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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2010 D-1213/2010

9 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,770 parole·~9 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1213/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1213/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Guerrè mit letztem Wohnsitz in B.___________, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 31. Dezember 2008 und gelangte am 5. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie am 27. Februar 2009 um Asyl nachsuchte. Am 4. und 13. März 2009 wurde sie vom BFM zu ihren Asylgründen befragt. Für den Inhalt ihrer Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 17. März 2009 auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. März 2009 mit Urteil D-2219/2009 vom 9. April 2009 ab. B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 12. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim BFM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachsuchen. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2010 ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 25. März 2009 (recte: 17. März 2009) sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. D-1213/2010 E. Mit Verfügung vom 3. März 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts sowie der Kopien der Todesscheine ihrer Grosseltern und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 21. März 2010 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zwei ärztliche Zeugnisse vom 1. und 5. März 2010 der Klinik für Geburtshilfe des C._____________ sowie zwei Auszüge aus dem Zivilstandsregister von B.___________ übermitteln. G. G.a Mit Verfügung vom 24. März 2010 gab der Instruktionsrichter dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit an den Rechtsvertreter adressierter Verfügung vom 23. April 2010 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein. Diese Verfügung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. H. Am 10. Mai 2010 teilte das D.____________ dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe gemäss Angaben ihres Logisgebers am 8. Mai 2010 ihr Kind zur Welt gebracht. Das Kind sei wohlauf und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin und das Kind das Spital bis Ende der Woche verlassen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom D-1213/2010 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen D-1213/2010 worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 In der Eingabe vom 12. Januar 2010 wurde zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im fünften Monat schwanger. Ihre in der Elfenbeinküste verbliebenen Grosseltern seien im September 2009 beziehungsweise Dezember 2009 verstorben. Sie habe keine Nachrichten von ihrer Tante, die nach Benin geflüchtet sei, und von ihrem Vater. Damit habe sich ihre Situation rechtswesentlich verändert, da ihr im Heimatland die notwendige medizinische Pflege nicht zukommen könne und sie dort über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. 4.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe den Tod ihrer Grosseltern und die Ausreise ihrer Tante aus der Elfenbeinküste nicht belegt. Zudem befänden sich immer noch ihre Geschwister und weitere Angehörige dort, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Auch eine Schwangerschaft stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befinde sich seit über einem Monat im Spital, da eine Risikoschwangerschaft vorliege. Ein Vollzug der Wegweisung würde sie derzeit einer konkreten Gefährdung aussetzen. Es handle sich bei ihr um eine alleinstehende Frau ohne gute Ausbildung oder Berufserfahrung, was ihre Chancen, eine Anstellung zu finden, erschwere. In der Schweiz könne sie hingegen auf die Unterstützung ihrer hier lebenden Mutter zählen. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten fehle der Bezug zu den geltend gemachten Vorbringen. Es sei auf die grosse Fälschungsanfälligkeit von Dokumenten aus der Elfenbeinküste hinzuweisen. Der Geburt des Kindes könne bei der Planung der Rückkehr Rechnung getragen werden. 5. D-1213/2010 5.1 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 5. März 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2010 aufgrund einer Hochrisikoschwangerschaft hospitalisiert war. Die Hospitalisierung sei zur Verhinderung einer Frühgeburt notfallmässig erfolgt. Gemäss einer Auskunft des Logisgebers der Beschwerdeführerin, dem Schweizer Ehemann ihrer Mutter, sei die Geburt ihres Kindes ohne besondere Schwierigkeiten vonstatten gegangen. Mangels anderweitiger Informationen – aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht obliegt es der Beschwerdeführerin über allenfalls weiterhin bestehende gesundheitliche Schwierigkeiten ihres Kindes oder ihrer selbst zu informieren – ist deshalb davon auszugehen, dass sich Mutter und Kind derzeit in einem guten gesundheitlichen Zustand befinden. 5.2 Damit besteht aber keine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage (mehr), die eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als die im Urteil D-2219/2009 vom 9. April 2009 vorgenommene rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist daher vollumfänglich auf die Ausführungen im genannten Urteil zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Tod der Grosseltern der Beschwerdeführerin die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht beschlägt, da sie sich in Abidjan niederlassen kann, wo sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei den Einwänden, wonach ihre Tante, bei der sie sich zeitweise aufgehalten habe, die Elfenbeinküste verlassen haben soll, und sie zu ihrem Vater keinen Kontakt haben soll, handelt es sich um durch nichts gestützte Parteibehauptungen. Ungeachtet dessen leben die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Abidjan. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kleinkind in die Elfenbeinküste zurückkehren wird, kann ebenso wenig zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, da es ihr möglich sein wird, mit der Unterstützung ihrer in Abidjan lebenden Verwandten sowie der finanziellen Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine existenzbedrohende Situation abzuwenden. Den besonderen Bedürfnissen eines Kleinkindes ist bei der Planung der Rückkehrmodalitäten und der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 2219/2009 vom 9. April 2009 nicht in wesentlicher Weise verändert hat. Es liegen somit keine Gründe vor, welche der Beschwerdeführerin D-1213/2010 unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) einen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 17. März 2009 verleihen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde demnach ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-1213/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 8

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