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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2018 D-1264/2015

6 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,385 parole·~22 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1264/2015 lan

Urteil v o m 6 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).

D-1264/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben (…) 2013. Nach einjährigem Aufenthalt in Äthiopien reiste er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 27. Juli 2014 – damals noch minderjährig – ein Asylgesuch stellte. Am 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt, und schliesslich am 6. Januar 2015 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei tigrinischer Ethnie und im Dorf B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______) in Eritrea geboren. Seine Eltern, (…) Geschwister und (…) Halbschwestern hielten sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch dort auf, ein weiterer Bruder lebe in den Niederlanden und habe dort den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Zum Zeitpunkt der Anhörung gab er an, ein weiterer Bruder halte sich in Israel auf. Zu den Gründen seines eigenen Asylgesuchs gab er an, dass der Lebensstandard zu Hause schwer geworden sei und er seine Eltern habe in der Landwirtschaft unterstützen müssen. Aus diesem Grund sei er in der Schule zu oft abwesend gewesen und schliesslich vom Schulleiter aus der Schule geworfen worden. Im Übrigen habe die Schule auch keine Lehrer mehr gehabt, da letztere alle nach Äthiopien geflohen seien. Deshalb habe er das Land verlassen müssen. Ferner habe er noch keinen Militärdienst geleistet, und auch noch keine entsprechende Aufforderung erhalten. Schliesslich bejahte er die Frage, ob er das Land aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Rahmen der Anhörung brachte er weiter vor, er wolle seine schulische Ausbildung fortsetzen – was in seiner Heimat nicht möglich gewesen sei – und seinen Eltern von der Schweiz aus helfen. Zu diesem Zeitpunkt reichte er keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 beschied das SEM (nachfolgend auch: Staatssekretariat) dem Beschwerdeführer, dass – aufgrund der mangelhaften Länderkenntnisse des Beschwerdeführers, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs sowie der dürftigen und unsubstantiierten Asylgründe – davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, mithin seine Herkunft als ‚unbekannt‘ gelte. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Wohnort detailliert und die landwirtschaftliche Tätigkeit substantiiert und nachvollziehbar zu beschreiben. Seine Schilderung des Reisewegs bis

D-1264/2015 zur äthiopischen Grenze sei widersprüchlich und äusserst dürftig ausgefallen. Ferner würden seine Aussagen betreffend Ausweispapiere Widersprüche aufweisen und er habe bis anhin keine Ausweisepapiere beim Staatssekretariat eingereicht. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – seine Stellungnahme ein. Insbesondere legte er Kopien der Identitätsdokumente seiner Eltern zu den Akten. Diese seien ihm per E-Mail zugesandt worden. Weil der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, besitze er keine eigenen Identitätsdokumente. Aufgrund der Ausweispapiere seiner Eltern sei jedoch festzustellen, dass er die eritreische Staatsbürgerschaft besitze. Die entsprechenden Papiere wurden vom SEM übersetzt. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 2. Februar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5). E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sechs Beilagen zu den Akten, darunter eine Kopie der Identitätsausweise seiner Eltern, eine Kopie des niederländischen Flüchtlingsausweises seines Bruders und eine Kopie seines eigenen Taufscheins. Zudem legte er eine Vollmacht lautend auf lic.rer.soc. Johanna Fuchs, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, und eine Fürsorgebestätigung (…) vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, wies das Ge-

D-1264/2015 such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Als ergänzendes Rechtsbegehren brachte er vor, es sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiterhin beantragte er die Beiordnung von lic. iur. Ursina Bernhard als Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. Mit der Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht lautend auf Frau lic. iur. Ursina Bernhard, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, sowie eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1264/2015 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – Entsprechend der in Beschwerde und Beschwerdeergänzung vorgebrachten Rechtsbegehren – auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe i.S.v. Art. 54 AsylG, sowie auf den Wegweisungsvollzug. Damit ist die Dispositivziffer 2 – Die Abweisung des Asylgesuchs – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-

D-1264/2015 schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung brachte das Staatssekretariat Im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer zwar einige wenige länderspezifische Fragen zu seiner Herkunft korrekt habe beantworten können, dass aber seine Antworten in Bezug auf die konkreten Lebensumstände und seine konkrete Herkunftsregion vage und äusserst undifferenziert ausgefallen seien. Zudem seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Reiseweg nach Äthiopien äusserst unsubstantiiert und widersprüchlich geblieben. Auf die Widersprüche angesprochen habe er nicht überzeugende Erklärungsversuche abgegeben. Insgesamt erhärte sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei weder in B._______ noch in D._______ sozialisiert worden, und dass er auch die Reise zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien nie selber unternommen habe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung zur Herkunft zu den Akten gereichten Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern und seine Stellungnahme vermöchten an der Annahme des SEM – nämlich dass der Beschwerdeführer nicht in B._______ bzw. D._______ sozialisiert wurde, und auch nicht in dieser Region gelebt habe – nichts zu ändern. Aufgrund der Verschleierung seiner konkreten Lebensumstände dränge sich ferner der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer aus einer privilegierten Familie stamme, über Beziehungen zur Regierungspartei verfüge, mithin erleichterte Ausreisemöglichkeiten gehabt habe. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer zunächst zum Sachverhalt ergänzend vor, dass auf den von ihm in Kopie zu den Akten gelegten eritreischen Identitätsausweisen der Eltern die Herkunft aus B._______ vermerkt sei. Dieselbe Herkunftsangabe sei auch dem – ebenfalls in Kopie eingereichten – Taufschein des Beschwerdeführers zu entnehmen.

D-1264/2015 In rechtlicher Hinsicht hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht bestreite. Bezüglich des genauen Wohnorts des Beschwerdeführers in Eritrea sei weiter anzumerken, dass das Dorf B._______ zur Region D._______ gehöre, weshalb es einfach sei, die genaue Bezeichnung des Ortes zu vermischen. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern aus B._______ stammten, sei aber sowohl auf dem Taufschein als auch auf den elterlichen Identitätspapieren vermerkt. Der Beschwerdeführer sei zudem noch sehr jung – zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch minderjährig – und besitze eine geringe Schulbildung. Es sei schwierig für ihn gewesen, zu Asylgründen und Herkunft angemessen Auskunft zu geben, man biete dem SEM aber an, die Herkunft des Beschwerdeführers von einem Experten überprüfen zu lassen. Weiterhin habe der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf seine angeblich privilegierte Herkunft mit Beziehungen zur Regierungspartei gemacht. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM diesen Schluss gezogen habe. So belegten verschiedene Quellen, dass es nahezu unmöglich sei, legal aus Eritrea auszureisen, und dass lediglich kranke, ältere Menschen über 54 Jahren oder Regierungsmitglieder Ausreisebewilligungen erhielten. Ziehe man das Alter des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt, die damit verbundene baldige Volljährigkeit und die noch anstehende 12. Klasse im Militärtrainingslager Sawa in Betracht, so scheine es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea legal habe verlassen können. Im Übrigen habe auch der Bruder E._______ Eritrea verlassen, und sei in den Niederlanden als Flüchtling anerkannt worden. Weil der Bruder nicht zum Wehrdienst erschienen sei habe der Vater eine Strafe zahlen müssen. Die Bewilligung einer legalen Ausreise scheine somit noch unwahrscheinlicher, handle es sich beim Beschwerdeführer doch um ein zweites männliches Familienmitglied, das sich dem Wehrdienst entziehe. Die Verwandtschaft zwischen E._______ und dem Beschwerdeführer werde vom SEM nicht bestritten. Im Übrigen sei es aufgrund der Jugend des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt unwahrscheinlich, dass er schon in diesem Alter politisch aktiv gewesen sei, mithin das Regime in Eritrea unterstützt habe, und letztlich aufgrund dessen legal habe ausreisen können. Würden sie aus einer privilegierten Familie stammen, hätten er und sein Bruder auch nicht um Asyl ersuchen müssen, sondern hätten auf privilegierterem Wege einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz oder den Niederlanden erhalten können. Aus diesen Gründen sei es nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – ein junger Mann in bald wehrpflichtfähigem Alter– legal aus Eritrea hätte ausreisen können.

D-1264/2015 Aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers sei er bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet. Mithin habe er bei einer Rückkehr zu befürchten, festgenommen und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Entsprechend sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. 4.3 In der Beschwerdeergänzung äusserte sich der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext von Art. 3 und Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Eritrea noch minderjährig gewesen, mithin sei nicht davon auszugehen, dass er seinen Militärdienst in Eritrea bereits geleistet habe. Sollte er nach Eritrea zurückkehren, sei davon auszugehen, dass der illegal ausgereiste Beschwerdeführer wegen Desertion bestraft, und/oder direkt in den eritreischen Militärdienst eingezogen würde. Im Militärdienst sei der Beschwerdeführer einem erheblichen und tatsächlichen Risiko ausgesetzt, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Zusammenfassend sei die Wegweisung unter Art. 3 und Art. 4 der EMRK unzulässig. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Namentlich sei er aufgrund seiner – von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuften – illegalen Ausreise bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea gefährdet, festgenommen und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Entsprechend sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (a.a.O. E. 4.6- 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (ebenda).

D-1264/2015 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebenda). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.2). 5.3 Entsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den subjektiven Nachfluchtgründen wegen illegaler Ausreise in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft im Lichte des obengenannten Koordinationsurteils D-7898/2015 zu beurteilen. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die illegale Ausreise (vgl. oben E. 5.2) kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer Eritrea auf legalem oder illegalem Weg verlassen hat, oder ob die von ihm behauptete Herkunft tatsächlich den Tatsachen entspricht. Fehlen nämlich zusätzliche Anknüpfungspunkte, so ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auch im Falle einer illegalen Ausreise ohnehin zu verneinen. Nach Durchsicht der Akten sind im vorliegenden Fall keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Dass – wie in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht – nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst bis zu seiner Ausreise aus Eritrea bereits geleistet, mag zwar zutreffen; das allein vermag aber, wie oben ausgeführt, die Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext nicht zu begründen. Ansonsten können den Akten keinerlei Hinweise auf eine individuell konkretisierte Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden. Zu den Asylgründen befragt, gab er sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung lediglich wirtschaftliche Gründe an, machte namentlich den Schulverweis und die schwierige wirtschaftliche Situation – aber eben gerade keine besondere Verfolgungssituation – geltend (A17 F. 48; A7 F7.01 f.). Die in der Beschwerdeergänzung im Kontext der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges kurz angesprochene Gefahr einer Bestrafung wegen Desertion blieb dort unsubstantiiert und findet auch in den Akten keinerlei konkrete Grundlage. 5.4 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – jedenfalls im Ergebnis – im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.

D-1264/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.

D-1264/2015 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und

D-1264/2015 sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht

D-1264/2015 stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der gemäss eigenen Angaben bereits in Eritrea landwirtschaftliche Arbeitserfahrung sammeln konnte. Seinen eigenen Angaben gemäss verfügt er in Eritrea noch über grosse Teile seiner Kernfamilie, namentlich seine Eltern und verschiedene Geschwister und Halbgeschwister, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Familie wird zudem vom Bruder des Beschwerdeführers, der sich im Ausland aufhält finanziell unterstützt. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es

D-1264/2015 obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Weiter beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2018 die Beiordnung von lic. iur. Ursina Bernhard, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG – Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und nicht-Aussichtslosigkeit seiner Vorbringen – zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. Vorgängig ist anzumerken, dass die ursprüngliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, lic. iur. Johanna Fuchs (ebenfalls von der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel), dem Beschwerdeführer nicht amtlich beigeordnet wurde. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Antrags auf amtliche Rechtsverbeiständung noch bedürftig, und waren seine Rechtsbegehren – am 15. Februar noch vor der jüngsten Praxisänderung des Urteils des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 – nicht aussichtslos. Damit waren im Moment der Antragsstellung die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG erfüllt, und ist dem Gesuch um rechtliche Verbeiständung stattzugeben.

D-1264/2015 Die mandatierte Rechtsvertreterin erfüllt die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen und ist entsprechend beizuordnen. In der mit Beschwerdeergänzung eingereichten Kostennote vom 15. Februar 2018 weist sie einen Aufwand von 3 Stunden (à Fr. 200.–) und eine Spesenpauschale von Fr. 30.– aus. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ferner ist die Kostennote um die geltend gemachte Spesenpauschale zu kürzen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 450.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1264/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 450.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-1264/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.08.2018 D-1264/2015 — Swissrulings