Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1250/2016
Urteil v o m 2 0 . Juni 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
D-1250/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 28. Oktober 2015 und gelangte am 8. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 12. November 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 ein beratendes Vorgespräch durch. A.e Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 10. Dezember 2015 seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein und die Kopie einer militärischen Vorladung. A.f Am 19. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das Dorf, in dem er zeitlebens gelebt habe, vom IS angegriffen worden sei. Alle Häuser seiner Familie seien zerstört worden; seine Angehörigen seien in die Stadt gezogen. Der IS habe nach ihnen gesucht. Nachdem er die Schule abgeschlossen habe, habe er in C._______ gewohnt und sich zu Hause aufgehalten. Als er das Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, sei er ausgereist. Einer seiner Brüder sei vor zirka vier Monaten aus der Armee desertiert, weshalb die syrischen Behörden gedroht hätten, sie würden an seiner Stelle ein anderes Familienmitglied mitnehmen. Als er am 1. April 2015 das Aufgebot erhalten habe – sein Vater habe es in seiner Abwesenheit entgegengenommen –, sei er zu einem Onkel gegangen und habe sich bei diesem versteckt. Am 20. Mai 2015 habe man einen Haftbefehl gegen ihn geschickt. C._______ sei zwar unter der Kontrolle der Behörden gestanden, aber die PYD sei auch anwesend gewesen. Das Militärbüchlein sei im Januar 2012 ausgestellt worden. Wenn man 18 werde, gehe man zum Rekrutierungsbüro, um das Büchlein ausstellen zu lassen. Er sei zum
D-1250/2016 Rekrutierungsbüro von D._______ gegangen, wo er sich etwa zwei Stunden lang aufgehalten habe. Man habe ihn dort medizinisch untersucht und ihm anschliessend das Militärbüchlein ausgehändigt. Etwa eine Woche vorher habe er zu einer Blutentnahme gehen müssen, anhand derer seine Blutgruppe festgelegt worden sei. Den Militärdienst habe er zweimal verschieben können. Beide Male sei dies von der Schule erledigt worden; er habe dieser zuvor das Militärbüchlein abgeben müssen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass in seinem Militärbüchlein im Oktober 2012 eine Ausreisegenehmigung eingetragen worden sei. Er gab an, sich dies nicht erklären zu können, da er nie ausgereist sei. A.g Das SEM führte am 10. Februar 2016 eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe die Schule 2013 oder 2014 abgeschlossen und damals in C._______ gewohnt. Im Januar 2012 habe er zur Blutbank gehen müssen, wo man seine Blutgruppe bestimmt habe. Da er zu leicht gewesen sei, habe er kein Blut spenden müssen. Er habe eine Bestätigung erhalten und sei nach E._______ gegangen, wo man das Militärbüchlein ausgefüllt habe. In D._______ habe man ihn gewogen und gemessen und er habe einen Sporttest absolvieren müssen. Zudem sei er von einem Arzt untersucht worden. Er habe verschiedene Stempel und Unterschriften erhalten. Hinsichtlich der Probleme mit dem IS gab der Beschwerdeführer an, die YPG sei in ihr Dorf gekommen, weshalb der IS gedacht habe, sie hätten dieser Einlass gewährt. Die YPG habe sie vor dem IS gewarnt, als dieser im Anmarsch gewesen sei, weshalb sie nach C._______ geflohen seien. Als der IS ins Dorf eingedrungen sei, habe er die Häuser seiner Familie zerstört; sogar der Friedhof sei verwüstet worden. A.h Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 15. Februar 2016 weitere Beweismittel zu den Zerstörungen in seinem Heimatdorf. A.i Am 17. Februar 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 18. Februar 2016 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als zurzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
D-1250/2016 C. Die vorherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 19. Februar 2016 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Februar 2016, die Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beizuordnen. Es seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2016 zu Syrien bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Liliane Blum eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1250/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1250/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten fänden. So habe er zunächst angegeben, er habe alle medizinischen Tests am Tag der Ausstellung des Militärbüchleins in D._______ gemacht; er habe sich dort melden müssen und es auch dort ausgestellt erhalten. Auf die Frage, weshalb sich im Militärbüchlein ein Stempel vom Rekrutierungsbüro E._______ befinde, habe er erklärt, die beiden Rekrutierungsbüros seien im gleichen Gebäude. Später habe er indessen gesagt, er sei zuerst zur Blutuntersuchung in C._______ gewesen und dann nach E._______ gegangen, wo man ihm das Militärbüchlein ausgehändigt habe; erst danach sei er zum Rekrutierungsbüro in D._______ gegangen. Er habe zunächst nicht angeben können, wo sich das Blutentnahmezentrum befinde, später habe er gesagt, es befinde sich beim „F._______“. Seine Aussagen entsprächen nicht den Einträgen im Militärbüchlein. Auch wenn die Ausstellung des Militärbüchleins einige Jahre zurückliege, wäre zu erwarten gewesen, dass er wisse, ob er ein paar Tage oder über einen Monat nach der Blutentnahme in E._______ gewesen sei. Im Militärbüchlein sei eine Ausreisegenehmigung für Oktober 2012 notiert; der Beschwerdeführer habe aber nicht sagen können, um was es sich dabei handle. Es erstaune, dass er nicht habe angeben können, wann und wie seine Schule für ihn den Militärdienst habe verschieben können. Er wisse auch nicht, bis wann die letzte Verschiebung gegolten habe. Da Personen nach Ablauf des Verschiebungsdatums eingezogen werden könnten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich darüber informiert hätte. Seine Angaben zu dieser Zeitspanne seien äusserst unsubstanziiert. So habe er nicht sagen können, in welcher Klasse er gewesen sei, als er das Militärbüchlein habe ausstellen lassen, wann er die Schule beendet habe, wann er die Abschlussprüfung absolviert habe und in welchem Quartier sich die Schule befunden habe. Die Aussagen zu seinem Leben in C._______ – er habe nicht sagen können, wie lange er sich dort aufgehalten habe – seien vage und nicht erlebnisgeprägt gewesen. Er sei auch über die politische Lage in C._______ schlecht informiert gewesen, habe er doch angegeben, dort sei lediglich das syrische Regime an der Macht. Über die Präsenz der YPG habe er auf Nachfrage nur vage Angaben machen können.
D-1250/2016 Es bestünden erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Ausstellung des Militärbüchleins. Solche Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben. Der eingereichte Marschbefehl sei nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen, handle es sich dabei doch um ein leicht fälschbares Dokument. Der Marschbefehl sei vom Rekrutierungsbüro E._______ ausgestellt; der Beschwerdeführer werde aufgefordert, sich dort zu melden. Gemäss verschiedenen Berichten sei das syrische Regime im April 2015 in dieser Region nicht mehr präsent gewesen. In einem Bericht werde zudem festgehalten, dass die syrischen Behörden in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten keine Rekrutierungen mehr durchführten. Vielmehr versuche dort die YPG, junge Männer und Frauen zu rekrutieren. Die Rekrutierung zum Militärdienst in E._______ im April 2015 durch das syrische Regime sei als äusserst unwahrscheinlich einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe weder die Ausstellung des Militärbüchleins noch den Erhalt der Vorladung zum Militärdienst glaubhaft machen können. Folglich sei die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime unglaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Dorf infolge der absehbaren Einnahme durch den IS seien äusserst oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen. Er habe das Datum des Angriffs des IS nicht angeben können; nicht einmal das Jahr habe er nennen können. Seine Angaben über die letzten im Dorf verbrachten Stunden seien äusserst unsubstanziiert gewesen. Sein Heimatdorf sei tatsächlich vom IS eingenommen worden, es sei jedoch äusserst zweifelhaft, ob er zu diesem Zeitpunkt noch im Dorf gewohnt habe. Es sei auch zu bezweifeln, dass lediglich die Familie des Beschwerdeführers Ziel des Angriffs des IS gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der IS das Dorf in seinem Machtbestreben eingenommen habe. Im Rahmen von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Aushebung seien die Fragen teilweise unpräzis protokolliert worden und es sei bei der Befragung zu Missverständnissen gekommen. Offenbar habe der Beschwerdeführer die Fragen nicht immer verstanden und dementsprechend nicht vollständig auf diese passende Antworten gegeben. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er zu Beginn der Befragung ihm nicht relevant erscheinende Schritte nicht erwähnt, sondern die Vorgänge des Tages geschildert habe, an dem er das Militärbüchlein ausgehändigt erhalten habe. Seine Aussagen seien in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt
D-1250/2016 präzise und widerspruchsfrei. Die erlebnisgeprägte Erzählung und der persönliche Bezug zu den Erlebnissen zeige sich bei seinen Ausführungen zum Sehtest, den er nicht verstanden habe, oder der Erklärung, er habe kein Blut spenden müssen, da er zu leicht gewesen sei. Er tue sich schwer mit Zeitangaben und habe eingeräumt, dass er keine exakte zeitliche Einordung vornehmen könne. Es könne nicht erwartet werden, dass er sich detailliert daran erinnere, an welchem Tag er bei welcher Behörde vor vier Jahren gewesen sei. Hinsichtlich der Verschiebungsgesuche durch die Schule sei er davon ausgegangen, diese gälten ein Jahr und würden problemlos bewilligt, solange er zur Schule gehe. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer durchaus detailgetreu ausgesagt. Er habe zwar keine Jahreszahlen angeben können, aber ausgeführt, er sei (…) Jahre lang zur Schule gegangen und habe diese mehrheitlich in B._______ absolviert. Während des letzten Schuljahres sei er nach C._______ gezogen, wo er die Prüfungen absolviert habe. Die Zeit, die er beim Onkel verbracht habe, habe er detailreich geschildert. Seine ungefähren Angaben zum Zeitpunkt, zu dem er B._______ verlassen habe, stimmten mit der Medienberichterstattung über die Einnahme dieses Orts durch den IS überein. Seine Ausführungen zur Schulbildung passten zu den Schilderungen betreffend Verschiebung des Militärdiensts. Er habe sich auch zur politischen Situation in C._______ ausgelassen und erwähnt, dass die Stadt teilweise unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe, aber auch die PYD präsent sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Rekrutierungsprozess seien konkret und detailliert sowie plausibel. Sie deckten sich mit der Beschreibung, die das kanadische Immigration and Refugee Board zusammengestellt habe. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, weshalb das Militärbüchlein und der Marschbefehl gefälscht sein sollten. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs hätte er erfahren müssen, was an den Dokumenten zu Zweifeln Anlass gebe, um dazu Stellung nehmen zu können. Aus dem Bericht des dänischen Immigration Service, auf den sich das SEM beziehe, gehe nicht hervor, dass die syrische Regierung im April 2015 in C._______ nicht mehr präsent gewesen sei. Im Bericht vom Februar 2015 sei festgehalten worden, dass C._______ und D._______ unter der Kontrolle der syrischen Regierung und der PYD stünden. Medienberichte vom Juni 2015 wiesen ebenfalls darauf hin, dass die syrische Regierung in C._______ noch präsent gewesen sei und militärische Posten unterhalten
D-1250/2016 habe. Der Abzug des Regimes aus den kurdischen Gebieten habe sich nicht auf die Regionen C._______ und D._______ bezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass in besagten Gebieten rekrutiert werden könnte. Einem Bericht der SFH vom Juli 2014 sei zu entnehmen, dass damals in grösseren Städten in kurdischen Gebieten Rekrutierungsbüros der syrischen Armee betrieben worden seien. In der Schnellrecherche der SFH vom Februar 2016 werde dies präzisiert. Die syrische Regierung sei in Enklaven des von der PYD verwalteten Gebiets weiterhin präsent, so auch in C._______ und D._______. Nach Angaben des Syrienexperten habe die syrische Regierung dort im Frühling 2015 Personen rekrutiert. Ein Mitarbeiter einer NGO habe angegeben, dass das syrische Regime in D._______ bis heute ein Rekrutierungsbüro betreibe. Damit lasse sich die Einschätzung des SEM widerlegen und die Angaben des Beschwerdeführers erschienen plausibel. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an und habe die Dienstverweigerung glaubhaft machen können. Zudem habe er glaubhaft ausgeführt, dass seine Familie in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen sei. Ein Onkel sei 2004 exekutiert worden und einer seiner Brüder sei Deserteur, weshalb die Familie von den syrischen Behörden bedroht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Familie unter Beobachtung der Behörden gestanden sei, und seine Dienstverweigerung von den Behörden als regimefeindliche Gesinnung ausgelegt werde. Aus der Tatsache, dass sich die syrische Regierung aus den kurdischen Gebieten mehrheitlich zurückgezogen habe, könne nicht geschlossen werden, dass er vor ihrem Zugriff sicher wäre. Das Bundesverwaltungsgericht sei in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass die Dienstverweigerung bei einer Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führte. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei konkret gefragt worden, wo er sich zum ersten Mal für die Ausstellung des Militärbüchleins habe melden müssen. Wie es dabei zu Missverständnissen hätte kommen können, sei nicht nachvollziehbar. Das SEM sei nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zum Schluss gelangt, die Aussagen über die Ausstellung des Militärbüchleins seien nicht glaubhaft, weshalb auch die Echtheit desselben anzuzweifeln sei. Das eingereichte Militärbüchlein sei nicht fälschungssicher und somit nur ein schwaches Element für die Glaubhaftigkeitsprüfung. Das SEM sei nicht verpflichtet, Gesuchstellern vorgängig das rechtliche Gehör zu Ergebnissen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu gewähren. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das syrische Regime im April 2015 in der Region
D-1250/2016 E._______ nicht mehr präsent gewesen sei und dort keine militärischen Einrichtungen unterhalten habe. Deshalb seien die Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte sich gemäss dem eingereichten Marschbefehl beim Rekrutierungsbüro in E._______ melden sollen, nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde in der Schnellrecherche der SFH geteilt, in der festgehalten werde, die syrische Regierung sei seit April/Mai 2013 in E._______ nicht mehr präsent und das syrische Militär rekrutiere nur in von ihm kontrollierten Gebieten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es seien Beweismittel hinsichtlich der Rekrutierungspraxis des syrischen Militärs in der Region E._______ eingereicht worden, die das SEM unvollständig gewürdigt habe. Betreffend der Bemerkungen der Vorinstanz werde vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich verschiedener relevanter Teile seiner Lebensgeschichte ungereimte beziehungsweise widersprüchliche Vorbringen machte.
D-1250/2016 Bei der Anhörung vom 19. Januar 2016 sagte er einleitend, er sei sein Leben lang in B._______ gewesen. Er ergänzte, dass seine Familie beim Einmarsch des IS nach C._______ habe fliehen müssen. Er habe in seinem Dorf etwa (…) Jahre lang die Schule besucht, wisse aber nicht mehr genau, wann er diese abgeschlossen habe. Die Prüfungen habe er in der Stadt gemacht, er habe aber im Dorf gelebt. Im Widerspruch dazu gab er danach an, er habe das letzte Schuljahr in C._______ besucht und dort die Maturaprüfung abgelegt (vgl. act. A24/17 S. 3). Im Rahmen der Anhörung vom 10. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht daran erinnern, wann er die Schule abgeschlossen habe; man könne sagen, dies sei 2013 oder 2014 gewesen. Er habe damals in C._______ gewohnt, die Schule sei aber in B._______ gewesen. Die Frage, ob er in C._______ noch zur Schule gegangen sei, verneinte er, er habe nur die Prüfungen dort gemacht (vgl. act. A26/14 S. 2 f.). Von einem Maturanden dürfte erwartet werden, dass er das Jahr, in dem er die Schule abschloss, benennen kann, zumal dieser Zeitpunkt vorliegend nicht weit zurücklag. Er müsste auch widerspruchsfrei darlegen können, ob er die Schule nur im Dorf oder auch noch in der Stadt besuchte. Da der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage war, entstehen erste Zweifel an seiner Lebensgeschichte. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe B._______ zusammen mit seiner Familie verlassen müssen, als der IS das Dorf eingenommen habe. Sie seien von der YPG gewarnt worden, dass der IS im Anmarsch sei. Als er aufgefordert wurde, vom Moment zu erzählen, als er vom Vormarsch des IS erfahren habe, sagte er, sie hätten grosse Angst gehabt, seien in die Autos gestiegen und zur Stadt gefahren. Auf Nachfrage, wie er sich damals gefühlt habe, antworte er, er habe grosse Angst gehabt (vgl. act. A26/14 S. 10 f.). Auch weitere Fragen zu seinen Empfindungen und den Erlebnissen in den Stunden vor der Flucht aus dem Heimatdorf beantwortete er eher teilnahmslos und wenig lebensnah. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass er die zweifellos hektischen und von Emotionen geprägten letzten Stunden vor der Flucht aus dem Dorf und dem Einmarsch des IS persönlich miterlebte. Die Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte werden bestätigt. Hinsichtlich der im Januar 2012 erfolgten Rekrutierung sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 19. Januar 2016, sein Militärbüchlein sei am 22. Januar 2012 ausgestellt worden. Wenn man das 18. Lebensjahr erreiche, müsse man zum Rekrutierungsbüro gehen. Er sei zuerst
D-1250/2016 zum Rekrutierungsbüro von D._______ gegangen, wo er zirka zwei Stunden geblieben sei. Man habe eine Blutentnahme gemacht, ihn gewogen und gemessen und weitere Tests durchgeführt. Danach habe er das Militärbüchlein erhalten und nach Hause gehen können (vgl. act. A24/17 S. 6 f). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, er habe in C._______ zu einem Blutspendezentrum gehen müssen, bevor er – etwa eine Woche später – zum Rekrutierungsbüro nach D._______ gegangen sei. Einen Tag nachdem er in C._______ gewesen sei, sei er nach E._______ gegangen, wo man irgendwelche Dokumente unterschrieben habe (vgl. act. A24/17 S. 11 f.). Diese Angaben sind teilweise widersprüchlich. Bezüglich der Verschiebung des Militärdienstes sagte der Beschwerdeführer vorab, er habe den Dienst einmal verschieben lassen; als dies nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich versteckt. Kurz danach gab er an, die Dienstverschiebung sei im Jahr 2013 gewesen. Er habe bis zum 1. April 2015, als er das Aufgebot erhalten habe, immer wieder verschoben. Auf Nachfrage sagte er, er habe den Dienst zweimal verschoben. Beide Male seien die Formalitäten von der Schule erledigt worden, er habe dieser nur sein Militärbüchlein abgeben müssen. Beide Male sei der Dienst um ein Jahr verschoben worden (vgl. act. A24/17 S. 8 f.). Die Angaben, die der Beschwerdeführer zur Rekrutierung und zur Verschiebung des Militärdienstes machte, stimmen teilweise nicht mit den Einträgen in seinem Militärbüchlein überein. So gab er an, er habe den Militärdienst zweimal über seine Schule verschieben lassen; dazu habe er der Schule zweimal sein Militärbüchlein ausgehändigt. Dem Militärbüchlein ist zu entnehmen, dass bereits am Datum der Ausstellung ein Aufschub bis zum 15. März 2013 gewährt wurde. Dieser Aufschub wurde einmal bis zum 21. Dezember 2013 verlängert. Die Angabe, er habe der Schule zweimal das Militärbüchlein abgegeben und der Dienst sei zweimal um ein Jahr aufgeschoben worden, sind demnach mit den Einträgen in diesem nicht zu vereinbaren. Im Militärbüchlein ist des Weiteren festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Blutspende vom 7. Dezember 2011 vorgelegt habe. Diesem Eintrag folgend wäre er über sechs Wochen vor Ausstellung des Militärbüchleins im Blutspendezentrum gewesen, wogegen er angab, er sei zirka eine Woche vorher dort gewesen. Zudem sagte er bei der Anhörung vom 10. Februar 2016, alle Schritte zur Ausstellung des Militärbüchleins seien im Januar 2012 erfolgt (vgl. act. A26/14 S. 5). Gemäss einem weiteren Eintrag im Militärbüchlein wurde dem Beschwerdeführer im Oktober 2012 eine Ausreisebewilligung erteilt, nachdem er eine Immobilienkaution geleistet habe. Der Beschwerdeführer gab bei der
D-1250/2016 Anhörung vom 19. Januar 2016 an, er wisse nichts darüber, da er nie eine Ausreisegenehmigung beantragt habe (vgl. act. A24/17 S. 10). Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers eine Ausreisegenehmigung erteilt und dies im Dienstbüchlein, das er nie aus den Händen gegeben habe, eingetragen worden wäre (vgl. act. A24/17 S. 9). Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers werden erhärtet. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über wesentliche Teile seiner Lebensgeschichte nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machte. Da er sowohl zu eigentlich unverfänglichen Themen wie seinem Schulbesuch als auch zu für das Asylgesuch relevanten Themen wie die Rekrutierung ungereimte und teilweise widersprüchliche Angaben machte, sind erhebliche Zweifel an derselben anzubringen. Bestätigt werden die Zweifel durch die Tatsache, dass er nicht in der Lage war, die Zeit vor dem für seine Familie bedeutsamen Einmarsch des IS in B._______ und die Flucht aus dem Heimatort lebensnah und eindrücklich zu schildern. Der Beschwerdeführer gab an, über gute Türkischkenntnisse zu verfügen, die er sich angeeignet habe, als er sich bei seinem Onkel versteckt habe. Da indessen mehrere seiner Verwandten (Bruder, vier Schwestern und zwei Onkel; vgl. act. A21/7 S. 4 f.) in der Türkei leben, könnte er sich diese auch in der Türkei angeeignet habe, da vieles dafür spricht, dass er Syrien zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verliess. 5.4 5.4.1 Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung auf, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und den Aussagen und den Einträgen im Militärbüchlein anderseits mehrere Widersprüche bestehen, weshalb es unter Hinweis darauf, dass in Syrien Militärbüchlein erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden könnten, starke Zweifel an der Authentizität des Dokuments hatte. 5.4.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör zur Frage der Authentizität des Militärbüchleins gewährt, ist festzustellen, dass das SEM ihm das rechtliche Gehör zu einzelnen Einträgen im Militärbüchlein gewährte, die nicht mit seinen Angaben übereinstimmten (vgl. act. A24/17 S. 10 und 15 f.). Das SEM hat sich zudem zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es dem Beschwerdeführer zur Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend ge-
D-1250/2016 machten Rekrutierung und seiner darauf gestützt abgegebenen Einschätzung der Authentizität des eingereichten Dokuments kein rechtliches Gehör gewähren musste. 5.4.3 Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines militärischen Aufgebots vom 1. April 2015 ab, das vom Rekrutierungsbüro in E._______ ausgestellt wurde. Es hätte ihm mitgeteilt werden müssen, dass er sich auf diesem Rekrutierungsbüro bei der Verschiebungsabteilung zu melden habe. Unterzeichnet wurde das Aufgebot vom Leiter des Rekrutierungsbüros von E._______. Da die syrische Regierung gemäss übereinstimmender Auffassung des SEM und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seit April/Mai 2013 in E._______ nicht mehr präsent ist, kann es sich beim Aufgebot vom April 2015 nicht um ein authentisches Dokument handeln. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer auch dazu das rechtliche Gehör (vgl. act. A26/14 S. 8). Dass die syrischen Behörden in Teilen des kurdischen Selbstverwaltungsgebietes noch präsent sind und dort im Frühling 2015 Rekrutierungen durchgeführt haben, ändert nichts daran, dass sie am 1. April 2015 in E._______ kein Rekrutierungsbüro mehr betrieben haben können, weshalb es sich bei der eingereichten Kopie zugrunde liegenden militärischen Aufgebot um eine Fälschung handeln muss. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen. Damit ist auch gesagt, dass die geltend gemachte Suche der syrischen Militärbehörden nach seiner Person als nicht glaubhaft zu werten ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. 6.1.1 Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Oktober 2015 und somit nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst angesichts der Aktenlage – wie bereits vorstehend erwogen – nicht aus, dass er Syrien bereits vorher verliess. Die Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen, wobei vollkommen offen ist, in welcher Weise ethnische,
D-1250/2016 religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 6.1.2 Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die längere Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers hätte im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht vorbringt, in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen zu sein und die von ihm geltend gemachte Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots nicht glaubhaft machen konnte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.1.3 Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass aufgrund seines Profils trotz der vorgebrachten politischen Aktivitäten von Verwandten und der Desertion eines Bruders nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, er würde als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt. Daraus ist nicht zu schliessen, er sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet; indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.2 Ferner ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv verfolgt würden.
D-1250/2016 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau lic. iur. Liliane Blum als amtliche Vertreterin eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezeichnete den Aufwand bis und mit Einreichung der Beschwerde (inkl. Kosten für die SFH-Schnellrecherche) mit Fr. 1‘310.– und stellte die Einreichung einer detaillierten Kostennote nach Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der von der Rechtsvertreterin geltenden Aufwand angemessen erscheint und der Aufwand nach Einreichung der Beschwerde (Studium der Zwischenverfügung und der Ver-
D-1250/2016 nehmlassung und Einreichung der Stellungnahme) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1250/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Frau lic. iur. Liliane Blum wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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