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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-128/2009

4 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,744 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Deze...

Testo integrale

Abtei lung IV D-128/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-128/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien am 1. Juli 2007 (...) verliess, von dort über ihm unbekannte Länder am 7. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass er am 13. August 2007 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 28. August 2007 ebenfalls in Kreuzlingen - direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er (...), stamme aus der Provinz (...), sei in (...) aufgewachsen und habe dort das Gymnasium besucht, dass er im Zeitraum von 1996 bis 1999 Militärdienst geleistet, in der Folge keine Arbeit gefunden, sich deshalb (...) begeben und dort bis Mitte des Jahres 2006 als (...) gearbeitet habe, dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in der Druckerei (...) gearbeitet habe, wo unter anderem Druckaufträge (...) erledigt worden seien, dass er am 23. Juni 2007 (...) verhaftet und auf den Posten gebracht worden sei, wo ihn die Behörden über seine Verbindungen (...) und den Besitz einiger Bücher befragt hätten, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei, dass er deswegen tags darauf ins Spital eingeliefert worden sei, ihm jedoch die Flucht via eine Toilette des Spitals gelungen sei, woraufhin er sich während einiger Tage bei (...) versteckt und dabei die Ausreise organisiert habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotos der Druckerei, ein Bestätigungsschreiben von (...) und den Jahresbericht (...) zu den Akten reichte, dass er am 7. August 2007 und am 22. August 2008 durch das BFM erfolglos zur Einreichung seiner Identitätspapiere aufgefordert wurde, D-128/2009 dass das BFM am 12. September 2008 eine Botschaftsanfrage vornehmen liess und dem Beschwerdeführer zu deren Ergebnis vom 12. November 2008 am 25. November 2008 das rechtliche Gehör gewährte, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 Stellung nahm, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 - eröffnet am 12. Dezember 2008 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass er entgegen seinen Angaben bei den Befragungen, wonach er nie einen Reisepass oder ein Visum besessen und die (...) Grenze am 1. Juli 2007 zu Fuss mit Hilfe eines Schleppers passiert habe, gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung einen syrischen Reisepass besitze, unter dessen Verwendung er Syrien am 27. Juli 2007 über den Flughafen von (...) in Richtung (...) verlassen habe, dass er dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 4. Dezember 2008) zugegeben habe, einen Reisepass besessen und einen Angestellten des Flughafens bezahlt zu haben, um legal ausreisen zu können, dass diese nachgeschobene Behauptung des Beschwerdeführers auch wenn Korruption der syrischen Beamten nicht auszuschliessen sei - als Schutzbehauptung zu werten und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er anlässlich der Befragungen den Besitz des Reisepasses verschwiegen und die Ausreisumstände gänzlich anders geschildert habe, dass - so das BFM weiter - der Umstand, wonach der Beschwerdeführer einen Reisepass besessen habe und über den streng kontrollierten Flughafen von (...) ausgereist sei, ein starkes Indiz dafür bilde, dass er behördlich nicht gesucht werde, und er durch seine Falschaussagen D-128/2009 zur Ausreise seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigt habe, dass er die geltend gemachte Festnahme durch den politischen Sicherheitsdienst stereotyp und oberflächlich geschildert habe und nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des angeblichen Verhörs zu schildern und die von den Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe schlüssig zu erklären, dass auch die Umstände der von ihm geschilderten Flucht aus dem Spital nicht plausibel seien, dass sich mithin die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft erweisen würden, umso weniger, als gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und dieser in seinem Heimatstaat auch nicht gesucht werde, dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu keinem anderen Schluss führten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig eine fremdsprachige Bescheinigung (...) zu den Akten reichte und um amtliche Übersetzung derselben ersuchte, D-128/2009 dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Januar 2009 den Erhalt der Beschwerde bestätigte, mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Februar 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen dürften, dass nachgewiesenermassen die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise auf dem Landweg samt und sonders erfunden sei und er entgegen seinen Aussagen seinen Heimatstaat im Besitz eines Reisepasses kontrolliert über den Flughafen von (...) verlassen habe, dass deshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit von der Vorinstanz zu Recht als massiv beeinträchtigt und die nachtäglich geltend gemachte Bestechung als Schutzbehauptung qualifiziert worden sein dürfte, dass auch die im Zusammenhang mit der Druckertätigkeit geltend gemachte Inhaftierung und Misshandlung sowie die problemlose Flucht nach dem Aufsuchen einer Spitaltoilette durch die Vorinstanz in zutreffender Weise als unglaubhaft qualifiziert worden sein dürften, dass der (...)-Bericht und die auf Beschwerdeebene eingereichte (...)- Bescheinigung, wonach er an dessen Druck und demjenigen weiterer Studien zum Thema Menschenrechte in Syrien beteiligt gewesen sei, nicht geeignet sein dürfte, an der Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers den Behörden nicht bekannt gewesen sei, dass er als Drucker in der entsprechenden Druckerei tätig gewesen sei, er dies abgestritten habe und weder im Besitz einschlägiger Publikationen gewesen sei noch über Kundenkontakte verfügt habe, weshalb auch eine Denunziation als nicht wahrscheinlich einzuschätzen sei, D-128/2009 dass unter diesen Umständen die Ausführungen in der Beschwerde und deren Beilage (...) nicht geeignet sein dürften, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern dass sodann nach dem Gesagten auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2009 unter Beilage eines Internetauszugs aus dem (...)-Bericht vom 18. Januar 2009 betreffend Festnahme des Druckers Z. um wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 das Gesuch um wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer eine (...) Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass es zur Begründung vorweg vollumfänglich auf die Erwägungen in seiner Zwischenverfügung vom 21. Januar 2009 verwies, zumal die Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2009 offensichtlich nicht geeignet erschienen, um am Resultat und Inhalt der besagten Verfügung, wonach die Vorinstanz die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als massiv beeinträchtigt qualifiziert habe, etwas zu ändern, dass daran - so das Bundesverwaltungsgericht - auch die angebliche kurzfristige Festnahme von (...) nichts zu ändern vermöchte, umso weniger, als dieser kaum bereits wieder freigelassen worden sein wäre, wenn er ein schwerwiegendes Delikt begangen beziehungsweise sich der diesbezügliche Verdacht aufgrund bei ihm gefundener Publikationen erhärtet hätte, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2009 dargelegt, weder einschlägige Publikationen besessen habe noch seine Druckertätigkeit bekannt gewesen sein dürfte, dass mithin die Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2009 nicht geeignet seien, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2009 zurückzukommen, weshalb der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses abzulehnen sei, dass der Kostenvorschuss am 6. Februar 2009 fristgerecht geleistet wurde, D-128/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass - nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2009 und 3. Februar 2009 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab zweitem Lemma, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die beiden Zwischenverfügungen besteht, D-128/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Syrien undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom 29. Januar 2009 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2009 und 3. Februar 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und D-128/2009 Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-128/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...) nach wie vor in Syrien wohnhaft sind und dieser mithin dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer nebst seiner (...) Muttersprache auch (...) und ein wenig (...) spricht, das Gymnasium abgeschlossen hat und in der Folge als (...) sowie im Druckereigewerbe erwerbstätig war, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - zurzeit gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-128/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2009 und 3. Februar 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-128/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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