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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 D-1258/2009

27 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,884 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1258/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1258/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. März 2008 in Richtung Türkei verliess und am 2. April 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dort am 16. April 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass die eidgenössische Zollverwaltung am 6. Mai 2008 eine an die Mutter des Beschwerdeführers adressierte Sendung kontrollierte und bei dieser Gelegenheit unter anderem die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie einen Auszug aus dem Zivilstandsregister beschlagnahmte und ans BFM übersendete (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der in Syrien verbotenen Yekiti-Partei (kurdische demokratische Partei), dass sein Vater bereits im Jahr 2007 zweimal festgenommen, jedoch nach einer Befragung jeweils wieder freigelassen worden sei, dass die Sicherheitsbehörden seinen Vater Anfang Januar 2008 erneut verhaftet hätten, dass er selber am 11. März 2008 an einer von der kurdischen Bewegung organisierten Friedenskundgebung teilgenommen habe, dass die Sicherheitskräfte zur selben Zeit sein Zuhause aufgesucht, nach ihm gefragt und schliesslich anstatt seiner die beiden Brüder A. und M. mitgenommen hätten, dass er in der Folge einen Telefonanruf von seiner Schwester erhalten habe, welche ihn gewarnt habe, worauf er aus Furcht vor einer D-1258/2009 Verhaftung nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern für zwei Tage zu einem Freund gegangen sei, dass er anschliessend seinen Schwager kontaktiert habe, da dieser ohnehin selber aus Syrien habe ausreisen wollen, dass er Aleppo aus diesen Gründen am 13. März 2008 zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern (vgl. N _______), der Schwester B. (vgl. N _______; E-_______) sowie mit dem Schwager und dessen Familie (vgl. N _______; E-_______) verlassen habe und sie in der Folge via Qameshli aus Syrien ausgereist seien, dass sie zu diesem Zeitpunkt nichts über den Verbleib des Vaters und der beiden ebenfalls verhafteten Brüder gewusst hätten, er jedoch inzwischen telefonisch erfahren habe, sein Vater und seine beiden Brüder seien nicht mehr im Gefängnis, dass er indessen nicht wisse, wo sie sich aufhielten, aber vermute, sie seien inzwischen in die Türkei oder in den Irak ausgereist, dass die Situation für die Kurden in Syrien sehr schwierig und unsicher sei, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei, indem er bei der Yekiti- Partei Schweiz die Mitgliedschaft beantragt und an einigen Versammlungen sowie einer Kundgebung teilgenommen habe, dass Fotos von diesen Anlässen – darunter auch von ihm – auf dem Internet aufgeschaltet seien, dass er aus diesen Gründen befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Schweizerische Vertretung in Syrien am 1. September 2008 um Abklärungen ersuchte und die Schweizerische Vertretung diese Anfrage mit Schreiben vom 12. Oktober 2008 beantwortete, D-1258/2009 dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu am 22. Oktober 2008 das rechtliche Gehör gewährte und dieser am 3. November 2008 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 – eröffnet am 29. Januar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Aussagen zu den politischen Aktivitäten seines Vaters zu machen, weshalb das politische Profil seines Vaters zu bezweifeln sei, dass demzufolge eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers verneint werden müsse, dass er die Verhaftung seines Vaters in stereotyper und oberflächlicher Weise geschildert habe, was darauf schliessen lasse, er habe die Verhaftung nicht selber miterlebt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht schlüssig habe darlegen können, weshalb die Behörden ihn gesucht hätten, dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er nicht gesucht werde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die politischen Aktivitäten seines Vaters und dessen Verhaftung teilweise im Widerspruch stünden zu den Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester, dass die Vorfluchtgründe aus diesen Gründen insgesamt nicht glaubhaft seien, D-1258/2009 dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor der Ausreise bestehende, politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen, dass somit nicht angenommen werden müsse, er sei den syrischen Behörden vor der Ausreise als regimefeindliche Person bekannt gewesen, dass den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, wonach die syrischen Behörden von den Kontakten des Beschwerdeführers mit der Yekiti Schweiz Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu werden, daher unbegründet sei, dass die Flüchtlingseigenschaft demzufolge ingesamt nicht gegeben und überdies der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: eine Abhandlung aus der Zeitschrift ASYL Nr. 3/08, eine DVD-Aufnahme D-1258/2009 einer Nachrichtensendung von Rushti-TV, mehrere Ausdrucke von der Website gemyakurda.net, eine Unterstützungsbestätigung der Asylorganisation (...) vom 10. Februar 2009, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 3. März 2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. März 2009 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1258/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in seinen Erwägungen lediglich pauschal auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Mutter und seiner Schwester hingewiesen habe, dass diese ungenügende Begründung einen Kassationsgrund darstelle, dass dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden kann, dass es sich bei den fraglichen Erwägungen des BFM lediglich um ein Hilfsargument handelt, welches indessen für den ablehnenden Entscheid letztlich unwesentlich ist, dass die in diesem Punkt rudimentäre Begründung des Beschwerdeführers daher keine relevante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, weshalb dem Kassationsantrag nicht stattzugeben ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-1258/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfälle, welche sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen haben, nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, er werde wegen der angeblichen Yekiti-Mitgliedschaft seines Vaters durch die syrischen Behörden verfolgt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, die angebliche politische Tätigkeit seines Vaters sei ihm seitens der syrischen Behörden je vorgeworfen worden, zumal er von den Behörden leicht in seinem Coiffeurgeschäft hätte festgenommen werden können, dass bei dieser Sachlage eine Reflexverfolgung unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Sicherheitsbehörden hätten am 11. März 2008 zuhause nach ihm gefragt und angesichts seiner Abwesenheit zwei seiner Brüder mitgenommen, dass er daraus ableitet, er werde in Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt, was allerdings nicht plausibel erscheint, dass nämlich die beiden Brüder (und übrigens auch sein Vater) inzwischen offenbar freigelassen wurden (vgl. A10, S. 3), was auf ein geringes Interesse der syrischen Behörden an den Familienangehörigen des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht in der Lage ist, schlüssig darzulegen, weshalb er persönlich von den Behörden gesucht werden soll, D-1258/2009 dass er zwar an mehreren kurdischen Kundgebungen teilgenommen haben will, so unter anderem am 11. März 2008, dass aus seinen Angaben indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, die syrischen Behörden hätten ihn als Kundgebungsteilnehmer identifiziert, dass der Beschwerdeführer selber einräumte, er habe zuvor keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A10, S. 8), dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, wonach die Sicherheitskräfte am 11. März 2008 gezielt nach ihm gesucht hätten, daher unwahrscheinlich erscheint, dass im Übrigen die vom BFM eingeholte Botschaftsauskunft die Einschätzung, wonach gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland nichts vorliegt, bestätigt, dass in der Beschwerde die Qualität der Botschaftsauskunft in Frage gestellt und ausserdem gerügt wird, die Abklärungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss offengelegt worden, dass indessen das BFM den Inhalt der Botschaftsauskunft in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2008 zuhanden des Beschwerdeführers korrekt zusammengefasst hat und die Botschaftsauskunft keine über den offengelegten Inhalt hinausgehenden Informationen enthält, dass aus der Botschaftsauskunft insbesondere nicht ersichtlich ist, wer genau die fraglichen Informationen auf welchem Weg beschafft hat, dass deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist, dass das Risiko, wonach die von den Schweizerischen Vertretungen im Ausland durchgeführten Abklärungen fehlerhaft sind, zweifellos besteht, dass jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Botschaftsauskunft bestehen, D-1258/2009 dass nach dem Gesagten insgesamt davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung gedroht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Weiteren auch mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) zu verneinen ist, dass die in der Beschwerde angesprochene Überwachung der syrischen Diaspora durch den syrischen Geheimdienst und damit die bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit einer Identifizierung und Registrierung durch den syrischen Geheimdienst nicht genügt, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der syrischen Behörden geraten und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert wurde, dass indessen vorliegend nichts Konkretes auf die effektive Kenntnisnahme der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an einigen Kundgebungen sowie beantragte Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei) durch die syrischen Behörden hinweist, dass der Beschwerdeführer ausserdem auf den eingereichten Fotos sowie in der auf einer DVD eingereichten Nachrichtensendung zwar teilweise erkennbar ist, er indessen nie namentlich genannt wird, dass eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst daher unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, dass er daher selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit kaum mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen müsste, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft aus diesen Gründen verneint werden muss, D-1258/2009 dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des D-1258/2009 flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Syrien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen Angaben zufolge aus einer relativ wohlhabenden Familie stammt, vor der Ausreise mehrere Jahre lang als selbständiger Coiffeur tätig war und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-1258/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1258/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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