Cousin habe ihm diese Unterlagen beschafft, daher realitätsfremd erscheint, respektive zu erheblichen Zweifeln an der Authentizität dieser Dokumente führt, dass das Schreiben der Polizeidirektion vom 15. Oktober 2009 eine Plünderung vom 11. Oktober 2009 erwähnt, der Beschwerdeführer dagegen von einem Einbruch sprach, welcher am 5. Oktober 2009 stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer diesen eklatanten Widerspruch in der Beschwerde sinngemäss mit der Inkompetenz der heimatlichen Polizeibehörden erklärt, was jedoch mitnichten überzeugt, dass die drei vorstehend genannten Dokumente im Übrigen allesamt keinen Hinweis auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Islamisten enthalten oder auch nur einen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Übersetzer herstellen, dass im Weiteren namentlich die Authentizität des Schreibens des Polizeipostens H.__________ an die Zeitschrift I.__________ vom 2. Januar 2010 zu bezweifeln ist, dass dieses Schreiben nämlich keinen offiziellen Briefkopf aufweist, dass die Polizei während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kaum derart ausführliche Informationen an Unbeteiligte preisgeben würde, dass darin ausgeführt wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei von den Islamisten mit dem Tod bedroht worden, während der Be- D-1280/2010 schwerdeführer im Widerspruch dazu erklärte, die angeblichen Verfolger hätten seinem Bruder gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) mit dem Tod gedroht (vgl. B8 S. 12), dass im Schreiben der Polizei überdies erwähnt wird, die Eindringlinge hätten aus dem Haus des Bruders des Beschwerdeführers unter anderem einen Laptop, ein Internet-Gerät, eine Videokamera sowie ein Fotoapparat entwendet, dass der Beschwerdeführer seinerseits lediglich von einem Laptop sowie einem Fotoapparat sprach, dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen schliesslich davon ausgegangen werden muss, es handle sich beim Schreiben von R. H. an die Polizei um ein Gefälligkeitsschreiben, dass nach dem Gesagten die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1280/2010 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak in einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4) umfassend analysiert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig, D-1280/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (vgl. BVGE 2008/5) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste, dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer dieser drei Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, dass für den vorliegenden Fall nach wie vor davon auszugehen ist, es herrsche in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt, zumal sich die Situation seit der erwähnten Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in wesentlicher Weise verändert hat, dass der heute 26-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und aus der Provinz B.__________ stammt, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, dass er an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass das Vorbringen, seine Eltern und Brüder seien nach Syrien ausgereist, mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen unglaubhaft erscheint, dass vielmehr davon auszugehen ist, diese befänden sich nach wie vor in der Heimatregion, dass der Beschwerdeführer in B.__________ auch noch weitere Verwandte hat, namentlich einen Cousin (vgl. B8 S. 2), D-1280/2010 dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die Provinz B.__________ dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, dass er eigenen Angaben zufolge im Heimatland als Übersetzer erwerbstätig war, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass er allenfalls auch seinen in der Schweiz lebenden Bruder um finanzielle Unterstützung angehen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1280/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 14