Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.03.2008 D-1273/2008

13 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,303 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1273/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Jemen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1273/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2007 um Asyl nachsuchte, dass am 11. Juni 2007 in Chiasso die Empfangszentrumsbefragung stattfand und am 3. Juli 2007 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder, ein B._______ der C._______, sei unter der Anklage gestanden, sich mehrerer Aktenordner mit wichtigen Informationen bemächtigt zu haben, und sei während der Haft ums Leben gekommen, dass er (der Beschwerdeführer) in der Folge von den jemenitischen Behörden verdächtigt worden sei, im Besitz der fraglichen Ordner zu sein, dass sie ihn deswegen im Januar 2007 verhaftet und ihn danach über zwei Monate lang festgehalten hätten, wobei er verhört und misshandelt worden sei, dass er nach seiner Entlassung vom 16. März 2007 nach Hause zurückgekehrt sei, dass die Behörden ihn jedoch weiterhin beobachtet und ihn zwei Wochen später erneut verhaftet hätten, wobei er während der Haft wieder misshandelt worden sei, dass er am 29. April 2007 aus der Haft entlassen worden sei, dass er aus diesen Gründen am 3. Mai 2007 über den Flughafen von Sanaa ausgereist und in die Türkei gelangt sei, wo er in einer ihm unbekannten Stadt angekommen sei, dass er nach einem etwa zweitägigen Zwischenhalt nach Tripolis (Libyen) geflogen sei, etwa zwei Wochen später dieses Land an Bord eines Schiffes verlassen habe und in ein unbekanntes Land gelangt sei, seine Reise in einem Lastwagen fortgesetzt habe und am 28. Mai 2007 illegal in die Schweiz gereist sei, D-1273/2008 dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten seien zudem zu erlassen, dass mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.-- Frist angesetzt wurde, dass der erhobene Kostenvorschuss am 5. März 2008 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1273/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend D-1273/2008 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum Chiasso am 11. Juni 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. Juli 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass seine Ausführungen zur Einreise in die Türkei und nach Libyen insgesamt nicht zu überzeugen vermöchten, zumal er beispielsweise nicht gewusst habe, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen und in welcher türkischen Stadt er mit dem Flugzeug gelandet sei, dass er auch nicht gewusst habe, in welchem Land er mit dem Schiff angekommen und mit welchem Pass er in die Schweiz eingereist sei, D-1273/2008 dass die Behauptungen, er habe keinen Reisepass besessen und die Identitätskarte sei ihm weggenommen worden, im vorliegenden Zusammenhang als stereotyp zu bezeichnen seien, dass darüber hinaus die geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund von gravierenden Widersprüchen nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das pauschale Beharren auf dem Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben und die Behauptung, die Ausführungen zum Reiseweg seien, was die Detailliertheit anbelange, im Bereich des Üblichen, jedenfalls an den zu Recht erfolgten Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 3. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Behauptung in der Beschwerde nicht gehört werden kann, es handle sich bei den vom BFM aufgezeigten Widersprüchen um einige D-1273/2008 wenige, nicht ins Gewicht fallende Differenzen, sondern dass es sich vielmehr um grobe Widersprüche in Hauptpunkten der Asylvorbringen handelt, aufgrund derer der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist, dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen klar widersprüchlich seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind, dass auch mit dem Hinweis auf die Übereinstimmung der angeführten Asylgründe mit der allgemeinen Menschenrechtslage offensichtlich keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden kann, dass darüber hinaus keinerlei Dokumente ins Recht gelegt wurden, welche die geltend gemachten Asylgründe zu stützen vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die mit der Beschwerde in einer Fremdsprache eingereichte, handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers, worauf in der Beschwerde kein Bezug genommen wird, an der klaren Sachlage nichts zu ändern vermag, zumal davon auszugehen ist, dass es sich um die Grundlage der in deutscher Sprache abgefassten Rechtsmitteleingabe handelt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 D-1273/2008 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Jemen herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, D-1273/2008 dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als D._______ bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass er zudem mit der Mutter und zwei Schwestern auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 5. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1273/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 10

D-1273/2008 — Bundesverwaltungsgericht 13.03.2008 D-1273/2008 — Swissrulings