Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1225/2017
Urteil v o m 3 1 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
D-1225/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea gemäss eigenen Angaben am 25. April 2014 zu Fuss Richtung B._______. Von C._______ sei er auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort in D._______ gelangt. Nach einem fünftägigen Aufenthalt habe er seine Reise fortgesetzt und am 13. Juni 2015 die Schweiz erreicht, wo er am 15. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 18. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 27. September 2016 in F._______ die Anhörung zu den Asylgründen statt. Aufgrund der angespannten Belegungssituation im EVZ wurde eine verkürzte BzP durchgeführt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2012 habe er in Sawa die militärische Ausbildung durchlaufen und habe anschliessend in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern gelebt. Im Jahr 2013 sei er erneut nach Sawa zurückgekehrt, um seine Ausbildung abzuschliessen. Allerdings sei er stattdessen von den militärischen Behörden festgenommen und während dreier Wochen in Haft gehalten worden. Der Grund für seine Inhaftierung sei ihm nicht genannt worden. Nach Ablauf der drei Wochen sei er zur Erfüllung von militärischen Aufgaben nach G._______ abberufen worden. Dazu sei er gemeinsam mit anderen Männern in einen Lastwagen verladen worden. Er habe nicht nach G._______ gehen wollen, weil dies zu weit von seiner Familie entfernt und auch die grosse Hitze ein Problem gewesen wäre. Deshalb habe er sich zur Flucht entschieden. Während der Fahrt im LKW sei es ihm gelungen, vom fahrenden LKW zu springen, ohne sich dabei gravierende Verletzungen zuzuziehen. Er habe sich von Passanten den Weg zur nächsten Bushaltestelle zeigen lassen, sei in den nächsten Bus gestiegen und zurück in seinen Heimatort gefahren. Die militärischen Behörden seien in Kenntnis gewesen, dass er nach Hause gegangen sei, beziehungsweise sie hätten ja seine Adresse gehabt und deshalb gewusst, wohin er gegangen sei. Aus Furcht vor den militärischen Behörden habe er nachts in der Einöde geschlafen und tagsüber seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Das Militär habe ihn wiederholt gesucht und seinem Vater mit Gefängnis gedroht, sollte er seinen Sohn den militärischen Behörden nicht ausliefern. Nach mehreren erfolglosen Besuchen habe das Militär seine Drohung umgesetzt und seinen Vater abgeführt. Zur Flucht habe er sich schlussendlich
D-1225/2017 entschieden, weil ihn die Inhaftierung verärgert habe, weil er seine Ausbildung nicht habe fortsetzen können und weil er das Leben in der Einöde nicht mehr habe ertragen können. Als Deserteur habe er sich in einer gefährlichen Lage befunden. Wäre er von den Soldaten erwischt worden, wäre er im Gefängnis gelandet. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der H._______ (datiert vom 31. Januar 2017) sowie eine Kostennote zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. F. Am 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner Angaben betreffend die absolvierten Schuljahre in Eritrea zu den Akten.
D-1225/2017 G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat beziehungsweise um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund (…) per 1. August 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Antragsgemäss ist vorliegend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und über den Vollzug der Wegweisung zu befinden. Die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1225/2017 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine Angaben zu den Verhaftungsumständen sowie der behaupteten Flucht qualifizierte die Vorinstanz als unrealistisch. Seine Erklärung zur geglückten Flucht vom fahrenden Lastwagen trotz Anwesenheit eines bewaffneten Soldaten – ein Soldat alleine könne nicht 60 Leute überwachen – vermöge nicht zu überzeugen. Es könne offen gelassen werden, ob er in Eritrea effektiv Militärdienst geleistet habe, zumal für seinen Asylentscheid die Frage wesentlich sei, ob er aus dem Militärdienst desertiert sei oder nicht. Gemäss den Akten habe er jedoch weder den Nationaldienst verweigert noch gehe aus diesen hervor, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforde-
D-1225/2017 rungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei unklar, ob das SEM die von ihm eingereichten Beweismittel, welche seinen Schulbesuch in Sawa und somit die Absolvierung seiner militärischen Grundausbildung belegten, angemessen gewürdigt habe. 4.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs findet in den Akten keine Stütze. Eine Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten in seinem Entscheid aufgeführt hat, so hielt das SEM im Rahmen des Sachverhalts fest, der Beschwerdeführer habe unter anderem sein Abschlusszeugnis von Sawa sowie ein Foto aus dem Militärdienst in Sawa aus dem Jahr 2012 zu den Akten gereicht. Sodann führte es in seinen Erwägungen aus, weshalb aufgrund zahlreich festgestellter Unstimmigkeiten das SEM die vom Beschwerdeführer geschilderte Verhaftung als unglaubhaft qualifizierte, indessen den geltend gemachten Aufenthalt in Sawa nicht in Zweifel zog. Unter Verweis auf die in Frage stehenden Beweismittel erläuterte das SEM sodann, weshalb offen gelassen werden könne, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Militärdienst geleistet hat. Nach dem Gesagten hat das SEM die fraglichen Beweismittel nicht nur im Rahmen des Sachverhalts aufgeführt, sondern auch in seine Erwägungen einfliessen lassen sowie in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, aus welchem Grund die Frage der tatsächlichen Absolvierung des Militärdiensts offengelassen werden könne. Deshalb war das SEM auch nicht gehalten, sich weitergehend mit besagten Beweismitteln auseinanderzusetzen. 4.3 Der Tatbestand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in casu nicht erfüllt, weshalb auch kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und im Rahmen der Beweismitteleingabe ausgeführt, die eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen untermauern, wonach er elf Jahre zur Schule gegangen sei und danach in Sawa
D-1225/2017 das 12. Schuljahr absolviert habe. Bei einer Kontrolle anlässlich seiner Rückkehr nach Eritrea würde er seiner militärischen Einheit zur Bestrafung übergeben und mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er zu einem missliebigen Personenkreis gehöre, welcher ein besonders gefährdetes Profil aufweise und welcher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. In casu lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Verfolgungsvorbringen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
D-1225/2017 zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.4 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz ohne jeden Vorbehalt an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen.
Die Vorinstanz hat die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. So sind seine Schilderungen zur behaupteten Inhaftierung äusserst vage, oberflächlich sowie detailarm ausgefallen und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. So gab er im Rahmen der Anhörung auf die Aufforderung, den Ablauf zwischen der Befragung und der Inhaftierung zu schildern, zu Protokoll, dazwischen habe es gar nichts gegeben, man habe ja nicht nachfragen dürfen. Auf nochmaliges Nachfragen sagte er ergänzend aus, er sei gemeinsam mit anderen Leuten eingesammelt und ins Gefängnis gebracht worden. Ebenso oberflächlich und detailarm fielen die Angaben zur Unterbringung im Gefängnis aus. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, die Zelle sei klein gewesen und es habe Mücken gehabt. Aufgrund der Hitze, der Mücken und der vielen Menschen habe er dort nicht schlafen können. Auf die Frage, wie er sich während der ganzen Zeit im Gefängnis beschäftigt habe, gab er zu Protokoll „Wir hatten keine Beschäftigung“. Auf die Frage nach dem schlimmsten Erlebnis während der Verhaftung erklärte er „… dort wird man von den Mücken gestochen, man wird dort krank und dort ist es heiss“. Auf nochmalige Nachfrage, welches Erlebnis während seiner Haft er bis heute nicht vergessen könne, sagte er „…es gibt nicht genügend Essen, es gibt keine guten Schlafmöglichkeiten, es gibt Mücken. Das ist schon so, das kann ich nicht vergessen“ (vgl. A 25/30 S. 10 f.). Seine Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der trivialen und beinahe frei von jeglichen Gemütsbewegungen Schilderungen, konstruiert und wecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte nicht persönlich erlebt.
Ebenso sind die Ausführungen zur geltend gemachten Flucht beziehungsweise zum Sprung aus einem bewachten, fahrenden Lastwagen als unre-
D-1225/2017 alistisch zu werten. Seine unsubstantiierten und stereotypen Aussagen wirken realitätsfremd und es ist schwer nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer aus einem fahrenden und bewachten LKW mittels Sprung die Flucht gelungen sein soll und er sich dabei keine nennenswerten Verletzungen zugezogen haben will. Seine äusserst oberflächlichen Ausführungen zur Flucht, wonach er nach dem Sprung aus dem fahrenden LKW einen Passanten nach der nächsten Busstation gefragt habe und von dort aus nach Hause gefahren sei, deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass von einem effektiv selber erlebten Sachverhalt auszugehen ist. Aufgrund der realitätsfremden, vagen und stereotypen Aussagen sind seine asylbegründenden Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.5 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung erneut eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
D-1225/2017 6.2 Nach dem Gesagten ist in casu das Bestehen von zusätzlichen Anknüpfungspunkten, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, zu verneinen. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Der Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, so würde der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst – unabhängig einer allfälligen Verfolgung vor der Ausreise – eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch Art. 3 EMRK darstellen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
D-1225/2017 7.5 7.5.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.5.3) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.5.4) geprüft. 7.5.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.5.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
D-1225/2017 ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.5.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR, Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.5.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.6 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
D-1225/2017 der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.7 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1225/2017 9. In der Eingabe vom 4. Juli 2018 führte die Rechtsbeiständin MLaw Livia Kunz aus, das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sei als gegenstandlos zu betrachten, falls die Sache spruchreif und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig seien, was in casu der Fall ist. Das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin beziehungsweise um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandslos 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2017 die unentgeltliche Rechtpflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben 10.2 Da dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, ist dieser für ihren Aufwand ein amtliches Honorar auszurichten. Die eingereichte Honorarnote basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 180.– und weist insgesamt elf Arbeitsstunden Aufwand und Fr. 50.– als Spesenpauschale aus. Der angegebene Zeitaufwand für das Beratungsgespräch (2 Stunden), für das Aktenstudium (4 Stunden) sowie für das Verfassen der Beschwerde – inklusiv Honorarnote – (5 Stunden) erachtet das Bundesverwaltungsgericht als nicht angemessen. Der angegebene Aufwand für das Beratungsgespräch sowie für das Aktenstudium wird auf die Hälfte gekürzt. Für das Verfassen der Beschwerde erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Aufwand von vier Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand für das Erstellen der Honorarnote wird zudem praxisgemäss nicht entschädigt. Der weitere Aufwand für die Eingaben vom 18. April 2017 und 4. Juli 2018 ist in der Kostennote nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eine Stunden zu veranschlagen. Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, die vorliegend mit der veranschlagten einmaligen Pauschale von Fr. 50.– nicht ausgewiesen werden, und ein Pauschalbetrag wird nur dann vergütet, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, solche aber vorliegend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
D-1225/2017 173.320.2) und unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände sowie der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1225/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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