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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 D-1245/2008

29 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,385 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1245/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Mazedonien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1245/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, albanischer Ethnie aus Z._______, eigenen Angaben zufolge am 18. beziehungsweise 19. Dezember 2007 seinen Heimatstaat verliess und durch ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte, dass er am 3. Januar 2008 im Z._______ vom BFM summarisch und am 22. Januar 2008 eingehend zu den Ausreise- und Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen angab, er werde von der Familie seiner Freundin B._______ verfolgt, dass der Vater der Freundin Mitte Oktober 2007 beim Kartenspiel eine hohe Geldsumme verloren und dem Gläubiger dafür seine Tochter zur Ehefrau versprochen habe, dass der Beschwerdeführer einen Monat später einen Cousin der Freundin auf der Strasse angetroffen und dieser ihn aufgefordert habe, die Beziehung zu B._______ zu beenden, dass der Beschwerdeführer tags darauf mit seiner Freundin telefonisch abgemacht habe, sich mit ihr zusammen ins Ausland abzusetzen, dass er daraufhin zum Haus der Freundin gegangen sei, um diese dort abzuholen, wo er jedoch im Hofeingang auf den Vater und einen weiteren jungen Mann gestossen sei, dass der Beschwerdeführer umgehend die Flucht ergriffen habe, ihm beide Männer allerdings nachgerannt seien und zweimal auf ihn geschossen hätten, dass er glücklicherweise nicht getroffen worden sei und sich nach diesem Zwischenfall zu seinem Cousin C._______ in ein anderes Quartier der Stadt begeben habe, dass er fünf Tage später seinen Vater angerufen habe, der ihm mitgeteilt habe, er sei von drei Personen zu Hause gesucht worden, welche ihn gewarnt hätten, sein Sohn solle besser verschwinden, ansonsten Schlimmes geschehen würde, D-1245/2008 dass er zirka zwei, drei Tage später in der Stadt erneut auf einen Cousin der Freundin gestossen sei, welcher ihm den Ratschlag erteilt habe zu verschwinden, da es für ihn momentan gefährlich sei, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund 2500 Euro von seinen Eltern erhalten habe und mit Hilfe eines Schleppers aus Mazedonien ausgereist sei, dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung des Asylgesuches an das BFM zwecks materieller Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, D-1245/2008 dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 27. Februar 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-1245/2008 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtsmässigkeit auf den Entscheid in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer seine bereits am 19. Februar 2008 verfasste Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist am 26. Februar 2008 rechtzeitig einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht mög- D-1245/2008 lich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten stünde an der Empfangsstelle innert der Rechtsmittelfrist nicht offen, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass im Weiteren festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermag und lediglich auf seine angeblich äusserst beschwerliche Reise und seine bisherige Begründung verweist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Papierlosigkeit respektive zur Unmöglichkeit der Papierbeschaffung ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungenen jedoch aus weiteren Gründen nicht geglaubt werden kann, dass nämlich bereits die angebliche Aufforderung des Schleppers an den Beschwerdeführer, ihm die Identitätsdokumente zur Aufbewahrung zu übergeben, nicht nachvollziehbar beziehungsweise als realitäts- D-1245/2008 fremd zu bezeichnen ist, könnte dem Schlepper bei einer Kontrolle seines Lastwagens doch das Wissen um einen illegalen Mitfahren ohne Weiteres angelastet werden, womit sich dieser bewusst einem Strafverfahren aussetzen würde, weshalb die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als stereotype Schutzbehauptungen zu werten sind, dass folglich dem Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht geglaubt werden können, dass im Weiteren die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich vorbringt, es seien weitere Abklärungen notwendig, weshalb sein Asylgesuch in einem ordentlichen Verfahren zu beurteilen sei, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch den Vater seiner ehemaligen Freundin in Mazedonien jederzeit an die zuständigen Behörden wenden kann, dies bis heute aus eigenem Entschluss nicht getan hat (vgl. Akte A11/16, S. 6) und damit angesichts der vorhandenen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft seines Heimatstaates des Schutzes der Schweiz nicht bedarf, dass aufgrund der Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit ausgeschlossen werden kann, und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-1245/2008 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-1245/2008 dass der Beschwerdeführer in Mazedonien aufwuchs und dort an der (...) studierte sowie über ein stabiles familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-1245/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 10

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