Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1237/2011/wif Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N (…).
D-1237/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 30. Juni 2010 ohne Reisepapiere verliess und auf dem Seeweg sowie mit dem Zug in die Schweiz reiste, wo er am 18. September 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 3. November 2010 summarisch befragt und am 10. Februar 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von acht Monaten mit seiner Mutter in ihr Heimatland Niger nach B._______ (recte B._______) in der Nähe von C.______ umgezogen, dass sein Vater togolesischer Staatsangehöriger sei, dass seine Mutter sich nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder verheiratet habe und der Stiefvater (des Beschwerdeführers) ihn eines Tages mit anderen Personen in ein ihm unbekanntes Dorf in Niger gebracht habe, wo er sich einer Ausbildung für Terroranschläge gegen Christen und christliche Einrichtungen habe unterziehen müssen, dass er dem Befehl, die christliche Einrichtung in Nigeria beziehungsweise in Niger anzugreifen, keine Folge geleistet habe und stattdessen nach D._______ (Nigeria) und anschliessend nach E._______ (Togo) geflohen sei, dass er Mitte 2009 in E._______ seine Tante getroffen habe, welche ihn zur Teilnahme an einem Voodoo-Ritual gedrängt habe, dass er sich an diesem Voodoo-Ritual habe nackt ausziehen müssen und anschliessend für eine Opfergabe hätte getötet werden sollen,
D-1237/2011 dass ihm jedoch während des Rituals die Flucht nach E._______ gelungen sei, wo er sich zur Ausreise aus Togo entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er zur Begründung ausführte, es sei ihm aufgrund familiärer Umstände nicht möglich, Papiere aus seinem Heimatland zu beschaffen, dass seine Eltern verstorben seien und sein muslimischer Stiefvater ihm (dem Beschwerdeführer) wegen seines christlichen Glaubens nach dem Leben trachte, weshalb er auf den Ämtern in Niger auch keine Geburtsbestätigung beziehungsweise keinen Pass erhalte, dass er als Kind Togo verlassen habe, weshalb er keine Kenntnisse dieses Landes habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
D-1237/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
D-1237/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im Transitzentrum (…) beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
D-1237/2011 dass demnach die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2010/2 S. 20 ff.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass insbesondere die familiären Probleme des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe darstellen, dass er keine Identitätspapiere habe beibringen können (Akte A15 S. 2), dass daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (falsche Angaben zum Format, zur Farbe und Beschaffenheit von togolesischen Ausweisdokumenten beziehungsweise deren Erlangung, Widersprüche hinsichtlich der Herkunft, realitätsfremde und teilweise widersprüchliche Reiseschilderungen), dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des Reiseweges in die Schweiz an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen sind, dass der Beschwerdeführer weder Flüsse von Togo benennen konnte noch den Namen von bekannten Kirchen in E._______ oder des Meeres von E._______ angeben konnte, obwohl er angeblich vor seiner Ausreise
D-1237/2011 in die Schweiz mehr als ein Jahr in der (…)stadt gewohnt habe (Akte A15 S. 4 und S. 5), dass er auch nicht wusste, ob sich ein See oder ein Fluss in E._______ befindet (Akte A15 S. 6), dass er im Weiteren die ungefähre Distanz zwischen dem Dorf B._______ (Niger), in welchem er während 19 Jahren gelebt habe, und der nächst grösseren Stadt C._______ (Niger), nicht benennen konnte (Akte A15 S. 6), dass er keine oder unkorrekte Angaben zu den umliegenden Regionen, Ortschaften, Seen und Flüssen von B._______ beziehungsweise zur ungefähren Einwohnerzahl dieser Stadt machte (Akte A15 S. 7), dass er ferner keine Kenntnisse hatte, wann die Trocken- respektive die Regenzeit in der Region von B._______ beginnt (Akte A15 S. 8), dass der Beschwerdeführer im Übrigen einmal zu Protokoll gab, der erste Angriff gegen die Christen hätte im äussersten Teil von Niger stattfinden sollen, wohin er sich zusammen mit anderen Kämpfern bereits begeben habe (Akte A1 S. 7), dass er demgegenüber ein andermal erklärte, dieser Anschlag hätte in D._______ (Nigeria) stattfinden sollen, er sei jedoch nicht vor Ort gewesen (Akte A15 S. 10), dass auch die Aussage in der Rechtsmitteleingabe, seine Eltern seien verstorben, im Widerspruch zu seinen Angaben an der summarischen Befragung stehen, als er ausführte, sein Vater lebe noch, er wisse jedoch nicht, wo er sich aufhalte (Akte A1 S. 4), dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, dass ausserdem vollkommen unklar bleibt, an welchen Orten der Beschwerdeführer sein Leben verbracht hat, ehe er in die Schweiz gelangte,
D-1237/2011 dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Februar 2011 (Ziff. 2) verwiesen werden kann, dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit offensichtlich unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift lediglich einige Ausführungen wiederholt, welche er bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte, und diese nicht geeignet sind, die Asylgründe in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf einAsylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
D-1237/2011 dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelnden Mitwirkung und der Verheimlichung der wahren Identität beziehungsweise Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden seiner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen, dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1237/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Milva Franceschi Versand: