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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2022 D-1275/2022

23 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,397 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1275/2022

Urteil v o m 2 3 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Eliane Schmid, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, c/o SOS Ticino, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2022

D-1275/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, am 30. Oktober 2021 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 30. September 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 3. November 2021 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2021 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 5. November 2021 zu seinen Personalien befragte und am 10. November 2021 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass sich die zuständige italienische Behörde zur Mitteilung des Staatssekretariats vom 3. November 2021 nicht äusserte, dass das SEM der zuständigen italienischen Behörde am 5. Januar 2022 die damit erfolgte Verfristung des Aufnahmegesuchs mitteilte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch

D-1275/2022 des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung dieser Beschwerde mit Urteil D-185/2022 vom 21. Februar 2022 die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2022 durch die B._______ medizinisch untersucht wurde, mit entsprechendem ärztlichem Bericht vom 7. März 2022, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2022 (Datum der Eröffnung: 10. März 2022) erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte,

D-1275/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),

D-1275/2022 dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen vom 3. November 2021 innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-1275/2022 dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Beschwerdeschrift jedoch geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, womit unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Prüfung des Selbsteintritts der Schweiz auf das Asylgesuch unzureichend ausgefallen sei, dass diese Begründung im Wesentlichen bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-185/2022, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 abgeschlossen wurde, vorgebracht worden war, dass im genannten Urteil festgestellt wurde, das SEM habe im Rahmen des vorgängigen, mit Verfügung vom 5. Januar 2022 abgeschlossenen Verfahrens die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt, dass diese Feststellung damit begründet wurde, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes vom 10. November 2021 würden zum einen ausreichend ernstzunehmende Hinweise darauf bestehen, er sei in Libyen, wo er sich vor seiner Einreise nach Italien aufgehalten hatte, von einer Behandlung betroffen gewesen, die nicht nur in gravierender Weise seine Menschenrechte verletzte, sondern in psychischer Hinsicht zu möglicherweise ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt haben könnte,

D-1275/2022 dass im genannten Urteil weiter ausgeführt wurde, es bestünden zum anderen auch ernstzunehmende Hinweise, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des vorgängigen vorinstanzlichen Verfahrens seine psychischen Schwierigkeiten im Rahmen der damals (am 24. November, 2. Dezember und 22. Dezember 2021) erfolgten ärztlichen Konsultationen bei einem Facharzt für Allgemeine Medizin zwar anzusprechen versucht, sei jedoch aufgrund mangelhafter oder fehlender Übersetzung nicht in der Lage gewesen, seine Situation in angemessener Weise geltend zu machen, dass für weitere Aspekte des vorgängigen, mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 abgeschlossenen vorinstanzlichen Verfahrens sowie der diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auf das genannte Urteil zu verweisen ist, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wird, das SEM habe im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 umgehend eine fachpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet, dass das Staatssekretariat aber weder diese Termine an die Rechtsvertretung übermittelt noch dieser die betreffenden ärztlichen Dokumente zugestellt habe, was nicht dem üblichen Vorgehen entspreche, dass es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen sei, sich vor Erlass des erneuten Nichteintretensentscheids zur erfolgten medizinischen Untersuchung zu äussern, womit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass das SEM im erneuten Entscheid die Ergebnisse der erfolgten fachärztlichen Begutachtung ausserdem nicht ausreichend gewürdigt habe, dass aus dem betreffenden ärztlichen Bericht vom 7. März 2022 nämlich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einer weiterführenden Behandlung bedürfe, diese jedoch wegen seiner aktuellen Wohnsituation im Bundesasylzentrum nicht weitergeführt werde, obwohl sein Leidensdruck als hoch beschrieben worden sei, dass sich die Vorinstanz des Weiteren nicht hinreichend mit dem Urteil vom 21. Februar 2022 auseinandergesetzt habe, in dem das Bundesverwaltungsgerichts auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen habe, wonach für ÜbersteIIungen nach Italien strengere Kriterien gelten würden und eine lückenlose medizinische Versorgung sichergestellt werden müsse,

D-1275/2022 wobei das SEM verpflichtet sei, bei entsprechendem Grad der gesundheitlichen Leiden individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen, dass die Vorinstanz damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine umfassende Begründung des angefochtenen Entscheids verletzt habe, dass es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, weitere in der Beschwerdeschrift enthaltene Ausführungen im Zusammenhang mit den soeben erwähnten Argumenten wiederzugeben und auf diese einzugehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst festzustellen ist, dass es die Vorinstanz zwar – was grundsätzlich nicht als rechtskonform zu bezeichnen ist – versäumt hat, die Ergebnisse der am 4. März 2022 durch die B._______ durchgeführten medizinischen Untersuchung dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin vor Erlass der angefochtenen Verfügung mitzuteilen, dass zugleich festzustellen ist, dass der Rechtsvertreterin – wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt – der entsprechende medizinische Bericht vom 7. März 2022 bereits vor Einreichung der Beschwerde vorlag, wobei dessen Inhalt zur Begründung herangezogen wurde, dass unter diesen Umständen nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden kann, womit – nachdem die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich auch keiner Einschränkung unterliegt – eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund nicht als gerechtfertigt zu bezeichnen ist, dass die vorliegend zu beantwortenden Rechtsfragen gestützt auf die nunmehr durchgeführte fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers zu beurteilen sind, dass dem medizinischen Bericht der B._______ vom 7. März 2022 im Wesentlichen zu entnehmen ist, es liege ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung mit beträchtlichem Leidensdruck vor, was auf Erlebnisse in Libyen zurückzuführen sei, wo der Beschwerdeführer sehr belastenden Situationen ausgesetzt gewesen sei,

D-1275/2022 dass aus dem medizinischen Bericht abgesehen von der fachärztlichen Anamnese und Diagnose allerdings auch hervorgeht, der Beschwerdeführer habe die antidepressive Medikation, welche ihm anlässlich der früher erfolgten ärztlichen Konsultationen bei einem Facharzt für Allgemeine Medizin verschrieben worden seien, nicht eingenommen, da er ausserdem Medikamente für seinen Magen einnehme, dass er auch nach dem fachärztlichen Ratschlag anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, die antidepressive Medikation könne seinen Leidensdruck lindern, darauf bestanden habe, zuerst die Medikation in Bezug auf seinen Magen zu beenden, bevor er sich auf eine andere Medikation einlasse, dass den Akten ausserdem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der letztmaligen, am 22. Dezember 2021 erfolgten ärztlichen Konsultation bei einem Facharzt für Allgemeine Medizin und der psychiatrischen Untersuchung vom 4. März 2022 keinerlei medizinische Hilfe in Anspruch nahm, obwohl er diese Möglichkeit beim Bundesasylzentrum gehabt hätte, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten keinerlei Grund zur Annahme besteht, nach der auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr vom SEM veranlassten psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. März 2022 sei der medizinische Sachverhalt weiterhin nicht ausreichend abgeklärt, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits im Urteil vom 21. Februar 2022 ausgeführt wurde, in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen unter anderem von schwer erkrankten Asylsuchenden, ob in physischer oder in psychischer Hinsicht, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (a.a.O., E. 7.4.3; vgl. auch die im Urteil vom 21. Februar 2022 dargelegten Hinweise auf die Präzisierungen dieser Praxis, welche im jüngsten Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 vorgenommen worden sind), dass der Beschwerdeführer, wie bereits im Urteil vom 21. Februar 2022 festgestellt wurde, gemäss den damals vorliegenden ärztlichen Zeugnissen wegen Magen-Darm-Beschwerden behandelt wurde, wobei jedoch

D-1275/2022 keinerlei konkrete Hinweise bestehen, es handle sich dabei um ernsthafte medizinische Probleme, die unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein könnten, dass nunmehr aufgrund des vorhin Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gehöre aus psychisch-medizinischen Gründen zu jener Kategorie von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, dass sich somit die Frage des Einholens einer diesbezüglichen individuellen Zusicherung durch das SEM bei den italienischen Behörden nicht zu stellen vermag, dass folglich auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt, als nicht gerechtfertigt zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten auch kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten oder aus einem anderen der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe drohe ihm im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3), dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. das Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 sowie ergänzend das Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 [jeweils als Referenzurteile publiziert]), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte er eine solche tatsächlich benötigen, http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6298/2019

D-1275/2022 dass diese Einschätzung auch für die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu treffen ist, dass in diesem Zusammenhang erneut auf die bereits erwähnten Umstände hinzuweisen ist, wonach der Beschwerdeführer zwischen dem 22. Dezember 2021 und dem 4. März 2022 keine medizinische Unterstützung in Anspruch genommen hat und die angebotene psychiatrische Medikation mehrfach – aus medizinisch nicht nachvollziehbaren Gründen – abgelehnt hat, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.), dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist

D-1275/2022 und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 18. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1275/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

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