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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 D-1271/2026

21 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,725 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1271/2026

Urteil v o m 2 1 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026.

D-1271/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2024 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass die Eltern am 15. März 2024 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden, die Behandlung der Asylgesuche am 20. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde und der Beschwerdeführer am 4. April 2025 ergänzend angehört wurde, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Kongo (Kinshasa) am 23. Dezember 2023 ferienhalber verlassen und nach ihrer Ausreise sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Beleidigungen und ehrverletzender Behauptungen eröffnet, ihr Haus und ihr Auto durchsucht und sie seien telefonisch bedroht worden, dass der Beschwerdeführer sich bis heute frage, weshalb dieses Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, es aber einen Streit mit einigen Leuten aus anderen Büros wegen Zahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Präsidentenfamilie gegeben habe, welche er in seinem Beruf als Hafenkontrollinspektor des nationalen Verkehrsamts moniert habe, dass er sich ausserdem am Ende einer Sitzung vom (…) 2023 mit seinen Arbeitskollegen über die Wahlen unterhalten habe und er Unregelmässigkeiten kritisiert habe, woraufhin ein Arbeitskollege erwidert habe: «Ihr aus Katanga seid so, weil euer Kandidat verlieren wird», dass sie sich aufgrund des Strafverfahrens und der Durchsuchungen des Autos und des Hauses entschlossen hätten, nicht zurückzukehren, weil es eine Verfolgung all derer gegeben habe, die eine der aktuellen Macht entgegengesetzte Meinung vertreten hätten, und sie auch Angst gehabt hätten, wegen der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Ruanda zum Schweigen gebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung vom 4. April 2025 geltend machte, anlässlich des Streits über die Zahlungen der Präsidentenfamilie seien Militärangehörige am Hafen aufgetaucht und er sei von einem Colonel bedroht worden, dass er zudem ausführte, dass er mit dem Priester über den Wahlbetrug gesprochen habe, dass der Arbeitskollege vermutlich ein Doppelagent sei

D-1271/2026 und an der Sitzung auch auf die Ethnie der Beschwerdeführerin angespielt habe, und dass er (der Beschwerdeführer) im (…) 2024 auch an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, dass er ausserdem Drohanrufe erhalten habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer gerichtlichen Vorladung vom (…) 2023, das Original einer gerichtlichen Vorladung vom (…) 2024, die Kopie eines Haftbefehls des (…) 2024 und fünf Fotografien in Kopie eines demolierten Autos und eines Stacheldrahtzauns als Beweis für die Durchsuchungen einreichte, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbrachte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2026 – eröffnet am 3. Februar 2026 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Rahmen des erweiterten Verfahrens verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Februar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2026 feststellte, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 16. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten,

D-1271/2026 dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. März 2026 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,

D-1271/2026 dass dies insbesondere auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gilt, zumal angesichts der geltenden Mitwirkungspflicht es an den Beschwerdeführenden liegt, relevante Änderungen unmittelbar zu melden, dass deshalb nicht relevant ist, ob die Beschwerdeführenden das Schreiben des SEM vom 6. November 2025 erhalten haben, welches im Übrigen wie zahlreiche Korrespondenz davor an die auf der Beschwerde aufgeführte Emailadresse des Rechtsvertreters geschickt worden war, dass das SEM entgegen den Vorbringen in der Beschwerde den in den äusserst zahlreich eingereichten Arztberichten dargelegten Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden genügend berücksichtigt hat und es angesichts der grossen Anzahl der Berichte nicht gehalten war, auf diese einzeln einzugehen, zumal in der Beschwerde nicht näher ausgeführt wird, welchen Aspekt das SEM zu prüfen versäumt habe, dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor diesem Hintergrund abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,

D-1271/2026 dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM nämlich zu Recht festgestellt hat, die Strafverfolgung weise keinen engen Konnex zu einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG auf, zumal insgesamt bei den Beschwerdeführenden kein politisches Profil festzustellen und das Verfahren nicht politisch motiviert sei, sondern vielmehr aus Gründen der persönlichen Anfeindung erfolgt zu sein scheine, dass ergänzend festzuhalten ist, dass ein solches Strafverfahren wegen Beleidigungen und ehrverletzender Behauptungen auch nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu werten ist, dass das SEM zudem richtig darauf hinwies, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer das gemeinrechtliche Delikt untergeschoben worden sei oder die Richter- und Staatsanwaltschaft befangen wäre, und zudem die Rechtmässigkeit der erhobenen Anklage nicht bereits auszuschliessen sowie auch keine Verletzung seiner Verfahrensgarantien ersichtlich seien, dass es die eingereichten Dokumente zu Recht als leicht unrechtmässig erwerbbar bezeichnete und ihnen einen geringen Beweiswert zumass, dass es schliesslich auch zu Recht ausgeführt hat, es bleibe unklar, inwiefern der Einbruch bei den Beschwerdeführenden zuhause und die in der Schweiz erhaltenen Drohanrufe mit dem Strafverfahren in Verbindung stehen würden, wobei den diesbezüglich eingereichten Fotos jeglicher Kontext fehle, in welchem diese gemacht worden seien, dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, der Auslöser für das Strafverfahren sei nicht privater Natur gewesen, sondern habe einerseits in der gegenüber der Pfarrgemeinde zusammen mit anderen Bürgern geäusserten Meinung des Beschwerdeführers über die chaotische Wahl im Dezember 2023, worauf zwei Kandidaten ausgeschlossen worden seien, und andererseits in den Drohungen durch das Militär wegen der monierten Zahlungen bestanden, dass der Beschwerdeführer aber an der ersten Anhörung vielmehr in erster Linie den Streit über die Zahlungen mit Arbeitskollegen als möglichen Grund genannt hatte (vgl. A50 D41 S. 6) und die Drohungen des Militärs

D-1271/2026 sowie eine sich daraus ergebende Gefährdung erst an der ergänzenden Anhörung erwähnte (vgl. A73 F18 S. 6), dass er ausserdem angegeben hatte, er habe sich über die Wahlen lediglich an einer beruflichen Sitzung geäussert und dies nicht der Pfarrgemeinde gemeldet (vgl. A50 D52 ff.), und erst an der ergänzenden Anhörung ausführte, er habe allein mit einem Priester über die Wahlen gesprochen (vgl. A73 F18 S. 7) und die Kandidaten seien wegen ihm ausgeschlossen worden (vgl. A73 F38), dass auch das Argument in der Beschwerde, wonach die Justiz in Kongo nicht unabhängig sei und unter grossem Einfluss der Politik stehe, an den Schlussfolgerungen des SEM in seiner Pauschalität nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer dem Argument des SEM zur legalen Ausreise gegen ein Verfolgungsinteresse nicht zu Unrecht entgegenhält, die Ereignisse hätten sich sehr kurz vor der Ausreise zugetragen und das Strafverfahren sei erst später eröffnet worden, dies in der Sache aber nichts zu ändern vermag, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-1271/2026 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich richtig auf die Bildung und Berufstätigkeit der Beschwerdeführenden sowie deren Beziehungsnetz hingewiesen hat,

D-1271/2026 dass davon auszugehen ist, die Verwandten würden sie entgegen der Behauptung in der Beschwerde trotz ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützen, und zudem auf die soziale und finanzielle Stellung der Beschwerdeführenden vor der Ausreise hinzuweisen ist, welche ihnen ein Leben ohne deren Unterstützung erlaubt hatte, dass das SEM auch zu Recht geschlossen hat, es stünden in Kongo Kinshasa für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (insbesondere Nachbehandlung der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin, welcher in der Schweiz operativ entfernt worden ist, und Knie- und Augenbeschwerden des Beschwerdeführers sowie Bluthochdruck beider Beschwerdeführenden) wie schon vor ihrer Ausreise Behandlungsmöglichkeiten offen, zumal sie finanziell gut gestellt seien und auf die Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk zählen könnten, dass die Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens und nun auch mit der Beschwerde zahlreiche ungeordnete Arztberichte zu den Akten reichten, darauf in der Beschwerde aber inhaltlich abgesehen von der Geltendmachung der Erkrankungen gar nicht weiter eingegangen wird, weshalb sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen, dass das SEM schliesslich auch in Bezug auf das Kindeswohl richtig ausgeführt hat, es sei unter Berücksichtigung des jungen Alters der vierzehnjährigen Tochter und des Umstandes, dass ihre Eltern wohl immer noch ihre engsten Bezugspersonen seien, sowie der Tatsache, dass sie sich erst zwei Jahre in der Schweiz aufhält und mit der Sprache ihres Heimatlandes vertraut sei, eine Reintegration auch angesichts des ausgeprägten familiären Beziehungsnetzes als zumutbar zu erachten, dass die in der Beschwerde entgegengebrachte Integration der Tochter und die Schwierigkeiten einer Rückkehr daran praxisgemäss nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-1271/2026 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1271/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1271/2026 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 D-1271/2026 — Swissrulings