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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2015 D-121/2015

14 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,793 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2014 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-121/2015/mel

Urteil v o m 1 4 . Januar 2015 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2014 / N (…).

D-121/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. November 2014 und gelangte zunächst via Serbien nach Ungarn. Am 1. Dezember 2014 sei sie von dort sowie ihr unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Am 3. Dezember 2014 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 12. Dezember 2014 summarisch befragt. Dabei gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Überstellung nach Ungarn. A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrer (volljährigen) Tochter (C._______, vgl. N _______) aus wirtschaftlichen Gründen aus ihrem Heimatland ausgereist. Sie habe monatlich nur 60 Euro Sozialhilfe erhalten, sei nicht krankenversichert, habe kein eigenes Haus, sondern habe im Haus der ersten Ehefrau ihres verstorbenen Mannes gewohnt, und werde von ihren Verwandten nicht unterstützt. Nach Ungarn wolle sie nicht zurückkehren, da sie dort nicht gut behandelt worden seien. Sie hätten 24 Stunden auf Beton verbringen müssen und hätten Pferdedecken erhalten. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an Atemnot und Brustschmerzen und habe Probleme mit dem Magen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Am 18. Dezember 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Diesem Gesuch wurde am 22. Dezember 2014 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 – trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf

D-121/2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2015 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur materiellen Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A5 und A6, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde im Wesentlichen ausführen, das Asylverfahren in Ungarn sei beendet. Im vorliegenden Asylverfahren mache sie nicht dieselben Gründe geltend wie in Ungarn. Daher sei nicht Ungarn zuständig, sondern die Schweiz. Die Voraussetzungen für ein Dublin-Verfahren seien nicht gegeben. Das BFM sei daher gehalten, die Asylvorbringen materiell zu prüfen. Ausserdem sei sie gesundheitlich angeschlagen. Der sofortige Wegweisungsvollzug sei daher nicht gerechtfertigt. Es sei ihr Einsicht in die medizinischen Akten (A5 und A6) zu geben. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung im Original bei. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des

D-121/2015 AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Vorab ist das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch betreffend die vorinstanzlichen Aktenstücke A5 und A6 zu behandeln: Bei den beiden Aktenstücken handelt es sich um zwei Meldungen "medizinischer Fall", wobei A5 den Bezug des Medikaments Esomep 40mg (mit dem Vermerk "Bagatellfall") und A6 die obligatorische Tuberkuloseabklärung betrifft. Die Aktenstücke enthalten keinerlei weitergehende Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und sind für den Asylentscheid als völlig unerheblich zu erachten. Die Tatsache, dass das SEM diese Akten nicht ediert hat, stellt aus diesem Grund keine Verletzung des rechtlichen

D-121/2015 Gehörs dar. Gleichzeitig ist allerdings auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Nicht-Edierung ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin die beiden Aktenstücke nachträglich zuzustellen sind, jedoch ohne die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von

D-121/2015 Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR .311) sieht vor, dass das Bundesamt aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. November 2014 in Ungarn daktyloskopiert worden war. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte, danach jedoch verschwand (vgl. A13). Das BFM ersuchte die ungarischen Behörden am 18. Dezember 2014 um Auf- respektive Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO am 22. Dezember 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben. 5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend allenfalls unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Ungarns gerechtfertigt wäre. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-121/2015 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. die Grundsatzentscheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die damals herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, kam jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Es müsse daher jeweils eine sorgfältige Individualprüfung betreffend allenfalls vorhandene Überstellungshindernisse bezüglich Ungarn stattfinden (vgl. E- 2093/2012 E. 9.2). 5.2.3 Es obliegt allerdings grundsätzlich der asylsuchenden Person darzutun, weshalb bezüglich ihrer Person die Annahme naheliege, dass die im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verantwortlichen Behörden in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Entscheid des EGMR: M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). 5.2.4 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hat, jedoch vor Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht bzw. aus Ungarn ausgereist ist (vgl. A13). Ungarn hat die Rückübernahme ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – der ein noch hängiges Asylverfahren impliziert – zugesagt, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, das Asylverfahren in Ungarn sei beendet. Damit muss namentlich nicht von einer Verhaftungsgefahr ausgegangen werden, wie sie bei in Ungarn bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. E-2093/2012 E.6.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern

D-121/2015 sich Ungarn in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin hat sodann auch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Sie bemängelte lediglich den Betonboden ihrer Unterkunft sowie die Tatsache, dass sie Pferdedecken erhalten hätten. Diese Vorbringen sind klarerweise nicht geeignet, eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung in Ungarn glaubhaft zu machen. 5.2.6 Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen. Bei den aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden (Atemnot, Brustschmerzen, Magenbrennen) handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um ernsthafte, lebensbedrohliche Krankheiten, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte. Im Übrigen sind in Ungarn allenfalls von der Beschwerdeführerin benötigte Medikamente und Behandlungen klarerweise vorhanden. Ungarn hat sodann die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert. 5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Zudem liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

D-121/2015 6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 8.3 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-121/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A5 und A6 wird gutgeheissen; A5 und A6 werden der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt. Es wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. 3. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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