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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 D-1244/2016

29 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,824 parole·~14 min·3

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1244/2016 pjn

Urteil v o m 2 9 . August 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl), zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (…).

D-1244/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. September 2014 hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner am 9. Mai 1991 geborenen Ehefrau B._______, wohnhaft im Sudan. Dabei reichte er die Kopie einer Heiratsurkunde des C._______ Sharia Court zu den Akten. C. Mit Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 wurde das Gesuch um asylrechtlichen Familiennachzug abgelehnt. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2015 als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Zur Begründung führte es dabei aus, dass die beim SEM eingereichte Heiratsurkunde lediglich als Kopie vorliege, weshalb diesem Dokument mangels Fälschungssicherheit a priori die erforderliche Beweiseignung fehle, woran auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Original der Heiratsurkunde sei in Eritrea verschollen, nichts zu ändern vermöge. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer versäumt, seine Hochzeit durch anderweitige Dokumente, beispielsweise Fotos, zu dokumentieren, und habe an keiner Stelle thematisiert, weshalb ihm dies nicht hätte möglich sein sollen. Vor dem Hintergrund des Gesagten bestünden erhebliche Zweifel an einer Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B._______ am (…) Dezember 2008. Der Beschwerdeführer habe auch keine Fotos zu den Akten gereicht, welche sein Zusammenleben mit seiner Ehefrau hätten veranschaulichen können und auch nicht dargelegt, weshalb ihm dies nicht hätte möglich sein sollen. Aus diesem Grund erscheine ein vorbestandenes Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und damit auch eine unfreiwillige Trennung durch Flucht als nicht glaubhaft dargetan. E. Am 7. Dezember 2015 (eingegangen beim SEM am 11. Dezember 2015)

D-1244/2016 gelangte der Beschwerdeführer ein zweites Mal mit einer als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe ans SEM, in welcher er wiederum darum ersuchte, seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit seiner Eingabe reichte er als Beweismittel das angebliche Original der vorerwähnten Heiratsurkunde und eines Schülerausweises seiner Ehefrau zu den Akten. F. Mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 – eröffnet am 1. Februar 2016 – wurde auch das zweite Gesuch um asylrechtlichen Familiennachzug abgelehnt. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern respektive seine bisherige Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen, bis zum 21. März 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen und betreffend die vorgelegten, fremdsprachigen Beweismittel Übersetzungen nachzureichen. I. Die Beschwerdeverbesserung wurde am 11. März 2016 nachgereicht und der Kostenvorschuss am 17. März 2016 einbezahlt, was dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 bestätigt wurde. Gleichzeitig wurde das SEM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 31. März 2016 stellte der Beschwerdeführer nachträglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. K. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.

D-1244/2016 L. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 16. August 2017 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1244/2016 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist

D-1244/2016 – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, das vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsdokument sei offensichtlich kein Original und vermöge die Ehe mit Frau B._______ nicht zu beweisen. Auch stehe die Einreichung im Widerspruch dazu, dass er im ersten Verfahren angegeben habe, seine Heiratsurkunde sei in Eritrea verschollen und er habe keinen Zugriff darauf. Eine Erklärung, unter welchen Umständen er das angebliche Original nun doch erhalten haben wolle, habe er nicht abgegeben. Der zu den Akten gereichte vermeintliche Schülerausweis von Frau B._______ sei des Weiteren nicht ausreichend, um ihre Identität zu belegen. Da der Beschwerdeführer ausserdem keine weiteren Angaben zu ihrem Familienleben gemacht und es erneut unterlassen habe, dieses etwa mit Fotos darzustellen, sei es ihm erneut nicht gelungen, seine Ehe und die gelebte Familiengemeinschaft mit Frau B._______ glaubhaft zu machen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, der Vater seiner Ehefrau sei mit der Kopie ihres Heiratsdokumentes zum Zivilstandesamt in C._______ gegangen, wo er das neue Originaldokument erhalten habe. Auf dem Dokument sei unten vermerkt, dass es sich um eine amtliche Kopie handle. Dieses reiche somit aus, um ihre Ehe zu dokumentieren. Identitätspapiere oder einen Pass habe seine Frau nicht. Das einzige Dokument, das sie zur Verfügung hätten, sei der eingereichte Schülerausweis. In der Verfügung werde weiter bemängelt, dass er keine weiteren Angaben über sein Familienleben habe machen können. Sie hätten am (…) Dezember 2008 geheiratet und danach zusammen mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, einem Bruder und drei Schwestern im selben Haus gelebt. Aus dieser Zeit gebe es keine Fotos. 2008 bis Ende 2010 sei er im Militärdienst und somit nur selten zu Hause gewesen (zirka alle drei bis vier

D-1244/2016 Monate). Im 2010 sei er zusätzlich drei Monate im Gefängnis gewesen, da er versucht habe, in den Sudan zu fliehen. Ab 2011 sei er unterwegs auf der Flucht über den Sudan gewesen, bis er dann im April 2012 in die Schweiz eingereist sei. Aktuell sei er täglich über WhatsApp mit seiner Ehefrau in Kontakt und teilweise auch über Telefon. Es gebe eine Menge aktueller Fotos, aber nicht mit ihm zusammen. Zwei Bekannte, die er aus C._______ kenne und die heute ebenfalls in der Schweiz wohnhaft seien, könnten seine Ehe mit B._______ bestätigen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er Ausdrucke des Whatsapp- Chats mit seiner Ehefrau zu den Akten. Am 3. Februar 2017 reichte er zudem Fotos von sich und seiner Ehefrau nach, welche sie anlässlich seines Besuches im Sudan vom 21. Dezember 2016 bis zum 19. Januar 2017 hätten machen lassen. Aus der gemeinsamen Zeit in Eritrea sei es kaum möglich, Fotos zu finden. 5. Vorliegend gilt es die Frage zu beantworten, ob zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers eine Familiengemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden hat. 5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass das SEM in einem ersten Verfahren, in dem bereits eine Heiratsurkunde in Kopie eingereicht worden war, mit Verfügung vom 29. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2015 bestätigt. Im vorliegenden Verfahren gelangt der Beschwerdeführer mit einem amtlich beglaubigten Duplikat einer Heiratsurkunde erneut ans SEM. Damit liegen im Vergleich zum abgeschlossenen Verfahren keine neuen relevanten Beweismittel vor. Bei der eingereichten Heiratsurkunde handelt es sich weiterhin nicht um ein Originaldokument. Überdies deckt sich das Dokument nicht mit der im ersten Verfahren eingereichten Urkunde. Insbesondere ist auch der Stempel des C._______ Sharia Court beziehungsweise Sharia Court C._______ nicht deckungsgleich. Deshalb vermag der Hinweis, es handle sich um eine amtlich beglaubigte Kopie ihrer Heiratskurkunde nicht zu überzeugen. Zudem wurde bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuch noch angegeben, es handle sich um ein Original. Allein das Bestehen einer Heiratsurkunde vermöchte schliesslich eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht ohnehin nicht ausreichend zu belegen.

D-1244/2016 5.2 Zu den eingereichten Fotografien vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gilt es festzuhalten, dass diese von einem Besuch des Beschwerdeführers im Sudan zum Jahreswechsel 2016/2017 stammen. Sie vermögen ein Zusammenleben der beiden vor der Flucht des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu belegen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wie es sich heute präsentiert, ist für die Beantwortung dieser Frage nicht ausschlaggebend. Aus denselben Gründen vermögen auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Ausdrucke des WhatsApp-Chats zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein bestehendes Familienleben zum Zeitpunkt der Flucht nicht zu belegen. Ebenso wenig vermag dies der in der Beschwerde dargestellte Abriss ihres Familienlebens, handelt es sich doch lediglich um grobe Eckdaten wie der Heirat, des Einzugs in den Militärdienst, der Haft und der Flucht in die Schweiz, ohne dass daraus ein gemeinsames Zusammenleben in Eritrea ersichtlich würde. Dazu reicht auch der Hinweis nicht aus, sie hätten nach der Hochzeit im selben Haus gelebt. In diesem Zusammenhang wären vielmehr weitere Einzelheiten von Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, arbeitete er doch gemäss Angaben an der Anhörung nachdem er die Schule im Februar / März 2008 abgebrochen habe bis Ende 2009 zirka zwei Jahre in einem Gemüseladen (vgl. A19 F26, F40 f. und F44) und war entgegen seinen Aussagen nicht von 2008 bis 2010 im Militär. Nachdem er am (…) Dezember 2008 geheiratet habe, müsste er somit ein Jahr lang zusammen mit seiner Ehefrau gewohnt haben. Diese tauchte aber in den Erzählungen des Beschwerdeführers an der Befragung und an der Anhörung nur im Zusammenhang mit seinen Personalien auf. Während den Aussagen zur Sache erwähnte er sie nicht einmal. Als er später vom SEM schriftlich aufgefordert wurde, weitere Angaben zu ihrem Zusammenleben zu machen, folgten keine Einzelheiten. Entsprechende Details lässt er bezeichnenderweise auch in der vorliegenden Beschwerde zum wiederholten Male vermissen. Dass es aus dieser Zeit und insbesondere auch zum Hochzeitsfest keine Fotografien gebe, scheint realitätsfremd. 5.3 Zusammengefasst erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Ausreise aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und durch die Fluchtumstände getrennt worden sind. Die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls sind somit nicht als erfüllt zu erachten. Das SEM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht abgelehnt.

D-1244/2016 5.4 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er am 17. März 2016 den Kostenvorschuss einbezahlt hatte, stellte er mit Eingabe vom 31. März 2016 nachträglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Gemäss einer Bestätigung seines Lehrbetriebs vom 16. August 2017 hat der Beschwerdeführer seine Lehre am 31. Juli 2017 abgeschlossen. Per August 2017 habe er sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet (vgl. auch Anmeldung vom 30. Mai 2017), aber noch keine Berechnung von den Taggeldern erhalten. Zur Überbrückung habe er sich auch beim Sozialamt angemeldet. Im Formular zur Erhebung der Bedürftigkeit weist er Ausgaben von Fr. 1'074.– und ein Vermögen von Fr. 808.– (vorwiegend in Form eines Motorfahrzeuges) aus. Vor diesem Hintergrund kann trotz der Bezahlung des Kostenvorschusses von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im oben erwähnten Sinn ausgegangen werden. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Der vom Beschwerdeführer am 17. März 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1244/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Kosten erhoben. 3. Der vom Beschwerdeführer am 17. März 2016 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag vom Fr. 600.– wird ihm zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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