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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2008 D-1239/2008

27 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,242 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1239/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Afghanistan, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1239/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus (Ort) stammender Angehöriger des Volksstammes der (Name), am 2. November 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er trotz diesbezüglicher Aufforderung des Bundesamtes keinerlei zu seiner Identifizierung genügende Dokumente einreichte und als Erklärung für dieses Versäumnis angab, er habe niemals einen Reisepass besessen und sein in (Ort) ausgestelltes Identitätsbüchlein bei seiner Mutter in Afghanistan zurückgelassen, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Verschleppung seines für die Hizb-i-Islami kämpfenden Vaters im Jahre 1997 beziehungsweise 1998 (Ausland) geflohen und nach seiner Rückkehr nach (Ort) im August 2004 mehrmals von Unbekannten im elterlichen Domizil gesucht worden, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2006 das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM zur Begründung unter explizitem Verzicht auf eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unzureichend begründet und hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass diese Verfügung mangels Anfechtung am 4. Mai 2006 in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 16. August 2006 durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin beantragen liess, es sei die Verfügung des Bundesamts vom 29. März 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben, D-1239/2008 das Asylverfahren wieder aufzunehmen und eine ergänzende Befragung durchzuführen, dass er zur Begründung der Begehren im Wesentlichen geltend machte, das Bundesamt habe sich verschiedene gravierende Verfahrensverletzungen und eine der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zuwiderlaufende Berücksichtigung von Differenzen zwischen den Protokollen der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung zu Schulden kommen lassen, dass er dem Bundesamt zusammen mit der Gesuchseingabe vom 16. August 2006 eine Liste mit Verwandten in der Schweiz, die über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, zur Prüfung vorlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2006 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. März 2006 bestätigte, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheids ausführte, der Beschwerdeführer mache in seinem Gesuch vom 16. August 2006 weder eine wesentlich veränderte Sachlage seit der früheren Verfügung noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten Tatsachen oder Beweismitteln geltend, sondern beschränke sich darauf, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 29. März 2006 zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. August 2006 mit Beschwerde vom 21. September 2006 bei der ARK anfocht, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Bestätigung der in der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Liste verzeichneten Verwandten des Beschwerdeführers vom 18. September 2006 eingereicht wurde, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 19. Oktober 2006 abwies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, im Wiedererwägungsgesuch würde über weite Strecken dem BFM eine zu restriktive Handhabung der Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG vorgeworfen, ohne zu verdeutlichen, inwiefern der Beschwerdeführer diese Rüge aus D-1239/2008 Gründen, welche er nicht selber zu verantworten habe, nicht bereits auf dem Weg der ordentlichen Beschwerde habe erheben können, dass er - so die ARK weiter - in keiner Weise dargelegt habe, inwiefern es sich beim geregelten Aufenthalt seiner Verwandten in der Schweiz um eine neue Tatsache und bei der diesbezüglichen Liste um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handle, dass die aus der erwähnten Bestätigung abgeleitete Tatsache nicht neu und zudem ohnehin verspätet vorgebracht worden wäre, dass die tatsächliche Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds hindeuten sollen, weder aus dem Wiedererwägungsgesuch noch aus der Beschwerde ersichtlich seien, III. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Revisionsgesuch" in materieller Hinsicht beantragte, es sei das Urteil der ARK vom 19. Oktober 2006, eventuell die Verfügung des BFM vom 29. März 2006, in Revision zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass zur Begründung drei Beweismittel (Zeugenaussage vom November 2007 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1998 bis 2004 in Teheran, Teil des Zustellkartons für dieses Dokument, Bestätigung aus (Ort) vom 7. August 2006 betreffend die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 1998) zu den Akten gereicht wurden, dass der Beschwerdeführer damit den Tod seines Vaters bewiesen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die bisherigen Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und er somit in Afghanistan in ernsthafter Gefahr wäre, und zudem der Aufenthalt im Iran und mithin die Vorbringen im Zusammenhang mit der ersten Flucht bewiesen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 25. Januar 2008 mit Verfügung vom 29. Januar 2008 zur Prüfung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwies, da nicht geltend D-1239/2008 gemacht worden sei, die ARK habe in ihrem Urteil vom 19. Oktober 2006 zu Unrecht den Mangel an Wiedererwägungs- oder Revisionsgründen festgestellt, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - abwies und im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 29. März 2006 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend gemacht würde, dass indes - so das BFM weiter - allgemein bekannt sei, dass die eingereichten Beweismittel im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse, und mithin die in den Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 29. März 2006 dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen vermöchten, dass im Übrigen den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen nach (Ort) als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 26. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, D-1239/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 6. Februar 2008, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2008 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 29. März 2006 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 legitimiert ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass das BFM das Gesuch vom 25. Januar 2008 gestützt auf dessen Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. März 2006 behandelt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird D-1239/2008 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wird, es könne nicht angehen, dass das BFM grundsätzlich alle Beweismittel eines Landes als falsch und käuflich einstufe, bloss weil es in diesem Land einfach sei, solche Dokumente zu erhalten, dass es vielmehr Aufgabe der Behörden sei herauszufinden, in welchen Fällen es sich um echte Dokumente handle, und das BFM hätte begründen müssen, weshalb es die eingereichten Dokumente als nicht echt oder gekauft eingestuft habe, dass sich die übrige Begründung in einer Bewertung und Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren erschöpft, D-1239/2008 dass die Vorinstanz begründet, weshalb sie die Beweiskraft der beiden eingereichten Dokumente als äusserst gering beziehungsweise nicht ausreichend erachtet, um ihre Erwägungen betreffend die mit zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen behafteten Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren umzustossen, dass sich weitere Ausführungen zur Echtheit der Dokumente aus den nachstehenden Erwägungen erübrigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran im erstinstanzlichen Verfahren nie in Abrede gestellt wurde, weshalb sich das diesbezüglich nachgereichte Dokument nicht als erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweist, dass sodann gemäss dem Dokument vom 7. August 2006 im Jahr 1998 Mohammad Zafar, Sohn von Zafar Ali, und Abdul Karim, Sohn von Mohammad Zafar, von Unbekannten getötet worden seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren die Personalien seines Vaters mit Zafar Ali (Vornamen) Ahmadyar beziehungsweise seines Bruders mit Karim (Vorname) Ahmadyar (Name) angab, dass demnach die erwähnte Bestätigung nicht geeignet ist, den Tod des Vaters des Beschwerdeführers beziehungsweise von Angehörigen der Familie Ahmadyar nachzuweisen, und die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach der Vater immer mit zwei Vornamen, nämlich Mohamed Zafar oder Zafar Ali, gerufen worden sei, unbehelflich ist, dass sich mithin auch die Bestätigung aus (Ort) als nicht erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweist, dass nach dem Gesagten die beiden Beweismittel nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid geführt hätten, wenn sie dem BFM bereits im vorausgegegangenen ordentlichen Verfahren bekannt gewesen wären, dass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist, dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde keine Wiedererwägungsgründe enthalten, sondern Vorbringen dargelegt D-1239/2008 werden, welche bereits zum Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen darf (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b), dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2008 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides in der Hauptsache die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen mit dem Ziel der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ("Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung") obsolet geworden ist, weshalb das dahingehende Begehren in der Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1239/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons Bern ad ELAR (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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