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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 D-1248/2009

3 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,702 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1248/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. S._______ M._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1248/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung: des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 24. Dezember 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 2. Februar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, D-1248/2009 dass er dabei unter anderem angab, er habe in Nigeria nach der Trennung seiner Eltern in schlechten sozialen und finanziellen Verhältnissen gelebt und sei von seinem Vater schlecht behandelt worden, dass er sich deshalb entschlossen habe sein Zuhause zu verlassen und zu Freunden nach Lagos zu reisen, dass er nach einem Monat Aufenthalt in Lagos - via Niger - nach Libyen gereist sei, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe, dass er Libyen an Bord eines Schiffes verlassen habe und über Italien am 6. Dezember 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel keine Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit – am 18. Februar 2009 eröffnetem – Entscheid vom 13. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG zu gewähren, sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), D-1248/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentsscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.), D-1248/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugeshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Einreichung seiner Identitätsdokumente realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine ernsthaften Nachteile im Sinne der Begriffsbestimmung von Art. 3 AsylG darstellen und daher vom BFM zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, D-1248/2009 dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise verneint wird, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und nicht auf die Argumentation der Vorinstanz eingegangen wird, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von er Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 D-1248/2009 FK) offensichtlich nicht erfüllt und ihm in seinem Heimatstaat auch keine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr, als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden, dass der Vollzug der Wegeweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-1248/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochten Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 8

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