Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1235/2011 Urteil v om 3 0 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / (…).
D1235/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. November 2008 auf dem Luftweg in Richtung B._______. Von dort gelangte er auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder ungefähr am 27. November 2008 illegal in die Schweiz. Am 7. Dezember 2008 suchte er in C._______ um Asyl nach. Da er dabei keinerlei Dokumente abgab, wurde er noch gleichentags aufgefordert, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. A.b. Am 11. Dezember 2008 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ eine erste Befragung statt. Dabei erklärte er, er sei als irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in der Stadt Kirkuk geboren. Im Alter von drei oder vier Jahren sei er zusammen mit seiner Familie nach Suleimaniya umgesiedelt worden. Von dort seien sie im Jahr 2004 nach Kirkuk zurückgekehrt, wo er sich bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat aufgehalten habe und als (…) tätig gewesen sei. In Kirkuk bestehe aufgrund terroristischer Aktivitäten keine Lebenssicherheit. Er habe nie einen eigenen Reisepass besessen, sondern sei mit einem auf seine Personalien ausgestellten, mit seinem Foto versehenen gefälschten irakischen Reisepass, welcher ihm vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft von D._______ nach E._______ geflogen. Dort sei er nach einem (…) Aufenthalt in einen LKW verladen worden, mit welchem er über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Seine Identitätskarte sei auf Antrag seiner Mutter auf legale Art ausgestellt worden, als er noch ein Kind gewesen sei, befinde sich bei dieser im Irak und sei von unbeschränkter Gültigkeitsdauer. Er besitze keine weiteren Ausweispapiere. A.c. Ebenfalls am 11. Dezember 2008 beauftragte das Bundesamt seine Fachstelle Lingua mit einer Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers. Nach verschiedenen Verzögerungen führte eine sachverständige Person am 17. August 2010 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch. Das entsprechende länderkundlichkulturelle und sprachliche Gutachten wurde indes erst am 27. Januar 2011 erstellt. Dieses ergab, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht
D1235/2011 in der Stadt Kirkuk, sondern höchstwahrscheinlich in einer Region östlich oder südöstlich von Kirkuk erfolgt sei (vgl. auch nachstehend Bst B). A.d. Am 23. Dezember 2008 traf beim EVZ eine an dieses adressierte Dokumentensendung ein, welche eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis enthielt, beide auf die Personalien des Beschwerdeführers lautend, zusammen mit einem Luftfrachtbrief vom 14. Dezember 2008, auf welchem ein Büro in Suleimaniya als Absender verzeichnet ist. Am 30. Dezember 2008 liess das Bundesamt die beiden irakischen Ausweise bei einer kantonalen Fachstelle auf Fälschungsmerkmale hin überprüfen. Die entsprechenden Berichte und Untersuchungsergebnisse datieren vom 31. Dezember 2008. Demnach handle es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung und enthalte der Nationalitätenausweis ebenfalls Fälschungsmerkmale. A.e. Am 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer im EVZ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen zu seiner Person und Herkunft und machte im Wesentlichen geltend, nach dem Sturz des BaathRegimes seien fast alle Kurden im Jahr 2004 oder 2005 von Suleimaniya und Erbil nach Kirkuk zurückgeschickt worden. Dort habe er (…). Wegen der zahlreichen von Terroristen verübten Attentate und Anschläge habe er in Kirkuk keine Lebenssicherheit mehr gehabt und deshalb seinen Heimatstaat verlassen. Anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Berichten der Ausweisprüfstelle und zum Gutachten der Fachstelle Lingua gewährt. Dabei beharrte er auf der Echtheit der beiden von ihm eingereichten Dokumente und begründete seine Unkenntnis bezüglich besonderer Merkmale der Stadt Kirkuk mit dem Umstand, dass er dort vor der Ausreise aus dem Heimatstaat nur während weniger Jahre gewohnt habe. Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 – trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
D1235/2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung einer einmonatigen Ausreisefrist an. Zudem zog es die zwei als gefälscht erkannten irakischen Ausweispapiere ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auf ihre Aufforderung vom 7. Dezember 2008 zur Einreichung von Reise oder Identitätspapieren hin habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2008 erklärt, diesbezüglich noch nichts unternommen zu haben. Dadurch habe er die ihm zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt. Seinen Aussagen zufolge seien seine beiden nachgereichten Ausweispapiere in seiner Heimat so ausgestellt worden, wie er sie dem BFM eingereicht habe. Damit vermöge er dem Fälschungsbefund der Ausweisprüfstelle nichts Substanzielles entgegenzuhalten und müsse sich daher darauf behaften lassen, die Schweizer Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität offenkundig zu täuschen versucht zu haben. Deswegen sei seine persönliche Glaubwürdigkeit generell schwer erschüttert. Auch lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden authentische Reise oder Identitätspapiere einzureichen. Sodann erachtete die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich nicht erfüllt und stellte fest, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien. So seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht asylbeachtlich. Zum einen handle es sich dabei nicht um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes. Zum anderen seien die angeblichen Verfolger – Terroristen – Drittpersonen, gegen welche die staatlichen Sicherheitskräfte im Irak bekanntlich massiv vorgingen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich den gewalttätigen Ereignissen in Kirkuk zu entziehen, mittels Realisierung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der irakischen Provinz Suleimaniya. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) zum Schluss gekommen, dass in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug dorthin daher grundsätzlich zumutbar sei. Es beständen erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Provinz Suleimaniya im Jahr 2004 oder 2005 verlassen und sei in die Stadt Kirkuk zurückgekehrt,
D1235/2011 zumal dem Gutachten der Fachstelle Lingua zu entnehmen sei, dass seine diesbezüglichen Angaben von grosser Unkenntnis zeugten. Unabhängig davon habe er den Grossteil seines Lebens in Suleimaniya verbracht und dort auch die Schulen besucht. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz (Freunde, Bekannte, etc.) verfüge, zumal auch noch F._______ in der Stadt Suleimaniya wohne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden mittels Einreichung gefälschter Ausweispapiere gezielt zu täuschen versucht. Seine Identität sei nicht rechtsgenüglich belegt. Seine Aussagen zur behaupteten Identität, zu seiner Biografie, namentlich zu seinen Wohn und Aufenthaltsorten im Irak, zu seiner familiären Situation und damit zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Irak seien nicht gesichert. Aufgrund dieser Umstände sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vertieft zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die betreffende Person – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Auf die
D1235/2011 Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011 teilte das Bundesverwaltungs gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 16. März 2011 zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht, das nachträgliche Erheben eines Kostenvorschusses vorbehalten und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurde ihm eine 30tägige Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Dokumente sowie der Ergebnisse seiner Abklärungen im Zusammenhang mit dem Nationalitätenausweis gesetzt und diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen. E. E.a. Mit Schreiben vom 1. März 2011 reichte der Beschwerdeführer die Identitätsausweise seiner G._______ und seines H._______ samt Teilübersetzungen sowie eine Wohnsitzbestätigung der G._______ in Kopie ein. Dazu wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe die Dokumente im Original der Post übergeben, ebenso das Familienbüchlein, wobei sie umgehend nach Empfang zusammen mit der Mittellosigkeitserklärung eingereicht würden. E.b. Mit Schreiben vom 15. März 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original ein: Fürsorgebestätigung; Identitätsausweis des H._______; Bestätigung betreffend Wohnsitz der G._______ in Kirkuk; Familienbüchlein beziehungsweise Registerauszug; Versandhülle der ausländischen Dokumente. F. F.a. Mit Schreiben vom 4. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist für die Einreichung der ausstehenden Übersetzungen und der Abklärungsergebnisse betreffend den Nationalitätenausweis. F.b. Am 6. April 2011 wurde die Frist im Auftrag des Instruktionsrichters bis zum 13. April 2011 erstreckt.
D1235/2011 G. Mit Schreiben vom 13. April 2011 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dieser habe wiederholt telefonisch und persönlich erfolglos versucht, zwecks Bestätigung der Echtheit seiner Dokumente mit der Irakischen Botschaft in I._______ Kontakt aufzunehmen, und reichte diesbezüglich zwei Fotos sowie je eine schriftliche Anfrage an die Irakische Botschaft und an die Nordirakische KurdenVertretung (KRG) in I._______ in Kopie zu den Akten. Sodann führte die Rechtsvertreterin aus, es sei ihr nach mehreren erfolglosen Versuchen am 13. April 2011 gelungen, telefonisch Kontakt mit dem Irakischen Konsulat in I._______ aufzunehmen. Dieses habe zugesichert, die Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers zur Echtheitsbestätigung nach J._______ zu schicken. In diesem Zusammenhang wurde ein entsprechendes Schreiben der Rechtsvertreterin, ebenfalls vom 13. April 2011, in Kopie eingereicht. Schliesslich wurden die Übersetzungen der Identitätskarten der G._______ und des H._______ sowie des Registerauszugs eingereicht und darum ersucht, die noch nicht vorliegenden Prüfungsergebnisse abzuwarten. H. Mit Schreiben vom 26. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Irakischen Botschaft in I._______ vom 20. April 2011 zu den Akten, wonach seine Dokumente zur Prüfung an die zuständige Behörde im Irak weitergeleitet worden seien, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
D1235/2011 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
D1235/2011 3. In der Beschwerde wird zu Recht nicht eingewendet, der Nichteintretensentscheid sei in Verletzung der in Art. 37 AsylG festgesetzten Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung viel zu spät – erst nach über zwei Jahren – ergangen. Gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15 veröffentlichten Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungs und nicht um eine Verwirkungsfrist. Somit können Nichteintretensentscheide durchaus nach Ablauf der zehntägigen Entscheidungsfrist gefällt werden. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung ist auf ein Asylgesuch bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 3235 AsylG auch dann nicht einzutreten, wenn die erwähnte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist, indessen kann die Anordnung des sofortigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen, wenn diese Frist erheblich überschritten wird. Vorliegend wurde jedoch eine Ausreisefrist von mehr als 30 Tagen gesetzt, wodurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wurde. 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2. Auch wenn keine ernsthaften Zweifel an der von ihr angegebenen Identität bestehen mögen, ist die asylsuchende Person zur Abgabe eines Reise oder Identitätspapiers bei der Einreichung des Gesuchs oder in den 48 Stunden danach verpflichtet. Ist sie einmal dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ändert die Nachreichung eines Reise oder Identitätspapiers im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens oder während eines angehobenen Beschwerdeverfahrens nichts daran, dass eine nicht rechtzeitige Herausgabe eines zur Identifizierung geeigneten Dokuments an die Behörden im Sinne des Grundtatbestands
D1235/2011 von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegt (vgl. BVGE 2010/2 E. 4.1 S. 23, BVGE 2007/7 E. 5.3 S. 69). Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ am 7. Dezember 2008 weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte ab. Auch in den 48 Stunden nach Gesuchseinreichung versäumte er es, einen Reisepass, eine Identitätskarte oder den Nationalitätenausweis im Original einzureichen. Zwar trafen 16 Tage nach der Gesuchseinreichung eine Identitätskarte und ein Nationalitätenausweises beim EVZ im Original ein, wozu sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort äusserte. Damit ist vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 4.3. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre aus zwingenden Gründen im Heimat oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassenen Papiere in die Schweiz eingereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 ff.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe für den Flug von D._______ nach E._______ einen auf seine Personalien lautenden und mit seinem Foto versehenen gefälschten irakischen Reisepass vom Schlepper erhalten. Ein solches Vorgehen ist ernsthaft in
D1235/2011 Zweifel zu ziehen, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine gezielte staatliche Verfolgung seiner Person zu schliessen ist und er nicht unter zeitlichem Druck stand, den Heimatstaat so schnell wie möglich zu verlassen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht ein echtes Reisepapier ausstellen liess, umso weniger, als die angebliche Verfolgung nicht von den Behörden seines Heimatstaats ausging und er damit das Risiko vermieden hätte, bei einer Kontrolle erwischt zu werden und auf die Aus beziehungsweise Weiterreise verzichten zu müssen. Aus denselben Gründen ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Identitätskarte bei der Ausreise bei seiner G._______ im Irak zurückgelassen haben will. Auf die Frage, was er auf die ihm am 7. Dezember 2008 vom BFM eingeräumte Frist zur Einreichung rechtsgenüglicher Ausweis beziehungsweise Reisepapiere unternommen habe, antwortete er lediglich, er habe kein Geld, um zu Hause anzurufen. Was die beiden am 23. Dezember 2008 kommentarlos nachgereichten Ausweise anbelangt, fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärte, nebst der Identitätskarte keine weiteren Ausweise zu besitzen. Deshalb erstaunt, weshalb er in der Folge trotzdem einen Nationalitätenausweis nachreichte. Auch die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen dazu, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, dieses Dokument zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. In Bezug auf die nachgereichte Identitätskarte machte er nie geltend, dass es sich dabei um den bei der G._______ im Irak zurückgelassenen Ausweis handle. Vielmehr erklärte er in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2011 in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung, seine Identitätskarte sei im Jahr (…) ausgestellt worden; die in seiner Kindheit ausgestellte Identitätskarte sei ohne Foto gewesen und er habe sie später erneuern lassen beziehungsweise er habe sich im Jahr (…) selber eine Identitätskarte ausstellen lassen. Sodann schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer den Fälschungsbefunden betreffend die beiden nachgereichten Ausweise im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die ihm im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen gestellten Fragen falsch eingeschätzt habe, sind nicht geeignet, an den Fälschungsbefunden etwas zu ändern. Schliesslich ist die Fotokopie der Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer den irakischen Behörden hat zukommen lassen, nicht beweistauglich, da damit die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden kann. Mithin kann darauf verzichtet
D1235/2011 werden, allfällige Prüfungsergebnisse der irakischen Behörden abzuwarten. Was die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente anbelangt, handelt es sich beim Familienbüchlein beziehungsweise Registerauszug nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), weil es kein amtliches Dokument mit Fotografie ist, das zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 4.6.). Dasselbe gilt für die Wohnsitzbestätigung der G._______, während dieser aus der Identitätskarte seines H._______ in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten vermag, da dieses Dokument nicht seine Person betrifft. Nach dem Gesagten wurde das Vorliegen von entschuldbaren Gründen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise oder Identitätspapiere einzureichen, durch das die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht verneint. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene und die nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte unglaubhaft sind. Von der Asylgesuchseinreichung am 7. Dezember 2008 an bis zum Nichteintretensentscheid am 11. Februar 2011 hätte er überdies hinreichend Zeit gehabt, rechtsgenügliche Reise oder Identitätspapiere beizubringen. Auch genügen die nachgereichten Dokumente, soweit sie nicht als Fälschungen zu qualifizieren sind, den Anforderungen von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 nicht. Daher ist es ihm nicht gelungen, für dieses Versäumnis entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen. 4.4. Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 10. Februar 2011 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn b und c AsylG: BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.).
D1235/2011 Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich asylrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. B). Insbesondere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei den geltend gemachten und befürchteten Nachteilen nicht um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers handelt und dieser über eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Provinz Suleimaniya verfügt. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, zumal darin mit keinem Wort darauf eingegangen wird, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat individuellkonkret verfolgt sein soll. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und die Vorinstanz durfte auf weitere Abklärungen zur Feststellung derselben verzichten. 4.5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte auf das Asylgesuch auch deshalb eintreten müssen, weil deutliche Hinweise auf Wegweisungshindernisse vorlägen, welche der Beschwerdeführer in seiner Anhörung angeführt habe. Diesbezüglich werden in der Beschwerde die Bemühungen, nach der Arabisierungspolitik unter Saddam Hussein Kirkuk wieder zu kurdiseren, und die Situation der kurdischen Bevölkerung in Kirkuk geschildert. Hierzu ist festzuhalten, dass zwar auch der Bedarf weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.6 S. 89 ff.). Der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst jedoch ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können (vgl. BVGE 2009/50 E. 6.4, 7 und 8 S. 726 ff.). Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur Folge, dass auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person einzutreten wäre. Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Wegweisungsvollzugshindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit
D1235/2011 des Vollzugs beziehen, zumal der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Provinz Suleimaniya verfügt (vgl. vorstehend E. 4.4). Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG verneint. 4.6. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Zu Recht ist das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat die beiden nachgereichten irakischen Ausweise aufgrund deren Fälschungsmerkmale eingezogen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D1235/2011 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D1235/2011 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
D1235/2011 Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 6.3.3. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Familienbüchlein beziehungsweise Registerauszug wurde er in Kirkuk geboren. Seinen Angaben zufolge lebte er im Zeitraum von zirka 1992 bis 2004/2005 in der Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen Provinz, wo er die (…) besucht hat und F._______ noch wohnt. Demgegenüber bestehen – wie die Vorinstanz gestützt auf die durchgeführte Herkunftsanalyse zutreffend ausführte – erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, wonach er nach dem erwähnten Zeitraum nach Kirkuk zurückgekehrt sei und sich dort bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat aufgehalten habe. Daran vermag unter den gegebenen Umständen die auf Beschwerdeebene nachgereichte Bestätigung, wonach sich der Wohnsitz der G._______ in Kirkuk befinde, nichts zu ändern. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich tatsächlich während der letzten drei oder vier Jahre vor der Ausreise in Kirkuk aufgehalten hätte, in der Provinz Suleimaniya, wo er den grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, nach wie vor ein Beziehungsnetz besitzt. Schliesslich verfügt der noch relative junge, alleinstehende und – soweit aktenkundig ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine mehrjährige Schuldbildung, besitzt neben seiner Muttersprache (…) und war bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erwerbstätig. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm bei einer unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung verweigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird integrieren können. Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erkennen. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
D1235/2011 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist – dieser ist erst seit Kurzem erwerbstätig –, ist das in der Beschwerde vom 22. Februar 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1235/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: